In einer Scheidungsvereinbarung wird zugunsten der beiden gemeinschaftlichen Kinder A und B im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter eine Übergabeverpflichtung vereinbart. Den Zeitpunkt der Übergabe bestimmt die Mutter (Erwerberin). Der Anspruch ist spätestens bei Tod der Mutter zu erfüllen.
Der Mutter steht zu Lebzeiten ein Wahlrecht bezüglich des Berechtigten zu (entweder eines der Kinder allein oder beide Kinder). Hat die Mutter bei ihrem Tod das Wahlrecht nicht ausgeübt, steht der Anspruch beiden zu gleichen Teilen bzw. dem Überlebenden zu.
Zur Sicherung des Anspruchs von A und B bestellt die Erwerberin eine Vormerkung. Über ein Gemeinschaftsverhältnis wird nichts gesagt.
Da ich aufgrund des Wahlrechts noch gar nicht weiß, wem der Anspruch bei Bedingungseintritt zusteht, sind m.E. drei Vormerkungen notwendig:
- je eine für A bzw. B als Alleinberechtigten
- eine für beide (dann wohl als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB?).
Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt oder kennt einer Rechtsprechung dazu? Bin für jede Meinungsäusserung dankbar!