Tja dann kann man den ehrenamtlichen Betreuern nur raten hinzuwerfen und sich einen ***** um ihre Leute zu scheren, wenn man mit solchen Rechtsauffassungen konfrontiert wird.
Bei dem vorgestellten SV darf man selbstverständlich eine Vergütung bewilligen und bei dem beantragten Stundensatz braucht man auch nicht groß zu prüfen, ob das in Ordnung ist, wenn man sich die Stundensätze ansieht die da sonst normalerweise so im Raum stehen.
Falls du mit Stundensätzen die der Berufs- bzw. Vereinsbetreuer meinst, gibt es eben den gravierenden Unterschied, dass die einen Betreuungen berufsmäßig führen und die anderen ehrenamtlich (=grundsätzlich unentgeltlich).
Eine besondere Schwierigkeit wurde nicht geschildert und ob mit dem besonderen Umfang der Betreuung die Fahrzeiten gemeint sind, scheint mir auch noch fraglich.
Nei es geht um die Vergütung der ehrenamtlichen Betreuer, die lt. Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind.
OLG München:
"Eine angemessene Vergütung für den Zeitraum 26. 4. bis 26. 7. 2006 ist daher mit dreimal 1078,80 Euro = 3236,40 Euro zu bemessen.
(NJOZ 2009, 516, beck-online)
OLG Köln:
"Dem Bet. zu 1 steht als ehrenamtlicher Betreuer auf Grund der besonderen Umstände dieser Betreuung ein Vergütungsanspruch nach §§ 1908i, 1836 II BGB i.H. von netto 14000 Euro netto gegenüber dem Nachlass der Betr. zu; ferner kann er Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erlangen. Beide Beträge sind um die MwSt. zu erhöhen, die damals 16% betrug."
(NJOZ 2008, 3698, beck-online)
BayObLG:
" Er (=der Senat) hält für den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1998 eine Vergütung von 18 000 € und für den Zeitraum 1. 1. 1999 bis 15. 4. 2002 eine Vergütung von 17 000 € für angemessen, aber auch ausreichend."
(BayObLGZ 2004, 78, beck-online)
Die Vergütung der Berufsbetreuer, die nach §§ 4 und 5 VBVG als Pauschalbetrag festgesetzt wird, kann weder als Kontroll- noch als Höchstwert der Vergütung ehrenamtlicher Betreuer herangezogen werden (OLG Karlsruhe BtPrax 2007, 184; OLG Köln BtPrax 2008, 271)
(Jürgens, BtR, BGB § 1836 Rn. 1 - 12, beck-online)
Da gibt's auch schon mal 150,00 bis 250,00 € als Stundensatz. (Wenn's das Vermögen hergibt.)
Also wenn die Voraussetzungen grdsl. vorliegen: Einfach mal gucken und sein Ermessen ausüben, da ist man hier bei 15,00 €/h ja wirklich noch im grünen Bereich.