M.W. wird nicht statistisch erfasst, ob der Rechtspfleger oder der Richter in einer Nachlassakte arbeitet.Oh doch sehr wohl wird statistisch unterschieden und es ist immer misslich, wenn der Richter anschliessend die Sache zur Erteilung des Erbscheins zurück überträgt, als die Akte trotzdem für den Richter zählt. Genauso misslich ist es dann, wenn die Geschäftsstelle eingangs falsch registriert hat.
Ich schließe mich Sersch an.
Natürlich wird in der VIer Sache bereits bei der Registrierung unterschieden, ob es ein Richtererbschein wird oder ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Es wäre nun tatsächlich noch zu klären, ob der Rechtspfleger -rein Pensenmäßig- auch was von dem VI-er Aktenzeichen hat, wenn er in dieser Sache den Erbscheinsantrag aufgrund eines Testaments aufnimmt.
Weiß zufällig jemand ob das nochmal zusätzlich in der GÜ unterschieden wird?
Ich denke mal der Rechtspfleger hat mit dem Erbscheinsantrag aufgrund Testament mindestens genauso viel zu tun, als der Richter mit dem Erlass des Erbscheins (wenn nicht vielleicht sogar noch mehr).