Testamentsvollstreckung trotz § 2213 BGB für Pflichtteilsfragen?

  • Eine Bemerkung vorab: Es ist fraglos deutsches Recht anwendbar. Der später genannte RA A ist der Testamentsvollstrecker.

    Die Angehörigen der in F. (Hessen) mit 95 Jahren verstorbenen Erblasserin, zu deren Nachlass ausschließlich Geld auf einem dt. Bankkonto gehörte, waren in den 1950er Jahren nach Kanada ausgewandert. Die Erblasserin hatte regelmäßigen Kontakt dorthin. Aus der dritten Generation ihrer kanadischen Verwandtschaft hat die Erblasserin nun eine Studentin aus M. in Kanada zur testamentarischen Alleinerbin eingesetzt. Die in Deutschland lebende 70-jährige Tochter der Erblasserin, wurde enterbt.

    Das Testament wurde selbst verfasst und enthält etliche Angaben nach Laienart.

    In der hessischen Gemeinde F., dem letzten Wohnsitz der Erblasserin, praktiziert auch ein Anwalt, RA A, dessen Ehefrau Kanadierin aus M. ist. Die Erblasserin, dessen Frau, die spätere Erbin und die Verwandten in Kanada waren miteinander bekannt. Die Erblasserin schildert diesen Zusammenhang lang und breit in ihrem Testament, hatte aber zu Lebzeiten dem RA A nie ein Mandat erteilt. Unter Berufung auf diese Bekanntschaft und die sozusagen deutsch-kanadischen Zusammenhänge heißt es im Testament: "RA A, der [... irrelevant], soll nach meinem Tod alles in die Hand nehmen. Ich erteile ihm daher Vollmacht."

    Das Nachlassgericht sah darin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. RA A, die enterbte Pflichtteilsberechtigte und deren Anwältin sehen es ebenso.

    Meiner Meinung nach ist der einzige Sinn dieser Testamentsvollstreckung die Auszahlung des Pflichtteils von 1/2. Dies könnte RA A problemlos machen. Er ist aber wegen § 2213 BGB der Meinung, gerade das mache er nicht.

    Was ist da Eure Meinung?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

    Einmal editiert, zuletzt von Uldis (16. Mai 2017 um 08:14) aus folgendem Grund: Sinnentstellender Tippfehler auf Hinweis von Cromwell korrigiert.

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