kein E-Pfl. für Erbauseinandersetzung, da in Erfüllung einer Verbindlichkeit?

  • Hallo,

    ich habe einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag zur Genehmigung vorgelegt bekommen. Erben sind ein Vater und sein Sohn zu je 1/2 (lt. Erbschein).

    Es gibt ein privatschriftliches Testament der Ehefrau/Kindesmutter, in welchem sie einzelne Nachlassgegenstände (u.a. Grundbesitz) verteilt. Die Anordnungen wurden im Erbscheinsverfahren als Teilungsanordnung bzw. Vorausvermächtnisse gewertet. Aus dem Verfahren nach § 1640 BGB ist mir bekannt, dass sie wohl letztendlich als Vorausvermächtnisse gewertet wurden (was vorteilhafter für das Kind ist). Das selbstbewohnte Grundstück, welches dem Vater zu 20 % und der Mutter zu 80 % gehört hat, soll lt. Testament zu 50 % an das Kind und zu 30 % an den Vater gehen. Verstirbt der Vater, soll der 30 % -Anteil im Wege der Vor- und Nacherbschaft an das Kind gehen. Der Vater soll zudem ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück erhalten, wobei er die notwendigen Renovierungskosten zu tragen hat. Zudem werden dem Kind ein weiteres Grundstück und dem Vater eine Eigentumswohnung zugeteilt.

    In dem Vertrag wird sich nun hinsichtlich der Grundstücke bzw. der Eigentumswohnung gemäß der Aufteilung im Testament auseinandergesetzt. Die "Vor- und Nacherbschaft" wurde so gelöst, dass das Kind ein Auflassungsvormerkung hinter dem für den Vater einzutragenden Wohnrecht erhält. Hinsichtlich des Wohnrechts wird schuldrechtlich vereinbart, dass der Vater die Betriebskosten und Instandhaltungskosten zu tragen hat.

    Darf ich davon ausgehen, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich ist, da ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB (in Erfüllung einer Verbindlichkeit) nicht zum Tragen kommt? Natürlich musste z.B. hinsichtlich der angeordneten Vor- und Nacherbschaft eine Lösung gefunden werden, aber diese wurde sogar seitens des Nachlassgerichts vorgeschlagen (habe ich einem Aktenvermerk entnommen).

    Was meint ihr? :gruebel:

  • M.E. bedingen bereits die erwähnten schuldrechtlichen Vereinbarungen z.B. zum Wohnrecht eine Pflegerbestellung wegen fehlender Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    So sehe ich das auch. Darüber hinaus spricht einiges für die Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 1796 BGB.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich halte die besagte rechtliche Lösung für völlig verfehlt. Die gesamte Problematik lässt sich auch über die - zweifelsohne gewollte - Nacherbenlösung erreichen. Nur müsste man vom Rechtsinstitut der Nacherbfolge halt genügend verstehen.

  • Die Mutter hat nicht den gesamten Nachlass verteilt. Sie hat im Testament zuerst den Ehemann und das Kind zu Erben eingesetzt (ohne Angabe von Erbquoten) und danach die Verteilung vorgenommen. Die Vor- und Nacherbschaft bezieht sich eindeutig nur auf den 30 %-Anteil am Grdst. Es gibt ein nicht unerhebliches Bankguthaben und das Grdst., welches das Kind zu Alleigentum erhält, hat auch einen hohen Wert.

    Im Übrigen ist die Frage ist doch trotz allem, wie ich mit der vorliegenden rechtlichen Konstellation umgehe - Vertretungsausschluss ja oder nein. Da nichts anderes mitgeteilt wurde, gehe ich davon aus, dass auch alle anderen von einem Vertretungsausschluss ausgehen?

  • Bevor ich mir über einen Pfleger Gedanken mache, würde ich zunächst prüfen, ob die Lösung als solche die richtige (und damit die genehmigungsfähige!) ist. Das Familiengericht ist nicht der Büttel des Nachlassgerichts.

  • Fraglich ist , ob man die Genehmigung ( für wen auch immer ) zunächst von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen kann , den man m.E. sowieso bräuchte.
    Warum dieser noch nicht erteilt bzw. beantragt ist ?

  • Der Erbschein ist doch erteilt (sh. #1) > Erben zu je 1/2

    Ich sehe es nicht als meine Aufgabe an, an der mir nun präsentierten rechtlichen Konstellation etwas zu ändern (bzw. dies dürfte auch nicht in meinen Kompetenzbereich fallen). Die Frage ist nur, wie ich hinsichtlich einer möglichen Pflegerbestellung damit umgehe.

  • Der Erbschein ist doch erteilt (sh. #1) > Erben zu je 1/2

    Ich sehe es nicht als meine Aufgabe an, an der mir nun präsentierten rechtlichen Konstellation etwas zu ändern (bzw. dies dürfte auch nicht in meinen Kompetenzbereich fallen). Die Frage ist nur, wie ich hinsichtlich einer möglichen Pflegerbestellung damit umgehe.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Du scheinst die Prüfungspflicht des Familiengerichts grundlegend zu verkennen. Diese erstreckt sich nämlich
    zweifelsfrei auch auf die materiellen Grundlagen des Rechtsgeschäfts und dazu gehört hier natürlich auch die Frage, welche Erbfolge eingetreten ist - Erbschein hin oder her. Dass ein Erbschein vorliegt, heißt nicht, dass er auch richtig sein muss und ggf. muss er eben eingezogen werden.

  • Die Frage ist, wer die Einziehung veranlasst.
    Wenn das Familiengericht nicht der Büttel des Nachlassgerichts ist nach Deiner Auffassung , bleibt da nur noch der zu bestellende Ergänzungspfleger.
    Weder Vater noch Kind werden fachlich dazu in der Lage sein.

  • Ich halte die Lösung/Testamentsauslegung des Nachlassgerichts für durchaus vertretbar und werde ganz sicher nicht veranlassen, dass die Einziehung des Erbscheins geprüft wird.

  • Das Testament wurde von einem rechtlichen Laien geschrieben - warum soll es sich bei der Nacherbfolge nicht um ein Nachvermächtnis handeln können?

  • Ich halte die Auslegung mit dem "Nachvermächtnis" durchaus für machbar und nicht falsch. Und was die Richtigkeit des Erbscheines angeht, so muss ich das hinnehmen, ich habe sowieso kein Recht darauf, dessen Einziehung zu beantragen oder in die Wege zu leiten. Man kann aber schließlich u.U. schnell zu dem Ergebnis kommen, dass es sich nicht nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, z.B., wenn außer dem Grundstück weitere Gegenstände zum Nachlass gehören. Dann ist man ganz schnell bei einem Ergänzungspfleger für die Erbauseinandersetzung, was ich durchaus favorisiere. Und auch dieser sollte, wenn sich sein Wirkungskreis auf die Auseinandersetzung beschränkt, eine Einziehung des Erbscheines nicht beantragen können. Man könnte natürlich den Wirkungskreis auch entsprechend erweitern, dass er auch die Richtigkeit des Erbscheines im Interesse des Kindes überprüfen und in Frage stellen könnte.

    Wenn ich alles bisherige lese, würde ich schon zu dem Ergebnis kommen, dass es besser wäre, irgendwie begründen zu können, dass für das Kind ein qualifizierter Ergänzungspfleger für die Erbauseinandersetzung und Überprüfung des Ergebnisses der Auslegung des Testaments notwendig sei, denn jemand anders (Vater oder Vater als gesetzlicher Vertreter des Kindes) veranlasst hier offenbar wenig, zumal wäre der Vater zumindest nach § 1796 BGB davon auszuschließen, da unter Umständen seine eigenen Interessen davon berührt werden.

  • zu #16:

    Du meinst, ich soll einen Ergänzungspfleger für die komplette Erbauseinandersetzung und nicht nur für den vorliegenden Teilerbauseinandersetzungsvertrag bestellen? Aber im Grunde kann ich den Vater doch nicht zwingen, die komplette Erbauseinandersetzung durchzuführen, wenn sich erst mal nur hinsichtlich des Grundbesitzes auseinandergesetzt werden soll?

    Ich habe im Übrigen aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen keinen Grund, davon auszugehen, dass der Sohn irgendwie benachteiligt werden soll.

    Meinst du auch, dass ich die Pflegerbestellung für den Vertrag damit begründen kann, dass es sich bei den erwähnten schuldrechtlichen Vereinbarungen zum Wohnrecht nicht um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt?

  • ich habe bereits ganz am Anfang geschrieben , dass es sich bei der Eingehung schuldrechtlicher Verpflichtungen nicht um deren Erfüllung handeln kann , bis Cromwell eine andere Argumentationslinie aufgefahren hat.

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