Liebe Gemeinde,
habe hier einen seltenen Fall des § 850 c IV ZPO. Gläubigerseite (RA) begehrt im Rahmen einer Lohnpfändung gegen den Schuldner eine hälftige Nichtberücksichtigung der Kinder, da die (einkommenslose) Ehefrau Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern erbringt und diese somit über eigene Einkünfte verfügen. Dies deshalb, weil es sich insofern um Naturalunterhalt handelt und zu berücksichtigen wäre. Hierbei bezieht sich die Gl.-Seite auf den Beschluss des BGH vom 16.04.2015 (IX ZB 41/14) ; Rpfleger 2015, 656 ff).
Leitsatz: "Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeisteinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt"
Zuvor habe ich bereits in einer Zwischenverfügung kundgetan, dass ich die Entscheidung des BGH nicht für anwendbar halte, da eben die Ehegattin ohne Einkommen ist und somit nicht zum Barunterhalt herangezogen werden kann. Der Schuldner leistet bereits den vollen Barunterhalt und der Betreuungsunterhalt der Ehegattin kann nicht in Geldwert gegen den Barunterhalt aufgerechnet werden. Zudem leistet der Schuldner zum Barunterhalt ebenfalls einen Betreuungsunterhalt.
Würde man dem Ansinnen der Gläubigerseite folgen, so hätte diese m. E. eine Privilegierung des gewöhnlichen Gläubigers gegenüber den unterberechtigten Kindern zur Folge.
Die Gläubigerseite beharrt jedoch auf eine Entscheidung in ihrem Sinne. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Ehegattin über eigene Einkünfte verfüge. Plausibilitätsüberlegungen im Hinblick auf eine evtl. Privilegierung zu den bevorrechtigten Kinder wären im Ergebnis falsch.
Halleluja! Eine rechtsmittelfähige Entscheidung wird verlangt!
Was meint Ihr dazu? Hattet Ihr schon einmal so eine Konstellation?
Grüßle
Don Camillo