Voreintragung Ehegatten in Gütergemeinschaft

  • Hallo,

    habe folgenden Sachverhalt:

    in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten verkaufen zwei Grundstücke an einen Dritten. Es wurde die Eintragung einer AV und einer Finanzierungsgrundschuld beantragt.
    Die Grundstücke sind in zwei verschiedenen Grundbüchern gebucht.
    Im Grundbuch 100 sind die Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen, im Grundbuch 200 als Miteigentümer zu je 1/2.

    Aus dem Grundakt Blatt 200 ergibt sich keine Vereinbarung von Vorbehaltsgut. In der Erwerbsurkunde von damals wurde kein Güterstand angegeben.

    Muss ich hier nachforschen bzw. ist klar, dass die Voreintragung in Blatt 200 falsch ist. Dann muss ich die Voreintragung der Eigentümer in Gütergemeinschaft bemängeln, oder?

    Vielen Dank vorab!

  • in der jetzigen Verkaufsurkunde steht, dass die Eigentümer im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
    In der damaligen Erwerbsurkunde aus dem Jahr 1992(Grundakt Blatt 100) ist auch die Angabe des Güterstandes der Gütergemeinschaft vorhanden.

    Ein Ehevertrag wurde bislang aber nicht vorgelegt.


  • Muss ich hier nachforschen bzw. ist klar, dass die Voreintragung in Blatt 200 falsch ist. Dann muss ich die Voreintragung der Eigentümer in Gütergemeinschaft bemängeln, oder?


    Ich verstehe das Problem nicht. Wenn doch verkauft wird dann ist es doch mit der Umschreibung völlig egal, ob eine frühere Eintragung falsch war. Dann würde ich doch jetzt nicht mehr anfangen zu recherchieren. Gedanken kann man sich doch immer noch machen, wenn der Kaufvertrag nicht vollzogen wird.
    Ob der Veräußerer Eigentümer zu 1/2 oder in Gütergemeinschaft oder im Güterstand albanischen Rechts ist, ist doch für die Veräußerung unerheblich oder sehe ich das falsch?

  • In den neuen Bundesländern erfolgt in der Regel eine Berichtigung von Amts wegen, das Eheleute zu 99,9 % nicht optiert haben....

  • Wenn nur die AV oder gleich die Eigentumsumschreibung einzutragen wären, würde ich mir auch keine großen Gedanken machen.
    Ich habe hier allerdings den Antrag auf Eintragung einer Gesamtgrundschuld an den beiden Blättern.

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