Vergütung nach § 1836 BGB

  • Tja dann kann man den ehrenamtlichen Betreuern nur raten hinzuwerfen und sich einen ***** um ihre Leute zu scheren, wenn man mit solchen Rechtsauffassungen konfrontiert wird.

    Bei dem vorgestellten SV darf man selbstverständlich eine Vergütung bewilligen und bei dem beantragten Stundensatz braucht man auch nicht groß zu prüfen, ob das in Ordnung ist, wenn man sich die Stundensätze ansieht die da sonst normalerweise so im Raum stehen.


    :gruebel: Falls du mit Stundensätzen die der Berufs- bzw. Vereinsbetreuer meinst, gibt es eben den gravierenden Unterschied, dass die einen Betreuungen berufsmäßig führen und die anderen ehrenamtlich (=grundsätzlich unentgeltlich).

    Eine besondere Schwierigkeit wurde nicht geschildert und ob mit dem besonderen Umfang der Betreuung die Fahrzeiten gemeint sind, scheint mir auch noch fraglich.

    Nei es geht um die Vergütung der ehrenamtlichen Betreuer, die lt. Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind.

    OLG München:
    "Eine angemessene Vergütung für den Zeitraum 26. 4. bis 26. 7. 2006 ist daher mit dreimal 1078,80 Euro = 3236,40 Euro zu bemessen.
    (NJOZ 2009, 516, beck-online)

    OLG Köln:
    "Dem Bet. zu 1 steht als ehrenamtlicher Betreuer auf Grund der besonderen Umstände dieser Betreuung ein Vergütungsanspruch nach §§ 1908i, 1836 II BGB i.H. von netto 14000 Euro netto gegenüber dem Nachlass der Betr. zu; ferner kann er Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erlangen. Beide Beträge sind um die MwSt. zu erhöhen, die damals 16% betrug."
    (NJOZ 2008, 3698, beck-online)
    BayObLG:
    " Er (=der Senat) hält für den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1998 eine Vergütung von 18 000 € und für den Zeitraum 1. 1. 1999 bis 15. 4. 2002 eine Vergütung von 17 000 € für angemessen, aber auch ausreichend."
    (BayObLGZ 2004, 78, beck-online)

    Die Vergütung der Berufsbetreuer, die nach §§ 4 und 5 VBVG als Pauschalbetrag festgesetzt wird, kann weder als Kontroll- noch als Höchstwert der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer herangezogen werden (OLG Karlsruhe BtPrax 2007, 184; OLG Köln BtPrax 2008, 271)
    (Jürgens, BtR, BGB § 1836 Rn. 1 - 12, beck-online)

    Da gibt's auch schon mal 150,00 bis 250,00 € als Stundensatz. (Wenn's das Vermögen hergibt.)


    Also wenn die Voraussetzungen grdsl. vorliegen: Einfach mal gucken und sein Ermessen ausüben, da ist man hier bei 15,00 €/h ja wirklich noch im grünen Bereich.

  • OLG München:
    "Eine angemessene Vergütung für den Zeitraum 26. 4. bis 26. 7. 2006 ist daher mit dreimal 1078,80 Euro = 3236,40 Euro zu bemessen.
    (NJOZ 2009, 516, beck-online)

    Wenn man schon Zitiert, dann auch das für einen Ungünstige:
    d) Die Angemessenheit einer Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers bemisst sich hingegen gemäß § 1836 Abs. 2 BGB nach wie vor nach dem Umfang und der Schwierigkeit der konkreten Betreuung. (aaO)

    Nur weil die Betreuerin weite Strecken mit dem Auto fährt, ist m.E. keine besondere Schwierigkeit gegeben.


    Cromwell

    Bleib bitte sachlich. Du wirfst mir vor, ich vergleiche Äpfel mit Birnen und kommst im nächsten Satz mit deiner eigenen ehrenamtlichen Tätigkeit daher und brüstest dich auch noch mit deinem Verzicht auf die dir zustehende Vergütung? Du solltest einmal darüber nachdenken, was du selbst schreibst, bevor du dich selbst in deinem eigenen Statement widersprichst. Denn wenn mein Vergleich hinkt, dann hinkt deiner auch.


    In § 1836 Abs. 1 BGB ist der Grundsatz geregelt. "Die Betreuung wird unentgeltlich geführt." Ein Betreuer, der eine Betreuung ehrenamtlich übernimmt (also ohne die Feststellung der Berufsmäßigkeit nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB), weiß also von Anfang an, dass ihm für seine Tätigkeit dem Grundsatz nach keine Vergütung zusteht. Die Ausnahme regelt § 1836 Abs. 2 BGB. Und bereits das Gesetz spricht von dem Erfordernis der Schwierigkeit oder einem hohen Aufwand.

    So kann also einerseits bereits bei geringem Aufwand und hohem Schwierigkeitsgrad eine Vergütung zustehen. (Das wird aber häufig seitens der Gerichte wegen dem geringen Zeitaufwand verneint - zu unrecht, m.E.)

    Andererseits sollte jedoch bei einer geringen Schwierigkeit ein hoher Aufwand notwendig sein. Und diesen hohen Aufwand sollte man schon an allgemein üblichen ehrenamtichen Tätigkeiten, die üblicher Weise unentgeltlich sind, bemessen lassen. Da sollte man sich auf ehrenamtliche Tätigkeiten von Sport- oder Heimatvereinen, Kirchen, Feuerwehren, THW, Grünen Damen oder Herren, uam. im Vergleich beziehen. Da sind eben Stundenaufwendungen von 5 oder mehr pro Woche üblich. Im Vergleich dazu ist die Aufwendung von 2 Stunden und dem Begehren einer Vergütung ein Schlag ins Gesicht anderer Menschen.

  • Du bist wohl nicht mehr ganz bei Trost!

    Du warst doch derjenige, der die ehrenamtliche Vereinstätigkeit ins Spiel gebracht hat! Und zwischen Vergütung und Aufwendungsersatz sollte man tunlichst auch unterscheiden können! Ich schlage drei Kreuze, dass ich von Berufs wegen nichts mehr mit solchen "Experten" zu tun habe.

  • Ich bitte die Diskussion auf beiden Seiten wieder sachlich zu führen, da ich ansonsten den Thread schließen muss!

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Wenn man sich Umfang und Pflichten des Betreuers gem. § 1901 BGB ansieht und dann feststellt, dass die zu überbrückende räumliche Distanz zwischen Betreuer und Betreutem einfach 700 km beträgt, dann begründet das durchaus eine besondere Schwierigkeit, noch dazu wenn man berücksichtigt, dass ja ein gewisser persönlicher Kontakt auch gefordert wird.

    Und wenn das BGB hier nun mal Aufwendungen und Vergütung vorsieht, ist das ganz natürlich, dass es auch Betreuer gibt, die das dann auch mal gesondert beantragen .

  • Wenn man sich Umfang und Pflichten des Betreuers gem. § 1901 BGB ansieht und dann feststellt, dass die zu überbrückende räumliche Distanz zwischen Betreuer und Betreutem einfach 700 km beträgt, dann begründet das durchaus eine besondere Schwierigkeit, noch dazu wenn man berücksichtigt, dass ja ein gewisser persönlicher Kontakt auch gefordert wird.

    Und wenn das BGB hier nun mal Aufwendungen und Vergütung vorsieht, ist das ganz natürlich, dass es auch Betreuer gibt, die das dann auch mal gesondert beantragen .


    Mit Schwierigkeit dürfte das Gesetz allerdings die konkrete Schwierigkeit aus beim Betroffenen liegenden Gründen gemeint haben (hohes zu verwaltendes Vermögen oder viele Schulden, häufige Unterbringungen usw.).

    Bliebe dann hier - wenn überhaupt - nur der Umfang der Betreuung, um ggf. eine Vergütung zu bewilligen.

    Den Anspruch sehe ich jedoch - wie Betreuerwichtel - nach wie vor eher kritisch. Einzelauslagen statt der Pauschale kann der Betreuer natürlich geltend machen, keine Frage (beantragen manche der weiter weg wohnenden hiesigen Betreuer dann auch).

    Andererseits muss dem Betreuer bei Übernahme der Betreuung klar geworden sein, welcher zeitliche Aufwand für die Fahrten diese nach sich zieht. Und wo zieht man in diesen Fällen die Grenze bei der Vergütung?

    Der ehrenamtliche Betreuer, der 200 km entfernt wohnt, erhält (noch) keine Vergütung, der 300 km vom Betroffenen weit weg wohnende Betreuer dann aber schon? :gruebel:

    (Zum Glück haben wir bei uns meist realistische Angehörige, die die Betreuung bei entsprechend großer Entfernung von sich aus nicht übernehmen wollen. Möglicherweise würden die Richter dies jedoch auch als ein Hindernis (Geeignetheit?) ansehen, wenn jemand wegen einer dringend nötigen Unterschrift erst eine fünfstündige Fahrt absolvieren müsste.)

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