Rangklasse Beitritt

  • Hallo Zusammen!

    Ich bräuchte bitte ganz dringend Eure Hilfe, ich steh irgendwie grad komplett auf dem Schlauch :confused:.

    Versteigerungstermin ist schon morgen, das Verfahren eh schon ziemlich kompliziert und ich hab jetzt kurz vorher noch einen Antrag auf Zulassung des Beitritts bekommen.

    Versteigert werden 3 Grundstücke. Bestrangig betreibender Gläubiger ist III/1 in Rangklasse 4. Versteigerungsvermerk ist jeweils eingetragen worden im August 2013. Im Juli 2015 wurden noch drei verteilte Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Deren Gläubiger möchte nun aus den Hypotheken noch dem Verfahren beitreten. Falls noch weitere Infos benötigt werden, reiche ich sie gerne noch nach.

    Mein Problem ist nun die Rangklasse. Der Beitritt wird in Rangklasse 4 aus den Hypotheken beantragt. Aber geht das überhaupt oder wäre das nicht an sich Rangklasse 6 und durch Betreiben dann Rangklasse 5? Oder bring ich da was komplett durcheinander? Stöber schreibt was von relativer Unwirksamkeit dem bisherigen Beschlagnahmegläubiger gegenüber. Bei der Kommentierung zu Rangklasse 4 ist aber dann auch wieder die Rede von Rechten, die nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen wurden.
    Wie muss ich denn das im Beitrittsbeschluss jetzt aufnehmen? :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (22. Mai 2017 um 19:58)

  • Die Rangklasse 6 ist relativ. Sie "schützt" die, die durch die vorherige Beschlagnahme das relative Veräußerungsverbot erlangt haben. Das eingetragene Recht hat RK 4, mit Ausnahme derer, die geschützt sind. Für die hat es RK 6. Da der Schuldner nicht durch das relative Veräußerungsverbot geschützt wird, würde ich RK 4 angeben.

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  • ich glaube das zauberwort heißt relatives Rangverhältnis
    die ansprüche des neu beitretenden gläubigers der hypotheken fallen grds. in rangklasse 4
    ausgenommen gegenüber dem Beschlagnahmegläubiger.
    nur dem gegenüber fallen sie in Rangklasse 6

    in ansehung des rests der welt fallen die ansprüche in rkl 4

    das ist aber letztlich nur dann fürs geringste gebot wichtig, wenn der (best)betreibende Gläubiger sonst nachrangig gegenüber dem neu beitretenden gl wäre (bspw. aus rangklasse 5 betrieben) dann würden ja die rechte/ansprüche des neuen hypothekengläubigers "normalerweise" ins geringste gebot fallen/bestehen bleiben, dieses ergebnis wird vermieden indem er in rangklasse 6 geschoben wird

    Hier ist der (einzige?) betreibende Gläubiger ohnehin vorrangig...
    (außerdem ist die frist des §44 II ZVG nicht gewahrt und die ansprüche des Gl dürfen ohnehin nicht der feststellung des geringsten gebots zugrunde gelegt werden)

    tatsächlich relevant wird das bei der späteren verteilung!

    in den beitrittsbeschluss würde ich nix besonderes reinschreiben, also so wie sonst

    allenfalls einen kurzen feststellenden satz á la "es ist festzustellen, dass die dinglichen rechte gegenüber den Gläubigern zu deren Gunsten vor der eintragung der hypotheken die beschlagnahme bewirkt wurde, relativ unwirksam sind, so dass die Ansprüche gegenüber diesen Gläubigern in die Rangklasse 6 des §10 I ZVG fallen"


    araya war schneller...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Vielen Dank Euch beiden! Jetzt ist mir das ganze etwas klarer.

    Dass der Beitritt für meinen Termin heute nicht zugrundegelegt werden kann, war mir klar. Aber zulassen muss ich den Beitritt vermutlich trotzdem noch vor dem Termin, oder? Auch, wenn er ja erst mal nicht wirksam wird, weil er ja dem Schuldner noch nicht zugestellt ist.

  • ja, das ist aber unproblematisch.
    die ansprüche gelten einfach als angemeldet und werden insofern mitberücksichtigt (fallen aber ohnehin in den schlechteren Rang)

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  • Angenommen, ich könnte heute im Termin Zuschlag erteilen, kann der Beitritt dann überhaupt noch wirksam werden? Dann ist der Schuldner ja nicht mehr Eigentümer.

  • Beitritt ist auch nach Zuschlag bis zur Rechtskraft möglich, aber nur bedingt. Mit Rechtskraft ist er aufzuheben.

    Du kannst auch den Termin und das Ergebnis abwarten und im Falle des Zuschlags beim Gläubiger (telefonisch am besten) nachfragen, ob der Beitritt noch beschieden werden soll. Als Anmeldung kannst du es ja trotzdem behandeln.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • "wird der bedingte Beitritt der Gläubigerin zu der am ... angeordneten Zwangsversteigerung des in ... belegenen, im Grundbuch von ... auf den Namen ... eingetragenen Grundstücks zugelassen.

    Der Beitritt wird nur bedingt zugelassen, weil der Zuschlag bereits am ... erteilt wurde, jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Mit Rechtskraft des Zuschlags wird der Beitritt rückwirkend unwirksam."

  • Nochmals vielen Dank an Euch alle!

    Ich habe den Beitritt jetzt vor dem Termin ganz normal zugelassen und zur Zustellung rausgegeben. Zuschlag hab ich im Termin erteilt. Muss ich den Beitritt dann mit Rechtskraft des Zuschlags trotzdem aufheben, auch wenn der Beschluss vor dem Zuschlag ergangen ist?

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