Streitverkündung erstmals in Berufungsinstanz

  • Dem S wird in der 2. Instanz im Rechtsstreit K gegen B von B der Streit verkündet. Er tritt bei. Sein Anwalt fertigt Schriftsätze und nimmt an der Berufungsverhandlung teil. Dort kommt es zu einem Vergleich, in dem auch die Kosten des S dem Grunde nach zu erstatten sind.

    S reicht ein:

    1,6
    1,2
    1,3

    Der Erstattungspflichtige K meint, da S in der 1. Instanz nicht am Prozess beteiligt gewesen sei, sei die 2. Instanz für ihn die 1. Instanz. Er könne daher nur beanspruchen:

    1,3
    1,2
    1,0

    Was meint das Forum?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Dann dürfte bei einem Anwaltswechsel nach der I. Instanz und Mandatierung eines neuen RAs für die II. Instanz letzterer ja auch nur eine 1,3 VG und eine 1,0 EG verdienen. Und dann stelle man sich das ganze für BGH-RAs vor...
    Daher wie die Vorposter: es kommt alleine auf die Instanz an.

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