Dem S wird in der 2. Instanz im Rechtsstreit K gegen B von B der Streit verkündet. Er tritt bei. Sein Anwalt fertigt Schriftsätze und nimmt an der Berufungsverhandlung teil. Dort kommt es zu einem Vergleich, in dem auch die Kosten des S dem Grunde nach zu erstatten sind.
S reicht ein:
1,6
1,2
1,3
Der Erstattungspflichtige K meint, da S in der 1. Instanz nicht am Prozess beteiligt gewesen sei, sei die 2. Instanz für ihn die 1. Instanz. Er könne daher nur beanspruchen:
1,3
1,2
1,0
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