Kosten einer Versicherung für Gegenbetreuer

  • hallo,

    es geht um ein Milliardenvermögen und es soll ein Gegenbetreuer bestellt werden. Es lässt sich kein Gegenbetreuer finden, da die "Versicherungssummen" nicht ausreichen. Besteht die Möglichkeit , dass die Kosten für eine enorm hohe Versicherung von dem Betreutenvermögen erstattet werden?

  • Also nicht beim Berufsbetreuer, § 1835 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    Damit kommt man zur Frage, ob es sinnvoll ist, für das genannte Milliarden-Vermögen jemanden als Gegenbetreuer zu bestellen, der nicht Berufsbetreuer ist. Das dürfte von dem Zweck der Gegenbetreuung abhängen. Geht es um die Überprüfung gerade der finanziellen Transaktionen, dann kann ein entsprechend qualifizierter Fachberater natürlich sinnvoll sein. Aber macht der das unentgeltlich?

    Wäre es dann nicht sinnvoller, auf den Gegenbetreuer zu verzichten und etwaige Maßnahmen des Betreuers im Zuge der betreuungsgerichtlichen Genehmigung mit entsprechendem Fachgutachten des Betreuungsgerichts zu klären - denn dafür kann Ersatz aus dem Vermögen des Mündels wohl verlangt werden. Nur welches Betreuungsgericht will sich das antun?


    Es gab im hiesigen Bundesland vor einigen Jahren wohl einen ähnlichen Fall. Dem Vernehmen nach hat der damalige Betreuungsrichter nach einiger Zeit um Versetzung gebeten, weil er die erforderliche Umstrukturierung des riesigen Vermögens nicht hinreichend begleiten könne und für etwaige Fehler keine angemessene Versicherung finde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich fasse meine Idee mal zusammen: Ehrenamtler darf die Versicherung als Auslagen erstattet bekommen (§ 1835 II BGB) und wegen des außergewöhnlichen Aufwandes auch eine angemessene Vergütung bekommen (§ 1836 II BGB). Nur weil ich keinen kenne, der das je gemacht hat, muß es ja nicht unmöglich sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was rede ich denn die ganze Zeit...:gruebel:

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  • Ich habe das Problem in einem Fall wie in #5 gelöst.
    Es ist zwar "nur" ein deutlich zweistelliges Millionenvermögen,
    liegt aber auch über dem, was Versicherungen bereit sind, zu versichern.
    Betreuer dafür zu finden, ist allerdings alles andere als einfach.

  • Noch eine Zusatzfrage an die Erfahrenen:

    Könnte man nicht den Betroffenen, vertreten durch einen Ergänzungspfleger (?m ggf. mit gerichtlicher Genehmigung), mit dem "Betreueraspiranten" einen Vertrag schließen lassen, wonach der Betroffene auf den Ersatz nicht grob fahrlässig verursachter Schäden durch den Betreueraspiranten verzichtet, soweit diese über dem erlangbaren Versicherungsschutz von ... liegen?

    Wäre sicher ein Nachteil für den Betroffenen, der aber durch den Vorteil aufgewogen werden könnte, dass sich eben überhaupt qualifizierte Betreuer finden lassen.
    Ein solches Modell der Haftungsbegrenzung ist z.B. bei Anwaltsverträgen ganz üblich, wenn man einen bestimmten Anwalt beauftragen will, dieser jedoch wegen des Volumens des Mandates vor der möglichen Haftung zurückschreckt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Obacht! § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG.

    Zumindest soll der Richter dann ausdrücklich die ehrenamtliche Führung im Beschluss anordnen oder einen BB-Frischling nehmen bei dem die Voraussetzungen noch nicht vorliegen, sonst geht der Schuß evtl. nach hinten los.

    Und falls wirklich so vorgegegangen wird auch für den Gegenbetreuer so vorgehen und dann gefälligst mit der Ermessensvergütung nicht so kleinlich sein wie sonst immer :D

  • Noch eine Zusatzfrage an die Erfahrenen:

    Könnte man nicht den Betroffenen, vertreten durch einen Ergänzungspfleger (?m ggf. mit gerichtlicher Genehmigung), mit dem "Betreueraspiranten" einen Vertrag schließen lassen, wonach der Betroffene auf den Ersatz nicht grob fahrlässig verursachter Schäden durch den Betreueraspiranten verzichtet, soweit diese über dem erlangbaren Versicherungsschutz von ... liegen?

    Wäre sicher ein Nachteil für den Betroffenen, der aber durch den Vorteil aufgewogen werden könnte, dass sich eben überhaupt qualifizierte Betreuer finden lassen.
    Ein solches Modell der Haftungsbegrenzung ist z.B. bei Anwaltsverträgen ganz üblich, wenn man einen bestimmten Anwalt beauftragen will, dieser jedoch wegen des Volumens des Mandates vor der möglichen Haftung zurückschreckt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Praktisch ein Verzicht auf eine ungewisse zukünftige Forderung, bzw. ein prophylaktischer Vergleich, jedenfalls irgendwas genehmigungspflichtiges §§ 1812, 1822 BGB.
    Grdsl. auch genehmigungsfähig, da aktuell noch keine Schenkung i.S. §§ 1804, 517 (??) BGB.
    Ob sich das allderdings einer zu genehmigen traut?
    Einfach mal Ergänzungsbetreuer bestellen, Genehmigung versagen und sich beschweren und Rechtsweg ausschöpfen.

    Man könnte auch mit einem Dritten einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließen, der wäre sogar "nur" als andersartige Anlegung zu genehmigen.

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