außergerichtliche Beratung durch Verbraucherzentrale

  • Die beklagte Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, macht im Kostenausgleichsverfahren Beratungskosten durch die Verbraucherzentrale geltend. Vorgelegt wird lediglich eine Quittung, aus der ich zwar den Betrag und das Datum (nach Erhalt Mahnbescheid, vor Klageerhebung), nicht jedoch den Gegenstand der Beratung erkennen kann. Angegeben wird lediglich "Schreiben + Beratung".
    Die geltend gemachten Kosten sind geringer als die eines fiktiven Prozessbevollmächtigten.
    Sollte es dem Beklagten gelingen, den Bezug der Beratung zum Verfahren nachzuweisen, würdet ihr die Kosten dann als erstattungsfähig ansehen?

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Ich sehe eine Beratung als notwendig an, solange sie günstiger ist, als die eines Rechtsanwalts. Kosten eines RA sind ja immer erstattungsfähig. Daher gehe ich sehr fest davon aus, dass allgemein Beratungen, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, notwendig und somit erstattungsfähig sind.

    LG

  • Kosten eines RA sind ja immer erstattungsfähig.

    Nein. Ich denke wenn schon die Ratsgebühr des RA nach § 34 RVG nicht im KFV berücksichtigt (vgl. Zöller zur "Ratsgebühr") werden kann, dann die Kosten der Verbraucherzentrale erst recht nicht.

  • Kosten eines RA sind ja immer erstattungsfähig.

    Nein. Ich denke wenn schon die Ratsgebühr des RA nach § 34 RVG nicht im KFV berücksichtigt (vgl. Zöller zur "Ratsgebühr") werden kann, dann die Kosten der Verbraucherzentrale erst recht nicht.

    Ups, das hatte ich nicht im Blick...

  • Kosten eines RA sind ja immer erstattungsfähig.

    Nein. Ich denke wenn schon die Ratsgebühr des RA nach § 34 RVG nicht im KFV berücksichtigt (vgl. Zöller zur "Ratsgebühr") werden kann, dann die Kosten der Verbraucherzentrale erst recht nicht.


    Was ich und auch an der dort zu § 34 RVG im Rahmen von § 91 ZPO ergangenen Rspr. nicht nachvollziehen kann: Zu BRAGO-Zeiten war es h. M., daß der/die Rpfleger/in in der Lage ist, die Angemessenheit der angesetzten Ratsgebühr zu prüfen. Jetzt wird unterstellt, der/die Rpfleger/in sei zu einer solchen Entscheidung nicht in der Lage ("überfordert"). Ich verstehe auch nicht, warum diese Bedenken dazu führen, daß nicht festgesetzt werden kann, solange diese Kosten sich innerhalb des Rahmens eines PBV bewegen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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