Klage auf vorzusgweise Befriedigung gem. § 805 ZPO - funktionelle Zuständigkeit

  • Hallo zusammen,

    wer ist funktionell zuständig für ein Verfahren hinsichtlich einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO? Rechtspfleger oder Richter?

    Zuständig ist das Vollstreckungsgericht als Prozessgericht. Allerdings erläutern alle mir verfügbaren Quellen die sachliche und örtliche Zuständigkeit, jedoch nicht die funktionelle. Muss ich davon ausgehen, dass ich als Rechtspfleger gem. § 20 Ziff. 17 RPflG zuständig bin?

    Vielen Dank!

    MfG, Heinrich

  • Lese diesen Paragraphen zum ersten Mal, aber ich denke nicht.
    Scheint was geringeres aber ähnliches zu sein wie eine Drittwiderspruchsklage.
    Für Klagen ist der Richter zuständig.

  • Ich wüsste nicht, dass ein Rechtspfleger eine Klage bearbeitet. Zumal eine Klage mit einem Urteil endet (spontan fällt mir jetzt keine Ausnahme ein, aber früher meine ich die WEG-Sachen hätten mit Beschluss geendet...aber ich meine in der ZPO) und wir keine Urteile sprechen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dem Rechtspfleger sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG "die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren" zugewiesen. Bei dem Verfahren nach § 805 ZPO handelt es sich nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern um ein Klageverfahren; daher besteht keine Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG (und auch nicht nach einer anderen Vorschrift); vgl. Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 8. Aufl., § 20 Rn. 52; Dörndorfer, RPflG, 2. Aufl., § 20 Rn. 86; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 20 RPflG Rn. 34.

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