hallo,
hier läuft eine Betreuung seit 1989. Jetzt wird erstmals die Aufwandspauschale beantragt. Wird nach Betreuung- oder Kalenderjahr abgerechnet ?
hallo,
hier läuft eine Betreuung seit 1989. Jetzt wird erstmals die Aufwandspauschale beantragt. Wird nach Betreuung- oder Kalenderjahr abgerechnet ?
Nach Betreuungsjahr.
Nach Betreuungsjahr.
und es ist zu prüfen, welche Ansprüche noch nicht verjährt sind. Das Jahr des Beginns dieser Betreuung (1989 ) ist somit unrelevant.
Betreuer kann nur noch die Aufwandspauschale für das Betreuungsjahr 2016-2017 (genaue Daten entsprechend Wirksamwerden) bekommen. Ansprüche, die ihm bis 2016 zustanden sind erloschen (die für 2015-2016 seit 1.4.2017); siehe § 1835a Abs. 4 S. 1 BGB.
Die Betreuung dürfte hier mit Eintritt des Betreuungsrechte, also zum 01.01.1992, eingetreten sein. Das Betreuungsjahr entspricht somit dem Kalenderjahr.
Ob in diesem Fall die Aufwandspauschale für den 01.01.2016 bis 31.12.2016 tatsächlich schon erloschen ist, wurde, glaube ich, schon mal diskutiert. Bin jetzt aber zu faul zum suchen.
Wie die Vorposter!
Betreuungsjahr.
Bsp: Wirksamwerden des Beschlusses 12.05.1998; Zeitraum für Bericht, Rechnungslegung und Aufwandspauschale: 12.05. eines Jahres bis 11.05. des Folgejahres. Dabei ist es unerheblich, ob zwischenzeitlich eine Verlängerung am 03.07.2000 erfolgt ist oder eine Änderung der Aufgabenkreise am 17.02.2015.
Geltend gemacht werden muss der Anspruch für die Zeit 12.05.2015 bis 11.05.2016 bis spätestens 31.03.2017.
Danach ist der Anspruch komplett (!) weg.
edit:
Zum Thema "Einrichtung der Betreuung vor 1992" hatten wir in der Tat Themen, danke @EddieMacken, das Anfangsjahr in #1 hab ich tatsächlich überlesen.
Aber ... Du bist doch schon so lange in der Betreuung - und noch nie darüber gestolpert?
Natürlich, habe noch reichlich "Altbetreuungen", wo Kalenderjahr = Betreuungsjahr ist.
Ich sehe es auch so, dass in diesen Fällen, die Pauschale für 01.01.16 bis 31.12.16 noch nicht erloschen ist.
Natürlich, habe noch reichlich "Altbetreuungen", wo Kalenderjahr = Betreuungsjahr ist.
Ich sehe es auch so, dass in diesen Fällen, die Pauschale für 01.01.16 bis 31.12.16 noch nicht erloschen ist.
Die Frage war eher an den Themenstarter gerichtet, denn das edit hab ich nur eingeschoben.
Ok, das hatte ich nicht gecheckt.
Die Tatsache "Altbetreuung" hatte ich zwar aus dem Auge verloren, dies muss aber nicht unbedingt was an meiner Ansicht ändern, dass die Ansprüche, die bis 2016 entstanden waren, seit 1.4.17 erloschen sind.
Dazu gab es mal dies: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…fwandspauschale
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