Maßnahme des NL Pflegers

  • "mein" Nachlasspfleger und ich paktieren seit Jahren dahin, dass wir gut aufeinander aufpassen wollen und offen miteinander reden


    Aus meiner Erfahrung als "freischaffender Künstler" im Nachlassbereich kann ich jedenfalls sagen, dass die meisten Streitpunkte zwischen Pfleger und Gericht darauf beruhen, dass sich das Gericht unzulässigerweise in die Amtsführung des Pflegers einzumischen versucht. Und wenn beim Gericht dann auch noch Erbsenzähler (meist sind es ja Erbsenzählerinnen) sitzen, ist der Ofen sowieso aus.

    Das ist alles richtig. Wenn von Anfang an die "Marschroute" auch im Vorhinein abgesteckt wurde und die Berechenbarkeit von Handlungen beider Seiten gegeben ist, dürften solche Nachlasspflegschaften wohl - zumindest zwischen Gericht und Nachlasspfleger - problemlos verlaufen. Schwierig wirds nun mal - wie an anderer Stelle schon ausführlicher dargestellt - , wenn Dezernatswechsel dazwischen kommen und der Kollege oder die Kollegin davor eher die Variante wählten, am wenigsten Arbeit mit solchen Pflegschaften zu haben und der Nachlasspfleger sich offenkundig darauf einstellte, alles dafür zu tun, sich am Nachlass zu bereichern, statt seinen Job dem Amt angemessen auszuführen.

    Wenn und soweit Maßnahmen im Interesse des Nachlasses durchgeführt werden bzw. werden müssen, dann ist die Arbeit des Nachlasspflegers auch entsprechend zu honorieren. Doch kann es nicht sein, sehenden Auges auf Gedeih und Verderb den Nachlasspfleger schalten und walten zu lassen, ohne die tatsächliche Aufsichtspflicht als Gericht wahrzunehmen und in solchen Fällen auch mal in die Amtsführung des Nachlasspflegers dazwischen "zu grätschen". Dass dies nicht erst im Wege der späteren Vergütungsfestsetzung erfolgt, sollte nachvollziehbar sein, manchmal ist es aber dann auch schon zu spät, um wirklich noch einschreiten zu können.

    Aber:
    Die Mittel des Nachlassgerichts, den Nachlasspfleger zu "disziplinieren" sind Gebote und Verbote, nicht aber der Geldbeutel des Nachlasspflegers.

  • Da scheint ein Zahlendreher drin zu sein, das genannte Urteil betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt.


    Nein - zugrundeliegender Sachverhalt war, dass eine deutsche Amtspreson im Ausland tätig war (und unter anderem deshalb eine unwirksame Urkunde hergestellt hat). Hoheitliche oder öffentlich-rechtliche Befugnisse enden eben in der Regel an der Bundesgrenze.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Aber:
    Die Mittel des Nachlassgerichts, den Nachlasspfleger zu "disziplinieren" sind Gebote und Verbote, nicht aber der Geldbeutel des Nachlasspflegers.

    Daher auch mein dezenter Hinweis im letzten Halbsatz, weil...

    , manchmal ist es aber dann auch schon zu spät, um wirklich noch einschreiten zu können.

    Aber zumindest wurde wenigstens das finanzielle Ausmaß durch Ge- und Verbote auf ein Minimum reduziert, so dass ein ggf. eingetretener Schaden für die Erben zumindest eingedämmt werden konnte und der Nachlasspfleger gerade nicht mehr seinem "Vergnügen" einfachhalber nachgehen konnte.

    Solche Fälle waren einfach nur die "Komfortzone belastende Nebenschauplätze", die umso mehr von Seiten des Nachlasspflegers zusätzlich mit dienstrechtlichen Mitteln zu Unrecht befeuert wurden - unschön, wenn's denn eigentlich auch nicht mehr um die Sache selbst ging.

    Daher ist es ja gerade wichtig einen erkennbaren roten Faden in den Sachen aufzuweisen, um sich solche Spielchen einfach ersparen zu können.

  • Da scheint ein Zahlendreher drin zu sein, das genannte Urteil betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt.


    Nein - zugrundeliegender Sachverhalt war, dass eine deutsche Amtspreson im Ausland tätig war (und unter anderem deshalb eine unwirksame Urkunde hergestellt hat). Hoheitliche oder öffentlich-rechtliche Befugnisse enden eben in der Regel an der Bundesgrenze.

    Für eine Amtsperson mag das gelten, für den Nachlasspfleger jedoch nicht.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Für eine Amtsperson mag das gelten, für den Nachlasspfleger jedoch nicht.


    Es ging mir um den Sachverständigen, der in der Schweiz begutachten soll, nicht um den Nachlaßpfleger. Außerhab Deutschlands ist der nämlich nicht mehr "öffentlich vereidigt" oder was auch immer.

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