Familiengerichtliche Genehemigung bei Miteigentum eines Minderjährigen?

  • Hi :)

    Ein beschränkt Geschäftsfähiger ist zu 1/6 Miteigentümer eines Grundstücks, seine Eltern (die auch Eigentümer sind) bestellen für das gesamte Grundstück eine Grundschuld.
    Zur Verfügung über ein Grundstück braucht man da ja gem. 1821 I Nr1 BGB definitiv eine familiengerichtliche Genehmigung.
    In diesem Fall hier auch? :gruebel:

    Schönen Herrentag noch :)

  • Der Miteigentumsanteil gilt rechtlich als Grundstück, daher bist du in §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB drin. Bei der Belastung mit einer Grundschuld wird über den Miteigentumsanteil verfügt (vgl. § 873 BGB), daher ist die Genehmigung erforderlich. Der Ausnahmetatbestand § 1821 Abs. 2 BGB greift nicht, da bei der Bestellung des Rechts über das Grundstück und nicht über die Grundschuld verfügt wird. Ein Vertretungsausschluss nach §§ 1626, 1629, 1795 BGB dürfte nicht vorliegen, da das Kind keinen Vertrag mit den Eltern abschließt, sondern gleichgerichtete Willenserklärungen gegenüber einem Dritten abgegeben werden. Hoffe, das hilft dir weiter.

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