Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Anwaltsgebühren, auf die ich leider keine klare Antwort im Internet finden kann und möchte euch daher gerne um eine kleine Hilfestellung bitten.
Verkürzter Ausgangsfall:
B wird vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu einer Vernahme vorgeladen. B nimmt sich den Anwalt R zur Hilfe, der den Termin beim FA absagt und Unterlagen anfordert. Nach einiger Zeit vereinbart R mit dem Finanzamt ein Erörterungs- & Verhandlungstermin bei dem die Einstellung des Strafverfahrens beschlossen wird.
Wie erfolgt die Abrechnung für den Anwalt?
Ich bin auf folgendes Ergebnis gekommen:
- Grundgebühr, §§ 2, 14 RVG Nr. 4100 VV RVG: 200,00 EUR
- Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG: 165,00 EUR
- Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG: 165,00 EUR, da Einstellung des Verfahrens
Meine Frage ist nun, wie wird der Erörterungs- & Verhandlungstermin beim Finanzamt bei der Berechnung behandelt?
Ich würde eigentlich zu meinem Ergebnis noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG ansetzen. Dabei bietet sich auf den ersten Blick die Ziffer 2 an. Allerdings lautet der Wortlaut: "2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde"
Zählt der Erörterungs- und Verhandlungstermin als "Vernehmung", zumal dies ohne Anwesenheit von B stattgefunden hat? Kann die Terminsgebühr angesetzt werden oder ist dieser Termin mit der Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG abgegolten?
Vielen lieben Dank!