Erbvertrag vs. not. Testament

  • Eheleute A und B haben 1999 einen Erbvertrag geschlossen. Vertragsschließender ist außerdem die Tochter C.
    Inhalt:
    1. Erbeinsetzung gegenseitig unbeschränkter alleiniger Vollerbe
    2. Schlusserbe C
    3. Pflichtteilsverzicht der C
    4. Bindungs- und Anfechtungsverzicht d.h. 1, 2 und 3 sind wechselbezüglich, Ausschluss § 2079 BGB
    5. Verfügungsbeschränkung der Eheleute über das Hausgrundstück zugunsten C mit Rücktrittsrecht

    2011 errichten die Eheleute ein not. Testament und setzen sich nur zu alleinigen Erben ein. D
    er bereits bestehende Erbvertrag wird nicht erwähnt

    Nun ist ein Ehegatte verstorben.
    Grundbuchberichtigung wird für ein anderes Grundstück ausdrücklich aufgrund des Erbvertrages und des Testaments beantragt.

    Ich trage doch jedoch den überlebenden Ehegatten nur aufgrund des not. Testaments ein?
    Das Testament hebt doch gem. § 2292 BGB auch nur den Punkt 1. auf. wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, dass greift doch Punkt 2. wieder. Oder sehe ich das falsch? Haben hier nicht so oft Erbverträge.

  • Da gibt es schon wegen § 2290 Abs. 1 BGB (i.V.m. §§ 2291, 2292 BGB) ein Problem: Alle Vertragsschließenden müßten aufheben, nicht nur die Verfügenden. Die Verfügungen sind ja auch nicht "wechselbezüglich" (das ist die Terminologie für ein gemeinschaftliches Testament), sondern "vertragsmäßig".

    Nur der Vollständigkeit halber: Der Pflichtteilsverzicht kann nicht vertragsmäßig vereinbart werden (§ 2278 BGB). Es handelt sich vielmehr um einen gesonderten Vertrag nach § 2346 Abs. 2 BGB.

    Ich würde aufgrund Erbvertrag eintragen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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