Geschäftsverteilung in Nachlasssachen


  • M.W. wird nicht statistisch erfasst, ob der Rechtspfleger oder der Richter in einer Nachlassakte arbeitet.

    Oh doch sehr wohl wird statistisch unterschieden und es ist immer misslich, wenn der Richter anschliessend die Sache zur Erteilung des Erbscheins zurück überträgt, als die Akte trotzdem für den Richter zählt. Genauso misslich ist es dann, wenn die Geschäftsstelle eingangs falsch registriert hat.

    Ich schließe mich Sersch an.
    Natürlich wird in der VIer Sache bereits bei der Registrierung unterschieden, ob es ein Richtererbschein wird oder ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Es wäre nun tatsächlich noch zu klären, ob der Rechtspfleger -rein Pensenmäßig- auch was von dem VI-er Aktenzeichen hat, wenn er in dieser Sache den Erbscheinsantrag aufgrund eines Testaments aufnimmt.

    Weiß zufällig jemand ob das nochmal zusätzlich in der GÜ unterschieden wird?

    Ich denke mal der Rechtspfleger hat mit dem Erbscheinsantrag aufgrund Testament mindestens genauso viel zu tun, als der Richter mit dem Erlass des Erbscheins (wenn nicht vielleicht sogar noch mehr).


  • M.W. wird nicht statistisch erfasst, ob der Rechtspfleger oder der Richter in einer Nachlassakte arbeitet.

    Oh doch sehr wohl wird statistisch unterschieden und es ist immer misslich, wenn der Richter anschliessend die Sache zur Erteilung des Erbscheins zurück überträgt, als die Akte trotzdem für den Richter zählt. Genauso misslich ist es dann, wenn die Geschäftsstelle eingangs falsch registriert hat.

    Nein, dass ist kein Problem. In der Statistik wird das Verfahren von "Erbschein (Richter)" (Register und Verfahrensart r2353) auf "Erbschein Rpfl" ((Register und Verfahrensart 2353) umgetragen. Das Verfahren wird dann nicht der Geschäftsübersicht nicht mehr beim Richter gezählt, sondern beim Rechtspfleger. Da muss die Geschäftsstelle halt aufpassen (oder der Rechtspfleger, wie auch immer).

    Für Pebb§y ist aber die Anzahl der "erstmalig erfastsen Erblasser" maßgeblich. Ich bin aber gerade überfragt, ob damit für das Rpfl-Pensum alle erstmalig erfassten Erblasser gemeint sind oder nur die erstmalig erfassten Erblasser, die in die Rpfl-Zuständigkeit fallen...

    Ergänzung: Die Aussage zur Änderungsmöglichkeit der Register/Verfahrensart bezieht sich auf EUREKA.

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (19. Mai 2017 um 10:20) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hier werden ab 02.01.18 jede Menge nicht erledigte Verfahren der eingegliederten 5 Notariate nachzuerfassen sein.
    Ich hätte nichts dagegen , wenn diese zunächst alle auf die Rechtspflegerabteilungen ( in forumSTAR ) verteilt werden.;)

  • Hier werden ab 02.01.18 jede Menge nicht erledigte Verfahren der eingegliederten 5 Notariate nachzuerfassen sein.
    Ich hätte nichts dagegen , wenn diese zunächst alle auf die Rechtspflegerabteilungen ( in forumSTAR ) verteilt werden.;)

    Wenn es dir um dein nach Pebb§y zu berechnendes Pensum geht:

    Es erhöht dein Pensum nicht, die Rückstände zu erben. In 2017 erstmalig erfasste Erblasser zählen 2018 nichts mehr.


  • Es erhöht dein Pensum nicht, die Rückstände zu erben. In 2017 erstmalig erfasste Erblasser zählen 2018 nichts mehr.

    Das mag sein; allerdings sind die Erblasser aus 2017 bei einer anderen Behörde erfasst ( Notariate ).
    Ich hoffe doch schwer , dass die von dort übernommenen unerledigten Akten zum Bestand in 2018 zählen.


  • Es erhöht dein Pensum nicht, die Rückstände zu erben. In 2017 erstmalig erfasste Erblasser zählen 2018 nichts mehr.

    Das mag sein; allerdings sind die Erblasser aus 2017 bei einer anderen Behörde erfasst ( Notariate ).
    Ich hoffe doch schwer , dass die von dort übernommenen unerledigten Akten zum Bestand in 2018 zählen.

    Kann ich mir nicht vorstellen.

    Zitat

    Für Pebb§y ist aber die Anzahl der "erstmalig erfastsen Erblasser" maßgeblich. Ich bin aber gerade überfragt, ob damit für das Rpfl-Pensum alle erstmalig erfassten Erblasser gemeint sind oder nur die erstmalig erfassten Erblasser, die in die Rpfl-Zuständigkeit fallen...

    Alterfalter:
    Ich denke, dass sich alle erstmalig erfassten Erblasser unter VI dann aufteilen in Akten für den Rechtspfleger und Akten für den Richter.
    Und der Hit bei dieser Methode, Pro Erblasser ist nur ein VIer AZ für Pebbsy relevant. Bei uns kann der Erblasser aber auch durchaus mal 3 VI-er Az bekommen, nämlich ein VI-er für die Ausschlagung, ein VI-er für die Nachlasspflegschaft, ein VI-er für das Erbscheinsverfahren.

  • Und der Hit bei dieser Methode, Pro Erblasser ist nur ein VIer AZ für Pebbsy relevant. Bei uns kann der Erblasser aber auch durchaus mal 3 VI-er Az bekommen, nämlich ein VI-er für die Ausschlagung, ein VI-er für die Nachlasspflegschaft, ein VI-er für das Erbscheinsverfahren.

    ...das ist ja gerade die Krux an der PEBB§Y-Nacherhebung gewesen, dass die Gerichte, die sich ständig "VIer-Nummern" generierten auf einmal in ihrer Belastung doch nicht mehr so schlecht da standen, als die AKA-Personalausstattung es einem eingangs immer suggerierte. Darüber hinaus wäre ich - wenns bei mir noch Nachlass wäre - wohl eher bereit, für erbfolgerelevante Erklärungen eines Erblassers sogleich ein VIer-Zeichen zu vergeben, als den Umweg über die AR-Sachen zu nehmen, nur um das (tatsächliche) Pensum zur Bewältigung des Geschäftsanfalls hochzuhalten (Kann ja mal sein, dass sich aus solchen Verfahren tatsächlich einmal etwas entwickelt).

    Wie ist das eigtl in Bayern mit der amtlichen Erbenermittlung - gibts da einen Basiszahlaufschlag pro VIer-Sache oder löst sich das tatsächlich über die Masse an Erblassern?

  • Schlussendlich ist die EDV immer nur das Hilfsmittel, mit dem der GVP umgesetzt wird. Und manche Zuteilungen (bei Betreuungen z.B. nach PLZ mit Ausnahme jener und welcher Unterbringung) lassen sich nicht automatisch in der EDV zuteilen.

    (Habe auch schon Turnus bei Betreuungen für die Richter gesehen, und die Serviceeinheiten nach den Buchstaben. Ein ziemlicher Käse)

  • Das hab ich mal von einer Kollegin geschickt bekommen.

    Das ist jetzt natürlich nicht die Rpfl-Verteilung, sondern für die GSt. Aber die ist doch auch schon. (Ich würde ja einfach die Zentrale angeben, da kennt sich ja eh keiner aus.)

    Das erinnert doch sehr an die Jodelschule bei Loriot:

    "Holleri di dudel-dö,
    dudel, dadal dodel dö."

  • Das ist echte Realsatire :wechlach:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei uns wird auch nach Endnummern aufgeteilt. Allerdings haben wir für jeden Erblasser nur ein VI-Verfahren (Testamentseröffnung, Erbschein, Nachlasspflegschaft, Ausschlagungen). Das läuft alles in einem Verfahren.

  • Update :
    Heute sind die "Empfehlungen" des hiesigen Justizministeriums zur künftigen Geschäftsverteilung in Nachlasssachen ( für Württemberg auch Betreuungssachen ) eingetrudelt.
    Zusammenfassung daraus :

    1.) Favorisiert wird dort ( wohl aus Gerechtigkeitsgründen ) die Turnusverteilung.
    2.) Ziemlich gleichauf liegt die Buchstabenverteilung ( wie sie hier in diesem Thread favorisiert wurde )
    3.) Nur bedingt empfohlen wird eine Verteilung nach Ortschaften/Ortsteilen, falls dies der Gerichtsbezirk mal hergibt.
    4.) Völlig abgeraten wird von einer Endziffernverteilung (obwohl diese m.E. einer Turnusverteilung gem. 1.) ziemlich gleichkommt).

    2 Mal editiert, zuletzt von Wolf (25. August 2017 um 09:13)

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