Was würdet Ihr tun:
Es geht um die Genehmigung einer Erbausschlagung für 2 Kinder (1 bzw. 3 Jahre alt).
Die gesetzliche Erbfolge ist so unübersichtlich, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt hat. Dieser schätzt mir gegenüber ein, dass der Nachlass incl. eine Grundstückes mit Kaufinteressenten ca. 100.000 € ausmacht, auf den Stamm mit den beiden Kindern würden davon rund 8000 € entfallen. Der schickt mir eine Liste mit, aus der alle möglichen gesetzlichen Erben ersichtlich sind, wobei noch nicht ganz abschließend ermittelt wurde. Von den Erben haben ungefähr 60 die Erbschaft ausgeschlagen, 2 angenommen und bei etwa 15 ist es noch unklar (laufende Fristen). Der Nachlasspfleger bezeichnet das Problem, warum so viele ausgeschlagen haben, damit, dass für einen Erbscheinsantrag sehr viele Urkunden beigebracht werden müssten und man sich selbst für den Fall, dass ein Erbschein zustande kommen würde, mit sehr vielen Leuten, die man allesamt nicht kennt, auseinandersetzen müsste, zB auch hinsichtlich des Grundstückes. Der Aufwand und ggf. damit verbundene Kosten (? Rechtsanwalt) scheint ihnen in Relation zu der zu erwartenden Erbschein unangemessen hoch.
Ich kenne so einige Rechtspfleger (= Mehrheit), die strikt sagen, wenn die Überschuldung nicht nachgewiesen ist, gibt es keine Genehmigung. Es gibt aber auch die Mindermeinung, dass man durchaus geringfügigen Nachlass ins Verhältnis zu Aufwand setzen sollte und dabei dem Elternteil wenigstens einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumen sollte. Einen Ergänzungspfleger habe ich bislang auf Grund der BGH-Entscheidung nicht bestellt und die Antwort der Mutter lässt nicht den Schluss zu, dass sie ggf. nicht im Interesse ihrer Kinder handelt würde. Es handelt sich in der Tat um einen sehr großen Stammbaum, der kaum zu überblicken ist.
Im Moment gehe ich natürlich für den speziellen Fall davon aus, dass die Genehmigung abzulehnen ist. Die Kindesmutter könnte ja den Nachlasspfleger oder eine andere Institution beauftragen, sich um die Beschaffung der Urkunden zu kümmern, und selbst wenn für den ganzen Aufwand nochmal erhebliche Kosten anfallen würden, verbliebe den Kindern schlussendlich immer noch ein nicht zu vernachlässigender Geldbetrag, wobei die Kindesmutter wieder vorbringen können, die Kinder und sie hätten gar kein Geld, um das alles erst einmal vorzufinanzieren, schließlich wird am Ende erst Geld fließen, wenn man einen Erbschein in der Hand, das Grundstück verkauft und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt hat. Wahrscheinlich sollte ich es wohl also über Zurückweisung und Beschwerde das OLG entscheiden lassen.