In Anlehnung an LG Passau 2 T 22/12 vom 28.02.12 war folgendes meine ständige Praxis. Eine Photovoltaikanlage (Aufdachsolaranlage), die nachträglich auf das Dach eines Wohnhauses angebracht wurde und für die der Eigentümer = Schuldner die Einspeisevergütung kassiert, ist Zubehör und wird als solches bei der Verkehrswertfestsetzung in der Zwangsversteigerung berücksichtigt und mitversteigert (natürlich unverbindlich, da Vollstreckungsgericht nicht über Zubehöreigenschaft entscheidet).
Jetzt wurde mir die nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Nürnberg 14 U 1168/15 vom 10.10.16 bekannt, wonach solche Anlagen grundsätzlich kein Zubehör sind, von der Versteigerung nicht erfasst sind und somit nach dem Zuschlag im Eigentum des bisherigen Eigentümers bleiben.
Daher frage ich mich und Euch: Wird eine Photovoltaikanlage in der Zwangsversteigerung mitversteigert ?
Konkret geht es bei mir jetzt darum, ob ich diese bei der Verkehrswertfestsetzung berücksichtige.