Freigabe Selbständigkeit

  • Im eröffneten Verfahren gründet der Schuldner eine UG. Selbständigkeit soll freigegeben werden
    Kann man auch eine Selbständigkeit gemäß § 35 InsO freigeben, die der Schuldner als Geschäftsführer-Gesellschafter einer UG ausübt, oder nur eine solche Selbständigkeit , die er als Einzelunternehmer ausübt?

  • Im eröffneten Verfahren gründet der Schuldner eine UG. Selbständigkeit soll freigegeben werden
    Kann man auch eine Selbständigkeit gemäß § 35 InsO freigeben, die der Schuldner als Geschäftsführer-Gesellschafter einer UG ausübt, oder nur eine solche Selbständigkeit , die er als Einzelunternehmer ausübt?

    Die Frage ist ja, ist er selbständig oder ist er abhängig beschäftigt.
    Als Geschäftsführer einer GmbH ist er ja abhängig beschäftigt und bezieht ein Gehalt.
    Wozu überhaupt eine Freigabe?

  • Im eröffneten Verfahren gründet der Schuldner eine UG. Selbständigkeit soll freigegeben werden
    Kann man auch eine Selbständigkeit gemäß § 35 InsO freigeben, die der Schuldner als Geschäftsführer-Gesellschafter einer UG ausübt, oder nur eine solche Selbständigkeit , die er als Einzelunternehmer ausübt?

    Die Frage ist ja, ist er selbständig oder ist er abhängig beschäftigt.
    Als Geschäftsführer einer GmbH ist er ja abhängig beschäftigt und bezieht ein Gehalt.
    Wozu überhaupt eine Freigabe?

    Er ist sowohl Geschäftsführer als auch Alleingesellschafter. Gibt kein Arbeitsvertrag.

  • Im eröffneten Verfahren gründet der Schuldner eine UG. Selbständigkeit soll freigegeben werden
    Kann man auch eine Selbständigkeit gemäß § 35 InsO freigeben, die der Schuldner als Geschäftsführer-Gesellschafter einer UG ausübt, oder nur eine solche Selbständigkeit , die er als Einzelunternehmer ausübt?

    Die Frage ist ja, ist er selbständig oder ist er abhängig beschäftigt.
    Als Geschäftsführer einer GmbH ist er ja abhängig beschäftigt und bezieht ein Gehalt.
    Wozu überhaupt eine Freigabe?

    Er ist sowohl Geschäftsführer als auch Alleingesellschafter. Gibt kein Arbeitsvertrag.

    Aber angestellt ist er ja trotzdem.

  • Im eröffneten Verfahren gründet der Schuldner eine UG. Selbständigkeit soll freigegeben werden
    Kann man auch eine Selbständigkeit gemäß § 35 InsO freigeben, die der Schuldner als Geschäftsführer-Gesellschafter einer UG ausübt, oder nur eine solche Selbständigkeit , die er als Einzelunternehmer ausübt?

    Die Frage ist ja, ist er selbständig oder ist er abhängig beschäftigt.
    Als Geschäftsführer einer GmbH ist er ja abhängig beschäftigt und bezieht ein Gehalt.
    Wozu überhaupt eine Freigabe?

    Er ist sowohl Geschäftsführer als auch Alleingesellschafter. Gibt kein Arbeitsvertrag.

    Aber angestellt ist er ja trotzdem.

    Er zahlt sich keinen Lohn aus. Nur Gewinnentnahmen. Sozialversicherungsrechtlich wird er ja von den Behörden als Selbständiger behandelt.

  • Im eröffneten Verfahren gründet der Schuldner eine UG. Selbständigkeit soll freigegeben werden
    Kann man auch eine Selbständigkeit gemäß § 35 InsO freigeben, die der Schuldner als Geschäftsführer-Gesellschafter einer UG ausübt, oder nur eine solche Selbständigkeit , die er als Einzelunternehmer ausübt?

    Die Frage ist ja, ist er selbständig oder ist er abhängig beschäftigt.
    Als Geschäftsführer einer GmbH ist er ja abhängig beschäftigt und bezieht ein Gehalt.
    Wozu überhaupt eine Freigabe?

    Er ist sowohl Geschäftsführer als auch Alleingesellschafter. Gibt kein Arbeitsvertrag.

    Aber angestellt ist er ja trotzdem.

    Er zahlt sich keinen Lohn aus. Nur Gewinnentnahmen. Sozialversicherungsrechtlich wird er ja von den Behörden als Selbständiger behandelt.

    Ok, jetzt hab ich verstanden, die Konstruktion kenne ich.
    Ich vermute, dann wird die Tätigkeit wie bei einem Einzelunternehmer freizugeben sein.

  • Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung spielt hier keine Rolle.

    § 35 II S. 1 InsO: [...] hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

    Vermögen ist hier Vermögen der UG, Ansprüche können nur gegenüber der UG, aber nicht im Verfahren über das Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden. Es könnte allenfalls die Beteiligung an der UG - die vom Vermögen der UG strickt zu trennen ist - aus der Masse freigegeben werden. Aber dafür gibt es keinen Grund (außer vll bei Führungslosigkeit).

  • Sollten bei der UG nicht letztlich die gleichen Maßstäbe angewandt werden wie bei der GmbH....?

    GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig Selbständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehaben.
     BFH Urteil vom 20.10.2010 – VIII R 34/08

  • Ich denke, Du vermischt gerade die beiden Vermögenssphären. Die Tätigkeit der GmbH kann nicht freigegeben werden, weil die schon nicht Teil des Insolvenzverfahrens ist.

    Freigegeben werden kann
    -) der vom Insolvenzschuldner gehaltene Gesellschaftsanteil an der GmbH. Wobei sich die Frage stellt, warum das freigegeben werden sollte.
    -) die Tätigkeit des Schuldners als GmbH-Geschäftsführer. Auch hier stellt sich die Frage, warum. Er erhält Gehalt aus der GmbH und ein besonderes Haftungsrisiko, das zur Freigabe drängen würde, besteht zunächst nicht. Das wird erst relevant, wenn er als Gesellschafter Bürgschaften übernehmen soll o.ä.

    Und gerade die Konstruktion oben - Schuldner erhält kein Gehalt, sondern entnimmt lediglich - wirft doch die Frage auf, was warum freigegeben werden soll. Entnahmen sind im Grunde nur möglich als Vorwegnahme einer Gewinnausschüttung - sonst handelt es sich um ein schlichtes Darlehen. Entnahmen entfallen sachlich auf den Gesellschaftsanteil, nicht auf die Tätigkeit des Schuldners. Warum sollte also der Verwalter Gewinnanteile, die auf den mit Insolvenzbeschlag belegten Gesellschafzsanteil entfallen, freigeben?
    Also soll der Schuldner lieber klare Verhältnisse schaffen, mit einer ordentlichen Anstellung als Geschäftsführer und einer dafür zu bezahlenden Tätigkeitsvergütung.

    Nebenbei bemerkt zeigt sich dann, ob die GmbH oder UG überhaupt ein tragfähiges Geschäftsmodell hat und nicht nur das nächste Insolvenzverfahren vorbereitet wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da stellt sich aber (wenigstens in Neuverfahren) die Frage nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit gem. § 287b InsO und der Folge des § 290 I Nr. 7 InsO.

    Mal abgesehen davon, was ist der Gewinn der UG ? Uneingeschränkt Masse oder doch § 850i ZPO zugänglich, vergleiche nur BGH vom 26.06.2014, IX ZB 88/13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Noch zwei Fragen von mir, da ich zufällig auch so einen Kandidaten habe:

    1. Angenommen, der S (alleiniger Geschäftsführer und Geschäftsführer) erhält ein 'Gehalt' der UG, mit Gehaltsabrechnung und allem. Ist das 'Arbeitseinkommen' iSd Pfändungsvorschriften oder als Einkommen eines Selbständigen voll pfändbar?
    2. Inwieweit muss der IV des S die steuerlichen Pflichten der UG erfüllen? Muss er die Steuererklärungen für die UG abgeben?

    Grüße

  • Ich bin zwar dafür nicht die "Fachfrau", aber für 1. würde ich darauf abstellen, ob in der Gehaltsabrechnung auch die üblichen Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte mit drin sind, dann würde ich es als Arbeitseinkommen mit dem üblichen Pfändungsschutz ansehen. Wobei ein Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich keine echte Arbeitnehmereigenschaft haben kann...

    Bei 2. würde ich sagen, der IV des S muss sich nicht um Angelegenheiten der UG kümmern. Ihre Steuerpflichten gehören doch nicht zum Vermögen des S. Wenn "die UG" keine Erklärungen abgibt, kommt halt irgendwann der Inso-Antrag gegen die UG - so lösen sich die Probleme aus 1. dann vielleicht auch:teufel:

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Zu 1.) Natürlich wird der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf achten, daß sein Gehalt die Pfändungsfreigrenzen nicht allzusehr übersteigt.

    Und bei 2. sehe ich ein eindeutiges NEIN, denn der IV ist zur Steuererklärung verpflichtet, "soweit seine Verwaltung reicht". § 34 Abs. 3 AO.
    Und die erstreckt sich nicht auf die UG.

  • Noch zwei Fragen von mir, da ich zufällig auch so einen Kandidaten habe:

    1. Angenommen, der S (alleiniger Geschäftsführer und Geschäftsführer) erhält ein 'Gehalt' der UG, mit Gehaltsabrechnung und allem. Ist das 'Arbeitseinkommen' iSd Pfändungsvorschriften oder als Einkommen eines Selbständigen voll pfändbar?
    2. Inwieweit muss der IV des S die steuerlichen Pflichten der UG erfüllen? Muss er die Steuererklärungen für die UG abgeben?

    Grüße

    zu 2: evtl. müsste der IV die Steuererklärungen erstellen, wenn der Gegenstand, also der UG-Anteil, sich noch in der Masse befindet?

  • Die Erklärungspflicht des Verwalters kann nicht weiter gehen als die des Gesellschafters. Und bei der UG liegt die Verantwortung beim GF...

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