Hallo,
bewilligt ist die Eintragung einer Löschungsvormerkung zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers - damit
habe ich kein Problem.
Darüber hinaus ist die Eintragung einer Abtretungsvormerkung zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers
bewilligt und -antragt.
Die Bewilligung hat folgenden Inhalt: Der Besteller tritt den ihm gegen den jeweiligen Gläubiger der in der Urkunde (......)
bestellten Grundschuld zustehenden Rückübertragungsanspruch entsprechend den erbrachten Tilgungsleistungen ein-
schließlich des Anspruchs auf Auskehrung etwaigen Übererlöses in der Zwangsversteigerung oder bei sonstiger Verwertung
hiermit an die Stammgrundstückseigentümerin ab. Demgemäß wird bewilligt und -antragt, zur Sicherung des abgetreten
Anspruchs auf Rückübertragung bei der in den oben genannten Urkunde eine Vormerkung gem. § 883 BGB zu Gunsten
des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers in das Erbbaugrundbuch einzutragen.
M. E. kann die Vormerkung nicht zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers sondern nur zu Gunsten
einer bestimmten Person eingetragen werden. Außerdem müsste es doch in der Bewilligung richtigerweise lauten ...
"Ansprüche auf Rückgewähr des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung.
Vielen Dank für eure Hilfe.