Hallo zusammen,
wer ist funktionell zuständig für ein Verfahren hinsichtlich einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO? Rechtspfleger oder Richter?
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht als Prozessgericht. Allerdings erläutern alle mir verfügbaren Quellen die sachliche und örtliche Zuständigkeit, jedoch nicht die funktionelle. Muss ich davon ausgehen, dass ich als Rechtspfleger gem. § 20 Ziff. 17 RPflG zuständig bin?
Vielen Dank!
MfG, Heinrich