Wo steht noch mal, dass Zahlungen der PKH-Partei zunächst auf die Gerichtskosten, dann die Gebühren des beigeordneten Anwaltes und abschließend auf die Differenzgebühren anzurechnen sind?
Anrechnung von Zahlungen der PKH-Partei
-
-
-
Ich meine Zahlungen an die Landeskasse und nicht an den RA.
...insbesondere das Rangverhältnis zwischen den Gerichtskosten und den Gebühren des beigeordneten Anwaltes.
-
Ich meine Zahlungen an die Landeskasse und nicht an den RA.
...insbesondere das Rangverhältnis zwischen den Gerichtskosten und den Gebühren des beigeordneten Anwaltes.
Siehe Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 50 Rn. 4.
-
Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Auflage, Rd.-Nr. 71 zu Schwerpunktbeitrag 1: Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!