PKH/VKH Zwangssicherungshypothek nachträglicher Antrag

  • Hallo,

    ich habe den nicht ganz häufigen Fall, dass ich PKH bzw. Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines RA im Grundbuchverfahren im Rahmen von Zwangssicherungshypotheken bewilligen soll. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit käme ich hier auch grundsätzlich dazu, dass ich den RA beiordnen würde. Nun wurde beim ursprünglichen Eintragungsantrag aber kein Antrag auf PKH/VKH beigefügt, sondern erst nachträglich bei Berichtigung des Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypotheken. Geht das so überhaupt noch :(? Die Anwaltsgebühren sind doch schon mit der ursprünglichen Antragstellung entstanden?!?! Für die Eintragungsgebühren im GB ok, aber die Beiordnung aufgrund des "nachträglichen" Antrags :gruebel:? Eingetragen hab ich noch nicht. Würde ich aber jetzt machen können.

    Was meint ihr?

  • Wegen der Rückschlagwirkung gemäß § 88 Inso würde ich eine Vollstreckungseintragung in das Grundbuch nicht unnötig verzögern.

    Die Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 RVG entsteht dem Rechtsanwalt mit jeder Tätigkeit in dieser Vollstreckungsangelegenheit, also auch mit der nun vorgenommenen Antragsänderung. Es ist daher auch eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet worden, die im Beiordnungszeitraum liegen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung ist daher wohl gegeben.
    Die Vollstreckungsgebühr dürfte übrigens nicht erst mit Antragstellung, sondern schon mit der Entgegennahme der Information durch den Auftraggeber erstmalig entstanden sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!