Es ist so heiß...
Vielleicht kann jemand dazu etwas sagen:
Kläger hat PKH und obsiegt. KV stellt Kfa. Ich frage an, ob der die PKH-Vergütung noch beantragt. Er teilt mit, dass er keinen PKH-Vergütungsantrag stellen wird. Ich mache den Kfb. Jetzt, knapp 6 Monate später, stellt er doch einen PKH-Vergütungsantrag und reicht auch die vollstr. Ausf. des Kfbs zurück.
Hat der RA noch Anspruch auf die PKH-Vergütung, auch wenn er mitgeteilt hat, keinen PKH-Vergütungsantrag zu stellen? Eine Ausschlussfrist für die weitere Vergütung gibt es, aber ob der Verzicht auch für die "normale" Vergütung gilt, weiß ich nicht.
Danke schon mal
Verzicht auf PKH-Gebühren
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Danach
https://openjur.de/u/56841.html
muss ein Verzicht möglich sein.
Dieser muss aber nicht zwingend zum Verlust des Gebührenanspruchs führen. -
DANKE!. Dann werde ich die Gebühren wohl noch festsetzen, denn ich gehe nicht davon aus, dass der RA auf die gesamten Gebühren verzichten wollte, sondern selbst erstmal die ZV betreiben wollte.
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Für wen ist der KFB denn ergangen ?
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Hat er den KFA im eigenen Namen, also nach § 126 ZPO oder im Namen der Partei gestellt?
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Wie in der deutlichen Mehrzahl der Fälle: im Namen der Partei.
Der § 126 ZPO wird zwar langsam bekannter, aber nur seeehr langsam... -
Die gleiche Konstellation hatte ich auch diverse Male und habe ebenfalls die PKH-Vergütung nachträglich festgesetzt/angewiesen. Zur Einschränkung des bereits ergangenen KFB infolge des Übergangs auf die LK habe ich mir sogar ein eigenes Formular kreiert unter Bezug auf die entsprechende landesrechtliche Vorschrift.
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Hat bei Deiner Konstellation der Anwalt vorher auch auf seine Gebühren gegenüber der Staatskasse verzichtet ?
Nachträgliche Festsetzungsanträge gegen die SK habe auch ich genügend erlebt; aber nicht in Verbindung mit einem vorherigen Verzicht. -
Ja. Ich habe extra nachgefragt, ob PKH-Vergütung angemeldet wird --> nein. Als es mit dem KFB nach § 104 ZPO dann nicht so klappte wie gedacht, hat man sich eines besseren besonnen. Die Fälle waren nicht mal selten, daher auch das Fummelar... Die Auslegung des Wortes "Verzicht" wird hier auch so gesehen wie in der Entscheidung des OLG Saarbrücken.
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Das Nachfragen ist ehrlich gesagt der Erfahrung mit der doppelten Arbeit geschuldet. Ich war erstaunt, wie viele einfach nicht an die PKHV denken. Um die doppelte Festsetzung mit KFB-Einschränkung zu sparen, habe ich vorher angefragt und auf diese Weise so manche Arbeit vermeiden können.
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@ Wolf: Dann lies bitte bei Gelegenheit auch mal die anderen Ausführungen zu dem Thema obsiegende PKH-Partei. Denn deine aktuell anstehende bzw. getroffene Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen haben, wenn es (später) um den Forderungsübergang bzw. das Einfordern gegenüber der unterlegenen Partei geht. Allerdings nicht im Rahmen/im Fall des § 126 ZPO.
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Angenommen im Ausgangsfall (also nach § 104 ZPO) rechnet der Erstattungspflichtige mit titulierten Forderungen auf. Dann dürfte doch die PKH-Vergütung des RA schon allein am Anspruchsinhaber scheitern oder nicht?
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Angenommen im Ausgangsfall (also nach § 104 ZPO) rechnet der Erstattungspflichtige mit titulierten Forderungen auf. Dann dürfte doch die PKH-Vergütung des RA schon allein am Anspruchsinhaber scheitern oder nicht?
Es wird vertreten, dass der Anwalt seinen Vergütungsanspruch ggü. der Staatskasse verliert, wenn der durch den Antrag nach § 104 ZPO (statt § 126 ZPO) riskiert, dass der Gegner aufrechnet. Die Staatskasse kann dann hier nämlich den übergehenden Anspruch nicht mehr geltend machen.
siehe: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage, § 126 Rn. 24 m. w. N. -
Im vorliegenden Fall wurde die vollstr. Ausf. zurückgereicht. Eine - zumindest wirksame - Aufrechnung liegt daher wohl nicht vor. Ich gehe davon aus, dass der RA die Forderung aus dem Kfb einfach nicht beitreiben konnte.
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Im vorliegenden Fall wurde die vollstr. Ausf. zurückgereicht. Eine - zumindest wirksame - Aufrechnung liegt daher wohl nicht vor. Ich gehe davon aus, dass der RA die Forderung aus dem Kfb einfach nicht beitreiben konnte.
Genau das war auch der Regelfall bei mir. RA-Devise: Was ich noch retten kann, das rette ich.
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