Hinterlegung, Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO

  • Hallo,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen: Unser Mandant war Beklagter in einem Verfahren vor dem LG. Die Klägerin wohnt in den USA und musste deshalb Prozesskostensicherheit in Höhe von € 100.000 leisten. Unser Mandant obsiegt und kann demnach ja Kosten vollstrecken bzw. unter Vorlage des KfB und Antrag bei der Hinterlegungsstelle seine Kosten aus dem hinterlegten Geld decken. Zunächst richtig?

    Nun ist weiter die Frage, ob er mit dem hinterlegten Geld auf Antrag auch andere titulierte Forderungen decken kann. Klar ist, das Geld wurde für den bestimmten Zweck der Prozesskostensicherheit für diese bestimmte Verfahren hinterlegt.
    Fakt ist jedoch auch, dass dort nun € 100.000 liegen und unser Mandant seine Forderungen in den USA wohl nicht durchsetzen können wird, also möchte er natürlich gern das Geld (wenn es schon hier liegt) ran und seine restlichen Forderungen bedienen.
    Ist das irgendwie möglich? Evtl. mit Arrest o.ä.?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Wie wäre es mit einer Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Hinterlegers

    :daumenrau, wobei es zum "Wettlauf" mit einem Antrag des Klägers auf (teilweise) Rückgabe der Sicherheit gemäß § 109 ZPO kommen kann (siehe Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 112 Rn. 3 am Ende).

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zunächst vielen Dank für die Antworten!

    Ich befürchte genau das, was Husky anmerkt. Wäre es denn theoretisch möglich, dem Antrag auf Freigabe den Nachweis der anderen titulierten Forderungen beizufügen und das Geld zu bekommen? Auch, wenn es gerade nicht Forderungen aus diesem Prozess betrifft? Der Weg über die Pfändung kostet natürlich wieder zusätzlich Zeit.

    VG!

  • Wenn die Klägerin nicht freiwillig zustimmt (und davon ist wohl eher nicht auszugehen), wird die Auszahlung ohne Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine rechtskräftige (§ 894 ZPO) Verurteilung zur Zustimmung nicht zu erreichen sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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