Kosten der Säumnis?

  • Guten Morgen!
    Bei folgendem Fall hab ich ein Problem:
    Klage --> im schriftlichen Vorverfahren ergeht VU gegen den Beklagten
    Einspruch des Beklagten --> im Termin erscheint der Kläger nicht und es ergeht VU gegen den Kläger
    sodann Einspruch des Klägers --> nach streitiger Verhandlung ergeht Urteil mit folgendem Kostenausspruch:
    Kosten des REchtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die der Beklagte zu tragen hat.

    Abrechnung natürlich nach RVG :roll:

    Jetzt kommt der Kläger und beantragt die Festsetzung einer 0,5 Terminsgebühr nach NR. 3105 VV RVG nebst Auslagen und Märchensteuer.

    Nach Anhörung der Gegenseite, mokierte sich diese nur über die falsch berechneten Auslagen.

    Mein Problem ist jetzt, ob es überhaupt noch Kosten der Säumnis gibt. Da § 38 BRAGO ja nicht im RVG existiert und eine Sonderverhandlungsgebühr ja nicht mehr entsteht. Die 0,5 Terminsgebühr müsste doch m.E. nach in der 1,2 Terminsgebühr aufgegangen sein, die bei der streitigen Verhandlung entstanden ist.

    Antrag also zurückzuweisen???
    :gruebel:

    Danke

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Bescheidenheit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr. Ich sehe die 1,2-er Terminsgebühr für entstanden an. § 38 BRAGO ist auf das RVG nicht anwendbar. Wenn der RA zu wenig haben möchte, dann gib es ihm, auch wenn das Risiko einer Nachfeststzung besteht. Mehr als beantragt kannst du ihm nicht geben.

  • Dass die 1,2 Terminsgebühr entstanden ist, steht ausser Frage. Problem ist hier, gehört sie zu den Kosten der Säumnis? Der RA erhält ja nunmal für den Antrag auf VU keine Gebühr mehr gesondert.

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  • Hallo Li Li,

    ich würde mich hier streng an den Wortlaut des Kostenausspruchs halten. Die 0,5 TG ist nunmal im Rahmen der Säumnis entstanden. Das insgesamt nicht mehr als eine 1,2 TG entstehen kann, steht dem m. E. nicht entgegen. Wenn Du anders argumentieren würdest, müsstest Du die 1,2 TB womöglich noch quoteln (?? Kosten der Säumnis 0,5 / 1,7 ??).

    Manfred

  • Hallo Manfred!
    Wenn ich mich an den Gesetzeswortlaut halte, dann ist die 1,2 TG entstanden. Nach 15 RVG kann eine 0,5 TG nicht neben einer 1,2 TG stehen, so dass im Endeffekt keine Kosten der Säumnis vorhanden sind. Die Festsetzung einer 0,5 TG würde also wie bei der BRAGO nach § 38 als Sonderverhandlungsgebühr erfolgen. Da im RVG aber sowas nicht vorgesehen ist, erhält der RA also nitschewo, nichts, nothing, niente, nada.:gruebel:

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  • Ich stimme li_li zu; allein eine Kostenentscheidung bedeutet noch nicht, dass auch Kosten entstanden oder gar erstattungsfähig i. S. d. § 91 ZPO sind.
    Allerdings können durchaus auch im vorliegenden Fall sog. "Säumniskosten" entstanden sein, näcmlich die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des Rechtsanwaltes zum (Versäumnis-)Termin.

  • Hmm, so aus dem Bauch heraus würde ich es wohl wie stolli beurteilen.

    Es gibt keine extra Gebühr mehr für das Erwirken eines VU. Und da laut der Kostenentscheidung die Kosten hauptsächlich dem Kläger auferlegt wurden, hat er hier keine Möglichkeit mehr, Gebühren vom Bekl. erstattet zu bekommen.

    Der Kläger steht dadurch ja nicht schlechter als wenn das VU nie ergangen wäre. Das ist der Unterschied zur BRAGO. Da ist in solchen Fällen ja immer eine zusätzliche Gebühr entstanden (§ 38 BRAGO) und es wäre in solchen Konstellationen unbillig gewesen, diese zusätzlichen VU-Gebühren den Kläger selbst tragen zu lassen. Diese Motivation gibt's nach RVG aber nicht mehr, so dass m.E. tatsächlich nur evtl. Fahrtkosten u. Abwesenheitsgelder als Kosten der Säumnis gegen den Beklagten festsetzbar wären.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :2danke

    Ich hab ihm jetzt geschrieben, er soll den Antrag zurücknehmen. Natürlich mit netter Begründung.

    Trotzdem danke für eure Mühen.

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