Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers - Form?

  • Das rechtliche Laien den Sinn und Zweck von verfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht begreifen, kann ich ja noch im Ansatz verstehen, weil aus deren Sicht natürlich immer alles in Ordnung ist und diese Normen daher als lästig empfunden werden. Bedenklich wird es aber, wenn auch Kollegen in die gleiche Kerbe schlagen und so tun, als könne man sich mehr oder weniger beliebig über die betreffenden Normen hinwegsetzen.

    Es geht nicht darum sich darüber hinwegzusetzen, aber man darf ja mal den Sinn und Zweck hinterfragen und der ist eben nicht immer schlüssig (vgl. obiges Beispiel). Im übrigen darf ich noch anmerken, dass diese ständige selbstgerechte Kollegenkritelei langsam ermüdend ist.

    Du möchstest jetzt aber nicht allen Ernstes behaupten, dass die Einhaltung der Form sinnfrei erscheint, wenn es um den Nachweis der Verfügungsbefugnis geht? Und künftig lassen wir dann auch die Eintragung von Erbfolgen aufgrund von privatschriftlichen Testamenten zu? Immerhin sind sie ja materiell wirksam.

  • Cromwell:

    So weit sind wir nicht entfernt....(BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15 )

    https://www.rechtstipps.de/tod-erben-test…ent-nachweisbar

    Die Banken müssen selbst für Millionenbeträge inzwischen jeden Papierfitzel anerkennen....da scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis der § 35 I GBO irgendwann auch mal noch geändert wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Im Bankverkehr gibt es keine Formvorschrift, die man missachten könnte, sondern hier hatten die Banken ihre eigenen "Formvorschriften" kreiert. Das ist schon ein gehöriger Unterschied im Verhältnis zu einer existenten gesetzlichen Formvorschrift.

  • Ja aber hat sich nicht letztlich auch der Gesetzgeber eine eigene Formvorschrift kreiert. Auch er kann diese wieder ändern.

    Richtig! Nur der Gesetzgeber. Nicht aber der BGH (wie bei den AGB der Banken)!

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