Abtretung Grundschuld: Berichtigung Datum bei Zinsen

  • Hallo zusammen,

    wie seht Ihr folgenden Fall:

    Im Grundbuch ist eine Grundschuld für A eingetragen (Zinsbeginn: 01.07.2007). Diese Grundschuld wurde 2012 abgetreten an einen neuen Gläubiger B mit Zinsen von Anfang an, also seit 01.07.2007; die Eintragung war am 01.10.2012.

    Vor 2 Wochen ist die Eintragung einer erneuten Abtretung mit Zinsen sei 01.10.2012 an den neuen Gläubiger C beantragt worden. Ich habe das so eingetragen.

    Nun hat sich die abtretende Bank B bei mir gemeldet und teilt mit, dass die Zinsen seit 01.07.2007 mit abgetreten sein sollen. Insoweit handelt es sich um einen Fehler in der Abtretungserklärung. Die abtretende Bank B hat vorgeschlagen, nochmals zum Notar zu gehen und die Abtretungserklärung mit korrekter Datumsangabe hinsichtlich der abgetretenen Zinsen einfach erneut beglaubigen zu lassen.

    Ich denke jedoch, dass das so nicht geht, da die Abtretung ja schon eingetragen ist. Mir schwebt eher eine Berichtigungsbewilligung vor. Gewollt war ja übereinstimmend etwas anderes. Wie formuliert man das aber am besten? Oder wie würdet Ihr hier vorgehen?

    Am besten ich sende der Bank einen Entwurf zu, mit der sie zum Notar geht...

  • Da bin ich eben am Überlegen.
    Soll ich mir die rückständigen Zinsen noch einfach abtreten lassen oder lass ich es mir von der Bank eher als Berichtigungsbewilligung formulieren, also dass von Anfang an übereinstimmend gewollt war die Zinsen ab 2007 abzutreten und nur ein falsches Datum in der Abtretungsbewilligung angegeben wurde. Die Berichtigung im Grundbuch wird bewilligt. Oder so ähnlich.

    Hintergrund für meine Überlegungen ist Rn. 2393 im Schöner/Stöber. Hier steht, dass die Abtretung nur rückständiger Zinsen nicht eintragbar ist. Und ich hätte hier ja eine isolierte Abtretung rückständiger Zinsbeträge...

  • Da die Abtretung nunmehr ja auch an die gleiche Gläubigerin erfolgt, halte ich es nicht für eine isolierte Abtretung im eigentlichen Sinn.

    Eine Berichtigungsbewilligung (mit neuer Unterschriftbeglaubigung) geht aber auch, wenn dir das weniger Bauchschmerzen macht.

  • Es ist - entsprechend § 139 BGB - davon auszugehen, dass die Abtretung so wirksam geworden ist, wie sie eingetragen wurde. Unter dieser Prämisse handelt es sich bei der "Nachabtretung" der noch nicht abgetretenen Zinsen materiell um eine isolierte Abtretung rückständiger Zinsen.

  • OK. Vielen Dank soweit.

    Ich habe den abtretenden Gläubiger B übrigens im Grundbuch gerötet, obwohl ihm die alten Zinsen momentan ja noch zustehen. Das ist wohl falsch, oder? Richtig wäre wohl den alten Gläubiger nicht zu röten. Wie kann ich das berichtigen?

    Wenn der alte Gläubiger aber dann, wie hier ja geschehen soll, die Zinsrückstände außerhalb des Grundbuchs abtritt und dies nicht eintragungsfähig ist, ist das Grundbuch ja falsch, da es noch den alten Gläubiger für die rückständigen Zinsen ausweist. Nimmt man das dann in Kauf?

    Und was ist, wenn der neue Gläubiger C dann weiter abtreten will mit sämtlichen alten Zinsen. Würde ich im Grundbuch dann nur die Abtretung mit Zinsen seit 01.10.2012 eintragen. Die Gläubigerschaft für die älteren Zinsen ergibt sich dann ja nicht aus dem Grundbuch.

    Die Nichteintragbarkeit führt doch irgendwie zu vielen Folgeproblemen…

  • Wie im Bezugsthread ausgeführt, wird das Grundbuch nicht über die einzelnen Zinsraten geführt. Es ist daher richtig, den bisherigen Gläubiger zu röten, auch wenn ihm noch rückständige Zinsen zustehen sollten, deren Übertragung sich nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden Vorschriften der §§ 398 ff BGB richtet. Der Gläubiger C mag zwar mag zwar auch die alten Zinsen –falls sie ihm nach §§ 398 ff BGB übertragen wurden- an einen neuen Gläubiger übertragen können; im GB ist jedoch nur der Zinsübergang ab dem Zeitpunkt eintragungsfähig, zu dem C der dort ausgewiesene Zinsanspruch zusteht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • siehe auch die Anmerkung von Wolfsteiner in der MittBayNot 2/2012, 126, 127 ff.
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2012_2.pdf
    zum Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.3.2011, 10 W 84/11 („Löschung einer ohne Zinsen abgetretenen Grundschuld) Ist eine Grundschuld mit Ausnahme von rückständigen Zinsen abgetreten worden, bedarf die Löschung der Grundschuld nicht der Zustimmung des ursprünglichen Gläubigers“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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