Maßnahme des NL Pflegers

  • Mein NL Pfleger findet im Nachlass Kontakte der Erblasserin zu einer Schweizer Bank, die dortigen Mitarbeiter halten sein persönliches Erscheinen zur in Augenscheinnahme des dort innegehaltenen Schließfaches für erforderlich ; das Schließfach wird im Beisein eines beigezogenen schweizer Notars inventarisiert .
    Es befinden sich Goldbarren ,Schmuck, Münzen und Briefmarkenalben im mindestens sechsstelligem Wert in diesem Schließfach.
    Der Nachlasspfleger hält es für unabdingbar, dass der Inhalt des Schließfaches nach Deutschland transportiert wird und will hierzu ein spezielles Sicherheitstransportunternehmen beauftragen.
    Außerdem hält er seine erneute Reise mit dem Flieger nach Lugano für notwendig , um die Auflösung des Schließfaches zu überwachen.
    Als Grund gibt er an, dass der Inhalt hier bewertet werden muss, damit er auch hier seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
    Ist sein Ansinnen im Hinblick auf die anstehenden Kosten gerechtfertigt?
    Die Erbenermittlung ist wohl sehr aufwendig und in ihrem Ergebnis noch nicht absehbar.

  • In welcher Höhe werden sich denn die Kosten für den Sicherheitstransport bewegen ? Gibt es da schon was Konkretes ? Scheinbar wird der Pfleger wohl nicht um die persönliche Reise herumkommen und vielleicht sind die Kosten im Verhältnis zum Vermögen vertretbar ?

  • Die aufgeworfenen Fragen betreffen eigenständige Verwaltungsmaßnahmen des Nachlasspflegers, die das Nachlassgericht nicht genehmigen muss und bei denen es auch keine Weisungsrechte ggü. dem NLP hat. Das ist einzig seine freie Entscheidung. Weder muss er sich eine Reise noch die Auflösung eines Schließfaches oder die Nachlasssicherung (=den Transport von Nachlassgegenständen) genehmigen lassen.

    Davon losgelöst: Im Hinblick auf den Wert der Sachen und der noch längeren Erbenermittlung halte ich die angedachten Maßnahmen für vertretbar - aber ohne den genauen SV und z.B. noch weitere Informationen zum restlichen Nachlassbestand etc. läßt sich das nicht genau sagen. Sollten die später ermittelten Erben die Maßnahmen für überzogen halten (was m.E. schwer nachzuweisen sein dürfte), dann müßten diesen einen Schadensersatzanspruch ggü. dem NLP geltend machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich muss aber prüfen, ob es vergütungsfähig ist. Und spätestens da muss ich mir Gedanken machen, ob all diese Reisen angemessen/verhältnismäßig waren.

    Bezüglich der Sicherungsmaßnahmen an sich stimme ich TL zu.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich muss aber prüfen, ob es vergütungsfähig ist.


    ???

    Was soll an solchen Handlungen des Nachlasspflegers für den Nachlass nicht vergütungsfähig sein?

    Wie TL richtig sagt: keine Weisungsbefugnis des NG gegenüber dem NPfl.

    Also entscheidet allein der Npfl., was er tut oder nicht.

    Mit dem Begriff der Vergütungsfähigkeit kann das NG hier keine Weisungsbefugnis einführen.

  • Wieso kann das Zeug nicht erstmal bleiben, wo es ist?

    Würde mich eh wundern, wenn eine Schweizer Bank ohne entsprechendes Schweizer Verfahren einem deutschen Nachlasspfleger einen so hohen Nachlass aushändigt.

    Wenn ich die Ausführungen auf dem Nachlasspflegschaftstag richtig verstanden haben, teilen die Schweizer Banken einem deutschen Nachlasspfleger in der Regel gar nichts mit (nicht einmal, ob eine Kontoverbindung besteht bzw. den Kontostand).

    Ansonsten (wenn die Bank eine Verfügungsbefugnis des Nachlasspflegers anerkennt) kann das Vermögen (es wurde dort ja durch den Erblasser angelegt) auch dort bleiben. Es spricht wenig dafür, dass das Vermögen in der Bank weniger sicher als in Deutschland ist.


  • Das sehe ich anders! Ich muss auf jeden Fall prüfen, ob es notwendig war und angemessen. Es kann ja nicht sein, dass ein NL-Pfleger daraus ggfls einen kleinen Urlaub macht.
    Die Maßnahmen an sich habe ich nicht in Zweifel gestellt.

    P.S.: Mir gefällt der Ton nicht....

    Esra 7, Vers 25
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  • Es kann ja nicht sein, dass ein NL-Pfleger daraus ggfls einen kleinen Urlaub macht.
    Die Maßnahmen an sich habe ich nicht in Zweifel gestellt.

    Zunächst ist bei jedem Vormund /Pfleger jeder Art von dessen Redlichkeit bei der Vergütungsabrechnung auszugehen.
    Von da her halte ich es für gewagt , das Gönnen eines Urlaubs bereits im Vorfeld anzunehmen.
    Ob daraus ein nicht vergütungsfähiger Urlaub geworden ist , lässt sich erst nach Abschluss der Auslandsreise und deren Abrechnung feststellen.


  • Es kann ja nicht sein, dass ein NL-Pfleger daraus ggfls einen kleinen Urlaub macht.
    Die Maßnahmen an sich habe ich nicht in Zweifel gestellt.

    Zunächst ist bei jedem Vormund /Pfleger jeder Art von dessen Redlichkeit bei der Vergütungsabrechnung auszugehen.
    Von da her halte ich es für gewagt , das Gönnen eines Urlaubs bereits im Vorfeld anzunehmen.
    Ob daraus ein nicht vergütungsfähiger Urlaub geworden ist , lässt sich erst nach Abschluss der Auslandsreise und deren Abrechnung feststellen.

    Das ist richtig. Und davon gehe ich auch nicht aus.
    Bitte das nicht auf die Goldwaage zu legen mit dem Urlaub. So extrem war es nicht gemeint.
    Ich kann jedoch nicht kommentarlos alles durchwinken, was im Vergütungsantrag steht. Ich muss prüfen und abwägen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Puco rechnen die Nlpfl. bei euch in solchen Fällen nicht mit den Erben direkt ab?

    Die Vergütungsanträge werden hier nur fristwahrend eingereicht.

    Aufgehorcht habe ich auch, finde ich unüblich selbst hinzufahren, auch wenn es letztlich die Entscheidung des Pflegers ist.
    War hier noch nie notwendig, die Pfleger konnten es immer anders klären.
    Ist auch noch keiner auf die Idee gekommen nach Afrika, USA oder Australien mal schnell zu müssen um Nachlass zu sichern.

  • Puco rechnen die Nlpfl. bei euch in solchen Fällen nicht mit den Erben direkt ab?

    Die Vergütungsanträge werden hier nur fristwahrend eingereicht.

    Aufgehorcht habe ich auch, finde ich unüblich selbst hinzufahren, auch wenn es letztlich die Entscheidung des Pflegers ist.
    War hier noch nie notwendig, die Pfleger konnten es immer anders klären.
    Ist auch noch keiner auf die Idee gekommen nach Afrika, USA oder Australien mal schnell zu müssen um Nachlass zu sichern.

    Das ist eher selten der Fall. Wenn die Erben bekannt sind, hebe ich die Pflegschaft sofort auf und dann ist es möglich.
    Meistens sind die Erben nicht (alle) bekannt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Ich kann jedoch nicht kommentarlos alles durchwinken, was im Vergütungsantrag steht. Ich muss prüfen und abwägen.


    Das hat hier wohl keiner behauptet !
    Die Frage ist aber, ob man sich im Vorfeld eines Vergütungsantrages schon ablehnend positionieren darf.
    Schließlich muss bei der Vergütungsbemessung in vorliegendem Fall berücksichtigt werden , dass das Gericht gem. § 1837 BGB nur Rechts- und keine Fachaufsicht führen darf.
    Die Frage eines "Auslandseinsatzes" des NLP fällt für mich eher in die zweite Kategorie der Aufsichtsführung.

  • Schließlich muss bei der Vergütungsbemessung in vorliegendem Fall berücksichtigt werden , dass das Gericht gem. § 1837 BGB nur Rechts- und keine Fachaufsicht führen darf.
    Die Frage eines "Auslandseinsatzes" des NLP fällt für mich eher in die zweite Kategorie der Aufsichtsführung.

    Das ist grenzwertig. Wenn keine Rechtfertigung für eine Maßnahme besteht, wird diese auch nicht vergütet. Die Hürde ist natürlich hoch. "Hätte ich anders gemacht" reicht nicht aus, bei "völlig abwegig und es ist gänzlich unverständlich, wie der Pfleger überhaupt auf die Idee gekommen ist" hingegen gibt es keine Vergütung.

    Dieser Prüfung dient offensichtlich der vorliegende Thread und die Frage ist ergebnisoffen gestellt, ich kann daher die Kritik nicht wirklich nachvollziehen.

  • Ich möchte anmerken, dass das Nachlassgericht zur Kürzung der Vergütung für Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Nachlasspfleger im Rahmen seines Wirkunskreises erbracht hat, nicht berechtigt ist. Insofern, über die Androhung einer Vergütungskürzung, auf Entscheidungen des NLP einwirken, die einzig er zu treffen und zu vertreten hat, ist.....m.E. kein zulässiges Aufsichtsmittel des NLG.

    Ich verstehe übrigens nicht, wo denn das Problem liegen soll: Es gibt unstreitig sehr hochwertigen ausländischen Sachnachlass und den holt der NLP zu sich nach Deutschland um eine bessere Bewertbarkeit und Sicherstellung gewährleisten zu können (Stichwort Briefmarken). Das ist nichts besonderes und dass man bei einem Auslandsnachlass natürlich auch mal ins Ausland reisen muss und das ggf. auch mehrfach ist ebenso nichts verwerfliches. Es ist schlicht die Pflicht des NLP sich um den Nachlass zu kümmern. Wenn es eine Immobilie auf Malle wäre, müßte er ja auch zumindest 1x hin und das Objekt in Besitz nehmen, durchsuchen etc.h

    Ich möchte mal so fragen: Was will denn das Gericht sonst machen (lassen)? Will es ihm die Reise in die Schweiz verbieten? Will es ihn anweisen den Nachlass in der Schweiz zu belassen? Mit welcher Maßgabe und mit welchem Recht? Auf welcher Vorschrift soll eine solche Anweisung gegründet sein? Will es ihm die Vergütung und die Aufwandsentschädigung für eine solche Reise später nicht festsetzen? Mit welcher Begründung und auf welcher gesetzlichen Basis denn?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Eben......meine Rede; nur ausführlicher.:)
    Der erste Absatz von #17 wäre übrigens mein zweites Fazit aus diesem Thread.:daumenrau
    Dass man bei der Vergütung nicht alles durchwinken darf, ist kein neuer Erkenntnisgewinn.

  • Ich möchte anmerken, dass das Nachlassgericht zur Kürzung der Vergütung für Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Nachlasspfleger im Rahmen seines Wirkunskreises erbracht hat, nicht berechtigt ist. Insofern, über die Androhung einer Vergütungskürzung, auf Entscheidungen des NLP einwirken, die einzig er zu treffen und zu vertreten hat, ist.....m.E. kein zulässiges Aufsichtsmittel des NLG.

    Es geht doch nicht um Aufsicht. Allerdings hat das Nachlassgericht eben zu prüfen, ob erbrachte Tätigkeiten in den Aufgabenbereich des Pflegers fallen. Warum das Aussprechen dieser Selbstverständlichkeit eine solche Empörung auslöst, ist mir unverständlich.

  • Es wurde bei der Diskussion bisher unterstellt , dass der NLP gem. #1 nicht nur die Aufgabe hat , die Erben zu ermitteln.
    Wenn man davon ausgeht , dass die Nachlasssicherung zum AK gehört ; warum soll die Fahrt ins Ausland zwecks Feststellung/Sicherung nicht zum Aufgabenbereich gehören ?

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