Beratungshilfe durch Erteilung einer Auskunft

  • Beratungshilfeantrag gestellt am 14.2. - Der Antragsteller hat einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Landkreis gestellt und von diesem unter Hinweis auf diverse strafrechtliche Verurteilung eine Aufforderung zur MPU erhalten. Beigefügt war eine Liste der zugelassenen Stellen, von denen das Gutachten erstellt werden kann. Den Beratungshilfeantrag hat er gestellt und erklärt, er wisse nun nicht, was er tun solle.
    Beratungshilfe durch direkte Auskunft: eine der zugelassenen Stellen anrufen, Termin machen und klären, was mitzubringen sei. Und sich ggfs. beim Landkreis über das weitere Prozedere informieren.

    Er wolle zum Anwalt. Rechtsschutzbedürfnis: Was ist an den Vorwürfen des Landkreises nicht korrekt? Weshalb sei die Forderung nach der MPU unberechtigt? Antwort: Das wisse er nicht.

    Auskunft wiederholt und darauf hingewiesen, dass er, wenn er zum Anwalt geht, diesen selbst bezahlen muss.

    Er geht natürlich zum Anwalt, am 20.2. Dieser hat dem Landkreis was auch immer geschrieben. Der Antragsteller kommt heute wieder und beantragt erneut Beratungshilfe. Der Anwalt hatte ihm die Antwort des Landkreises (hält an der MPU fest, hat nur die Frist zur Vorlage verlängert, weil durch den Schriftwechsel mit dem Anwalt Zeit verstrichen ist) übersandt mit der Aufforderung den Beratungshilfeschein noch nachzureichen.

    Ich sehe noch immer kein Rechtsschutzbedürfnis. Er konnte mir auch nicht erklären, was der Anwalt gegen die Aufforderung des Landkreises eingewandt hat. Er will mit dem weiteren Schriftverkehr des Anwalts wiederkommen.

    Ich frage mich allerdings, ob das eine neue Beratungshilfesache ist (dann wäre der Antrag verspätet) oder ob es die Fortsetzung der alten Beratungshilfesache ist. Auf den damaligen Antrag ist keine förmliche Entscheidung erlassen worden. Die Sache wurde nur mit dem Vermerk "Beratungshilfe erteilt durch sofortige Auskunft" weggelegt.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Meiner Meinung war das kein Fall für eine "sofortige Auskunft" i.S.v. § 3 Abs. 2 BerHG.

    Die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer MPU sowie etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen (die Anordnung der MPU ist kein VA, sodass kein Widerspruch statthaft ist sondern nur eine Inzidentkontrolle im Rahmen des Vorgehens gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verweigerung der MPU oder aber eine Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit im Wege des Widerspruchs gegen die mit der Anforderung des Gutachtens verbundene Kostenentscheidung/Gebührenfestsetzung) dürfte die Kapazitäten der Rechtsantragstelle sprengen und stellt mE auch ein Haftungsrisiko für den Rechtspfleger bei einer falscher Auskunft dar. Ob das Ergebnis deiner rechtlichen Prüfung, dass die Anordnung einer MPU rechtmäßig war und er deshalb einen Termin ausmachen soll (und sich nicht etwa gegen die Anordnung wehren soll) korrekt war kann ich natürlich nicht beurteilen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Es gibt aber keine Beratungshilfe auf Vorrat.

    Der Antragsteller hat einen Antrag bei einer Behörde gestellt und eine Aufforderung erhalten, das Gutachten beizubringen. Er hatte keine Einwände gegen diese Aufforderung.

    Wenn der Antragsteller kein Problem mit der ergangenen Entscheidung hat, warum sollte er dann einen Beratungshilfeschein erhalten?
    Für eine vorsorgliche Beratung fehlt es m.E. an einem Rechtsschutzbedürfnis.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Zitat

    Der Antragsteller hat einen Antrag bei einer Behörde gestellt und eine Aufforderung erhalten, das Gutachten beizubringen. Er hatte keine Einwände gegen diese Aufforderung.

    Warum war er dann bei dir? Und warum hat er sich dann später doch an einen RA gewandt?

    Zitat

    Wenn der Antragsteller kein Problem mit der ergangenen Entscheidung hat, warum sollte er dann einen Beratungshilfeschein erhalten?
    Für eine vorsorgliche Beratung fehlt es m.E. an einem Rechtsschutzbedürfnis.

    Wäre dann aber nicht die Zurückweisung des Antrages die Konsequenz gewesen und nicht die Erteilung eines Rates?

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zum MPU-Verlangen aktuell: http://bundesverwaltungsgericht.de/presse/pressem…jahr=2017&nr=23.

    Wie man daran beispielhaft sieht, handelt es sich um eine komplexe Materie, bei der man einen Antragsteller doch nicht ernsthaft damit abfertigen kann, sich einen Termin bei der MPU-Stelle geben zu lassen bzw. den Fortgang davon abhängig zu machen, ob er irgendein Problem benennen kann.

  • Wenn der Antragsteller im Gespräch -wie offensichtlich geschehen- nicht sagt, dass er sich gegen die MPU selbst wehren will,
    sondern einfach nur nicht weiß, was er denn jetzt machen soll, fällt das eher unter Lebenshilfe und dann hätte ich ihn auch an die zuständige Behörde verwiesen.

    Auf die Frage, warum er dann überhaupt erst zur RAST oder zum Anwalt gegangen ist, kann ich nur sagen, dass ich fast an jedem RAST-Tag Leute vor dem Schreibtisch sitzen habe, die Beratungshilfe für eine Art kostengünstige private Rechtsabteilung mit Schreibservice halten.


  • Wenn der Antragsteller kein Problem mit der ergangenen Entscheidung hat, warum sollte er dann einen Beratungshilfeschein erhalten?
    Für eine vorsorgliche Beratung fehlt es m.E. an einem Rechtsschutzbedürfnis.

    Da bietet das BerHG mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG eine Möglichkeit, den Antrag formell zu bescheiden.
    Ich schließe mich DeliriumDriver ab - eine sofortige Auskunft im Sinne des § 3 Abs. 2 BerHG ist hier nicht das richtige Mittel, vielmehr wäre der Antrag direkt nach Antragsaufnahme wegen Mutwilligkeit (nach deiner Argumentation, zu der ich inhaltlich nichts schreiben möchte, komplett wertfrei) zurückzuweisen gewesen.

    Da sich an deiner Einschätzung zur BerH-Fähigkeit weiterhin nichts geändert hat, ist nunmehr die formelle Entscheidung (Zurückweisung oder Bewilligung) die Konsequenz.

    Nein, es handelt sich nicht um einen neuen Antrag. Der erste wurde ja noch nicht beschieden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wieso hat der Ratsuchende kein Recht auf rechtliche Prüfung der Aufforderung der Führerscheinstelle? Vielleicht hat ja die Führerscheinstelle einen Fehler bei der Einschätzung gemacht, dass tatsächlich eine MPU notwendig ist. Nach deinen Ausführungen hatte der Ratsuchende offensichtlich keinen Plan.

    Eine MPU kostet sehr viel Geld und Zeit. Wer auf seinen Führerschein angewiesen ist, verliert in dieser Zeit vielleicht sogar seinen Arbeitsplatz.

    Auch hat das Bundesverfassungericht festgestellt, dass die "Beratungspflicht der Behörde dort endet, wo die Behörde eine Gegnerrolle inne hat". Eine Beratung durch die Behörde muss er also nicht weiterhin nutzen.

    Die Stellen auf der Liste werden auch nicht prüfen, ob die MPU berechtigt ist oder nicht. Diese werden ihm natürlich sagen, dass er die MPU machen muss, da diese Stelle ein wirtschaftliches Unternehmen ist und Geld verdienen möchte.

  • Ich greife das Thema noch einmal auf:
    Bei mir war auch ein Antragsteller gewesen, der für das Schreiben über die Beibringung eines Gutachtens einen Beratungshilfeschein möchte. Eigentlich war ich der Meinung, dass dafür niemals Beratungshilfe bewilligt werden kann. Er hat Antrag auf Erteilung eines Führerscheins gestellt. 2013 wurde er erneut verurteilt wegen BtM-Missbrauch. 2005 wurde er auch bereits verurteilt. Wieso sollte ich ihm dafür Beratungshilfe bewilligen? Für mich wirkt das mutwillig und ich glaube auch nicht, dass eine Person, die den Anwalt selber zahlen müsste, hierfür zum Rechtsanwalt geht

  • Jemand, der so überzeugt ist, trotz der Verurteilungen wieder eine Fahrerlaubnis erhalten zu können, würde garantiert auch auf eigene Kosten einen RA beauftragen. Das wäre für mich daher kein Argument.

    Und da auch bei strafrechtlichen Vorwürfen (bzgl. Vorsatztaten) BerH erteilt wird, kann man hier auch keine Mutwilligkeit sehen.

  • Jemand, der so überzeugt ist, trotz der Verurteilungen wieder eine Fahrerlaubnis erhalten zu können, würde garantiert auch auf eigene Kosten einen RA beauftragen. Das wäre für mich daher kein Argument.

    Und da auch bei strafrechtlichen Vorwürfen (bzgl. Vorsatztaten) BerH erteilt wird, kann man hier auch keine Mutwilligkeit sehen.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich greife das Thema noch einmal auf:
    Bei mir war auch ein Antragsteller gewesen, der für das Schreiben über die Beibringung eines Gutachtens einen Beratungshilfeschein möchte. Eigentlich war ich der Meinung, dass dafür niemals Beratungshilfe bewilligt werden kann. Er hat Antrag auf Erteilung eines Führerscheins gestellt. 2013 wurde er erneut verurteilt wegen BtM-Missbrauch. 2005 wurde er auch bereits verurteilt. Wieso sollte ich ihm dafür Beratungshilfe bewilligen? Für mich wirkt das mutwillig und ich glaube auch nicht, dass eine Person, die den Anwalt selber zahlen müsste, hierfür zum Rechtsanwalt geht

    Um das fundiert beurteilen zu können, bräuchte ich mehr Sachverhalt.
    Es geht um die Neuerteilung eines Führerscheins? Ihm wurde die Auflage gegeben, ein Gutachten selbst beizubringen? Oder soll er sich begutachten lassen? Was ist Gegenstand der Begutachtung? Welche Einwände erhebt der Antragsteller?

    Es ist nicht mutwillig, wenn jemand seine Rechte wahrnehmen möchte. Auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen ist es möglich, dass der Führerschein auch ohne Begutachtung wieder erteilt werden kann oder der Inhalt der Begutachtung unzumutbar ist.

    Dass er vor mittlerweile fünf Jahren wegen BtM-Missbrauchs (sicher, dass das der Tatvorwurf war?) verurteilt wurde, bedeutet auch nicht, dass er abhängig ist oder überhaupt noch BtM konsumiert.

    Nach dem sehr dünnen SV tendiere ich eher zur Bewilligung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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