Unklarer Verwalternachweis

  • Vielleicht hat von Euch schonmal jemand folgenden Fall gehabt und kann mir helfen:

    Für die Eigentumsumschreibung einer Eigentumswohnung liegt mir die notwendige Verwalterzustimmung vor, soweit alles gut. Als Verwalternachweis ist ein notariell beglaubigtes Bestellungsprotokoll beigefügt, auch ok. Problem ist jetzt der Wortlaut im Bestellungsprotokoll. Dort wurde von der Eigentümergemeinschaft beschlossen, sie Bestellen Ihren Verwalter wieder für Zeitraum XY. Weiter heißt es unter dem Beschluss: Voraussetzung hierfür [also die Bestellung] ist die kurzfristige Umschreibung der aktuellen Treuhandkonten auf die Eigentümergemeinschaft.
    Meiner Meinung nach ist das kein ausreichender Nachweis für die Verwaltereigenschaft. Da ich nicht wissen kann, ob der Verwalter den Auflagen aus den Bestellungsbeschluss nachgekommen ist, weiß ich auch nicht, ob er nun Verwalter ist oder nicht.
    Älterer Kollege meinte dazu nur, ist doch notariell beglaubigt, kümmer dich nicht drum, passt schon.
    Habe dann mal noch einen Richter bei uns gefragt, der meinte nur, ganz gefährlich, seiner Meinung hätten die Eigentümer Ihren Verwalter nicht unter Bedingungen bestellen dürfen, die Bestellung wäre nichtig und die Zustimmungserklärung wertlos.
    Habt Ihr da was für mich?

    Danke, Christian

  • Habe den Verwalternachweis zurückgewiesen und mich auf die Bedingungsfeindlichkeit berufen. Hatte dann vorhin einen sehr verärgerten Notar am Telefon. Seiner Meinung nach ist dem nicht so, er beruft sich hier auf Bärmann, 13. Auflage §26 Rn57, wo die Entscheidung des Kammergericht Berlin, OLGZ 1976, 266/270 ausdrücklich in Frage gestellt wird.
    Ich vertrete die eher die Auffassung, dass gerade weil die Verwaltereigenschaft in kein öffentliches Verzeichnis eingetragen wird, keinerlei Beschränkungen oder Bedingungen aus der Verwalterbestellung zu ersehen sein dürfen.

  • Wenn zwei sich streiten, freut sich das Beschwerdegericht. Es steht ihm ja frei, dies überprüfen zu lassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Spielbauer hat in der Neuauflage von Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017 in § 26 RN 8 an der hier dargestellten

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…063#post1096063

    Ansicht festgehalten, dass die Verwalterbestellung nach zutreffender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit bedingungsfeindlich ist, stellt in Fußnote 67 die für und gegen seine Ansicht sprechenden Meinungen dar, setzt sich mit den Entscheidungen des BGH v. 24. 10. 2005, II ZR 55/04 und v. 24. 10. 2005, II ZR 55/04, die zur Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers ergangen sind, auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Entscheidungen auf die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht übertragbar sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    in einem Protokoll der Eigentümerversammlung heißt es:

    "TOP 3 - Verwalterbestellung
    Unser derzeitiger Vertrag läuft zum 31.12.2017 aus. Unsere Gesellschaft stellt sich erneut für die Wiederbestellung im Rahmen des beiliegenden Verwaltervertrages zur Verfügung.

    Der Verwalter erläutert den Anwesenden den neuen Verwaltervertrag. Die Verwaltervergütung wurde moderat angehoben, diese Vergütung wird wieder für 5 Jahre festgeschrieben. Die Kosten für Sonderleistungen sind im Detail dargestellt.

    Ergebnis Abstimmung:
    Ja-Stimmen 710,32 MEA
    Nein-Stimmen 189,63 MEA
    Enthaltungen 100,05 MEA

    Somit mehrheitlich wieder bestellt."

    Meiner Meinung nach ist das hinsichtlich der Dauer der Wiederbestellung zu ungenau. Oder kann/muss ich von einer erneuten Bestellung um 5 Jahre ausgehen, weil die Vergütung für 5 Jahre festgeschrieben wurde.

  • Bei Bestellung auf unbestimmte Dauer - wie in deinem Fall - ist von der Höchstfrist auszugehen. Also 5 Jahre, da keine Erstbestellung.

    (MüKo, § 26 WEG - Rn 13; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz
    19. Auflage 2010; OLG München NJW-RR 2007, 1245).

    Wobei man in deinem Fall ggf. im Wege der Auslegung auch zu einer Bestellung auf bestimmte Dauer eben wg. der vereinbarten Vergütung über 5 Jahre kommen kann.

  • Bei Bestellung auf unbestimmte Dauer - wie in deinem Fall - ist von der Höchstfrist auszugehen. Also 5 Jahre, da keine Erstbestellung.

    (MüKo, § 26 WEG - Rn 13; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz
    19. Auflage 2010; OLG München NJW-RR 2007, 1245).

    Wobei man in deinem Fall ggf. im Wege der Auslegung auch zu einer Bestellung auf bestimmte Dauer eben wg. der vereinbarten Vergütung über 5 Jahre kommen kann.

    DANKE!

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