Genehmigung bei Kapitalwahlrecht RV

  • Hallo, ich prüfe gerade als Gegenbetreuerin die Schlussabrechnung einer Betreuerin. Bei einer fälligen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht hatte sie dem Versicherungsunternehmen die Wahl des Rentenbezugs angezeigt und somit auf Auszahlung der Versicherungssumme verzichtet. Dies ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung. Wäre hier nicht eine Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich gewesen?

  • Danke, so sehe ich das auch. Antrag auf Genehmigung wurde von der Betreuerin weder bei mir noch beim Betreuungsgericht gestellt. Die Versicherung hat ohne Genehmigungsnachweis auf Rentenzahlung umgestellt
    und zwar in der von der Betreuerin gewählten Alternative, so die telefonische Auskunft (schriftlich kommt noch), dass für eine vereinbarte Garantiezeit auch dann ein Rentenbezug erfolgt, wenn die versicherte Person bereits verstorben ist. Hier ist dies nun der Fall. Rückzahlungswert bei Fälligkeit vor einem Jahr ca. 50.000 €, Betreuter nunmehr verstorben, Rückkaufswert nun ca. 25.000 € (400 € Rente x 12 x 5 Jahre).
    Sehe ich das richtig, dass die Versicherung ohne die wirksame Außengenehmigung gar nicht hätte umstellen können/dürfen? Will sagen, die Erklärung der Betreuerin war nicht wirksam und die Versicherung müsste rückabwickeln auf den Ist-Zustand vor der Umstellung?
    Mir bleibt natürlich jetzt nur, den Sachverhalt im Prüfbericht festzustellen.

  • Ist jetzt aber Sache der Erben. Gegenbetreuer und Betreuungsgericht sind jetzt aus der Sache raus. Prüfvermerk für die Erben schreiben und gut ist. Um die evtl. Auszahlung müssen sich die Erben schon selbst kümmern.

  • Ja, vielen Dank nochmals. Ich schreibe meinen Prüfvermerk und der/die Bezugsberechtigten werden dann das Übrige tun müssen!

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