Das erklärt sich doch von selbst.
Ohne Anwälte käme man hier doch womöglich zu einem absolut einmütigen Endergebnis, ganz ohne jegliche Schäden für wen auch immer
Geht ja gar nich!
Amtswiderspruch ?
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Ich habe hier zwei Anträge vorliegen:
1. Eingang: 02.10.2017 Vormerkung - Eingangsvermerk ist angebracht, allerdings nicht unterschrieben
2. Eingang: 09.10.2017 Zwangshypothek - Eingangsvermerk ist angebracht und unterschrieben.Ich kann in diesem Fall doch überhaupt nicht nachprüfen, ob der erste Antrag einer zur Entgegennahme zuständigen Person gem. § 13 Abs. 2 GBO vorgelegt wurde.
Ist der erste Antrag überhaut eingegangen?
Kann die Unterschrift ggf. nachgeholt werden, vielleicht mit Bestätigungvermerk der Person, die den Antrag am 02.10. in Händen hielt?Vielen Dank vorab!
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Das Präsentat kann von der zuständigen Person nachgeholt werden.
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Wenn der Eingang vom 02.10.2017 keiner zur Entgegennahme zuständigen Person gem. § 13 Abs. 2 GBO vorgelegen hätte, trüge er gar keinen Eingangsvermerk. Natürlich ist er eingegangen und sogar der genaue Zeitpunkt ist belegt. Die Unterschrift kann nachgeholt werden, eines Zusatzes bedarf es nicht.
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