öffentliche Last: Gebühren Zweckverband Wasser/Abwasser

  • Ich habe einen Antrag des Zweckverbands auf Eintragung einer Zwasi. Um mir die Zwv. zu sparen habe ich dort angerufen und gebeten, das entsprechende Kreuz auf den Antrag zu ergänzen, dass die Hyp. aufschiebend bedingt für den Fall des Wegfalls des Vorrechts aus § 10 I 3 ZVG sein soll, zu ergänzen.

    Jetzt kommt der Anruf bei meiner Kollegin zur generellen "Aufklärung": Beiträge des Zweckverbands seien öffentliche Lasten mit Vorrang bei der ZVG, Gbühren jedoch nicht.

    Was meint die Fachwelt?

    Für den Optimisten ist das Leben kein Problem, sondern bereits die Lösung.
    Marcel Pagnol

  • Hier sollte mal definiert werden, was genau mit "Beiträgen", "öffentliche Last" und "Gebühren" gemeint sein soll.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da wird man wohl sehr genau schauen müssen, welches Bundesland hier maßgeblich ist, vergl. nur IX ZR 24/09, LSA, V ZB 175/09, NRW.

    Komplizierter wird es auch noch durch die Entscheidung des BGH vom 30.03.2012, V ZB 185/11:

    Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.

    Ich finde noch:
    In den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz ruhen nicht nur Beiträge, sondern auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten auf dem jeweiligen Grundstück. Voraussetzung hierfür ist, dass die im KAG enthaltende Ermächtigungsgrundlage in der kommunalen Satzung umgesetzt wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es handelt sich um Thüringen. Das ThürKAG sagt:

    § 1

    Geltungsbereich

    (1) Die Gemeinden und Landkreise (Kommunen) sind berechtigt, aufgrund dieses Gesetzes kommunale Abgaben zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
    (2) Abgaben sind Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstige Abgaben.

    § 10

    Gebühren

    Die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) und für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.


    Demnach wäre hier gar keine Unterscheidung zu treffen. Zu Definition öffentliche Last steht allerdings nichts direkt drin, daher habe ich Restzweifel.

    Meiner Kollegin zu Folge, die in einem gleichen Fall betroffen ist, handele es sich bei den Gebühren um Anschlussgebühren , die Beiträge seien verbrauchsabhängig.
    Aus eigenem Wissen stimmt das aber nicht. In meinem Bescheid sind Grundgebühren und Beiträge zusammen aufgeführt. Da wird man sich wohl die Satzung schicken lassen müssen. Was das Ersuchen betrifft, muss man andererseits eh auf die Versicherung vertrauen, dass die Beträge stimmen. Ich kann nicht ersehen, welche Art Abgaben darin enthalten sind.

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    Marcel Pagnol

  • DAs KAG eröffnet nur die Möglichkeit, dass diese Beiträge als Grundstückslast gelten.
    Maßgeblich ist einzig die Satzung. Daher: Nachschauen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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