Offenkundigkeit der vorsätzlichen unerlaubten Handlung?

  • Der damalige Bankräuber B lieferte sich im Jahr 199* vor dem Gebäude der ****-Bank in D**** nach einem Banküberfall beim Rückzugsgefecht mit der Polizei einen spektakulären Schusswechsel. B verwendete hier eine halbautomatische Waffe, aus der er entsprechende Salven abfeuerte, und zwar sehenden Auges unter bewusster Inkaufnahme der Verletzung oder Tötung Dritter. Der Bankkunde N bekam hierbei eine Kugel ab. Der Fall war damals in den Medien: Rundfunk und Fernsehen, überregionale und regionale Zeitungen berichteten darüber.

    Der anwaltlich vertretene B erklärte damals vor dem Landgericht in ***** auf die Klage des N gem. § 307 ZPO ein Anerkenntnis. Es erging Anerkenntnisurteil, u. a. des Inhalts, dass B dem N Schmerzensgeld und sonstige Personenschäden zu bezahlen habe, außerdem wurde die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt.

    B ist seit langem "draußen", hat nach der Haft den Titel erfüllt und geht heute einem Beruf im sozialen Sektor nach.

    N erhebt nun mit der Behauptung neuerdings eingetretener Spätfolgen Zahlungsklage auf weiteres Schmerzensgeld. B ist der Meinung, eine Restschuldbefreiung, in deren Genuss er vor Zeiten einmal kam, schließe weitere Ansprüche des N aus. Eine Feststellung, dass die Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Behandlung beruhen, findet sich im Anerkenntnisurteil nicht. N meint, das helfe dem B nicht, der Fall sei ja damals in aller Munde gewesen. Es sei offenkundig, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre.

    Was meint das Forum?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Ich gehe mal davon aus, dass das Insolvenzverfahren des B vor dem 01.07.2014 eröffnet wurde. § 302 InsO a.F. setzte voraus, dass der Gläubiger seine Forderung unter Angabe des Rechtsgrunds als vbuH zur Tabelle anmeldete. Hat der N denn seine Forderung seinerzeit angemeldet? Und wenn ja, hat er dies auch ausdrücklich als vbuH angemeldet? Falls nein hat er aus meiner Sicht Pech. Ein "es war ja offenkundig eine vbuH" ersetzt angesichts des Wortlauts keine ausdrückliche Anmeldung. Spontan fiele mir nur ein Anspruch aus § 826 BGB ein, wenn der B seinerzeit den N ganz bewusst verschwiegen hatte, um dessen Anmeldung zu verhindern.

    Und ich meine auch, dass die RSB auch bei erst nach Erteilung eingetretenen Spätschäden greift, da die Ursache ja der Sachverhalt vor der Insolvenz war.

  • Ich meine, daß er bei der Forderungsanmeldung das Kreuzchen bei vbuH machen muß.

    Sind durch das Anerkenntnis nicht sowieso alle weiteren Ansprüche abgegolten?

  • N erhebt nun mit der Behauptung neuerdings eingetretener Spätfolgen Zahlungsklage auf weiteres Schmerzensgeld. B ist der Meinung, eine Restschuldbefreiung, in deren Genuss er vor Zeiten einmal kam, schließe weitere Ansprüche des N aus.

    Sieht doch nach einer Neuforderung aus, die damit von der alten RSB nicht erfasst ist, vbuH hin oder her.

  • Zu den Nachfragen:

    1. Es ist der bekannte "Feststeller" im Urteil.

    Es erging Anerkenntnisurteil, u. a. des Inhalts, dass B dem N Schmerzensgeld und sonstige Personenschäden zu bezahlen habe, außerdem wurde die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt.

    2. Der Fall ist fiktiv. Sonst wäre es Rechtsberatung. Die Frage möge daher abstrakt sein. Abstrakt heißt: wir nehmen an, die Insolvenz des B stände erst noch bevor und heute fragt sich N: was wäre wenn?

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