Mal wieder Eintragung LÖV/Abtretungsvormerkung bei Grundschuld (Erbbaurecht)

  • Hallo,

    bewilligt ist die Eintragung einer Löschungsvormerkung zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers - damit
    habe ich kein Problem.
    Darüber hinaus ist die Eintragung einer Abtretungsvormerkung zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers
    bewilligt und -antragt.
    Die Bewilligung hat folgenden Inhalt: Der Besteller tritt den ihm gegen den jeweiligen Gläubiger der in der Urkunde (......)
    bestellten Grundschuld zustehenden Rückübertragungsanspruch entsprechend den erbrachten Tilgungsleistungen ein-
    schließlich des Anspruchs auf Auskehrung etwaigen Übererlöses in der Zwangsversteigerung oder bei sonstiger Verwertung
    hiermit an die Stammgrundstückseigentümerin ab. Demgemäß wird bewilligt und -antragt, zur Sicherung des abgetreten
    Anspruchs auf Rückübertragung bei der in den oben genannten Urkunde eine Vormerkung gem. § 883 BGB zu Gunsten
    des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers in das Erbbaugrundbuch einzutragen.
    M. E. kann die Vormerkung nicht zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers sondern nur zu Gunsten
    einer bestimmten Person eingetragen werden. Außerdem müsste es doch in der Bewilligung richtigerweise lauten ...
    "Ansprüche auf Rückgewähr des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung.:gruebel:

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Vormerkung … zu Gunsten des jeweiligen Stammgrundstückseigentümers“ -> wäre hier nur beim Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter möglich (vgl. Palandt/Bassenge § 883 Rn 11; Staudinger/Gursky BGB § 883 Rn. 74). Was beim abgetretenen Rückgewähranspruch (hierzu: Palandt/Bassenge § 1191 Rn 26) nicht der Fall sein wird und bei der Abtretung selbst laut Sachverhalt ebenfalls nicht. Zudem könnte der Anspruch auch nicht zugunsten Dritter abgetreten werden (vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 398 Rn 3).

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