Firmenzeichnung bei der Anmeldung einer KG

  • Ich habe eine Kommanditgesellschaft bei der der Kommanditist wiederum eine Kommanditgesellschaft (phG dieser KG ist eine natürliche Person) ist. Nun wurde mir eine Anmeldung eingereicht, bei der der Kommanditist vertreten durch seinen persönlich haftenden Gesellschafter handelt. Dieser unterschreibt aber nicht mit seinem persönlichen Namen, sondern mit der Firma der Kommanditistin. Richtigerweise hat der Notar dann auch die Firmenzeichnung beglaubigt, nicht dessen Namensunterschrift. Ich meine aber, nach § 108 HGB haben die Gesellschafter, ggf. vertreten durch deren organschaftliche Vertreter, hier eben eine natürliche Person, mit ihrem Namen zu unterschreiben (der dann notariell zu beglaubigen ist), nicht mit der Firma, für die sie die Erklärung abgeben. Das war vielleicht früher mal möglich, als Firmenzeichnungen noch vorgeschrieben und beim Registergericht zu hinterlegen waren, aber heute finde ich dazu keinen Kommentar mehr. Ist bei Euch so was schon mal vorgekommen und wie seht Ihr das?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • In der Kommentierung (Baumbach / Hopt, HGB § 125 Rn 10) steht, dass Zeichnen mit der Gesellschafterfirma allein möglich ist - also offenbar ohne die persönliche Unterschrift hinzuzufügen. Hätte ich nicht gedacht, aber wenn das so ist ... sollte das passen.

  • Mag ja handelsrechtlich so sein, aber für Registeranmeldungen tut's das halt nicht, da muss schon klar sein, wer eigentlich genau gehandelt hat (denn wie soll man sonst prüfen, ob er vertretungsberechtigt ist?).

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  • Der Beglaubigungsvermerk ist in Ordnung:
    "Die umstehende, vor mir, dem Notar, vollzogene Firmenzeichnung der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA verzeichneten Kommanditgesellschaft durch deren persönlich haftenden Gesellschafter, den mir von Person bekannten Kaufmann XY, beglaubige ich hiermit.

    Mein Problem ist nur, dass der Kaufmann nur mit der Firma der KG gezeichnet, also unterschrieben hat, ohne persönliche Unterschrift. Der Notar verweist darauf, dass es zwar nicht mehr üblich wäre, dass der phG nur mit der handgeschrieben Firma zeichnet, dass es aber ausreichend ist (vgl. § 17 HGB).
    Ich meine aber trotzdem, dass der Vertreter einer KG mit seinem Namen unterschreiben muss, nicht nur mit der kaufmännischen Firma. Zumal die Firmenzeichnungen nicht mehr beim Registergericht hinterlegt werden.

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