Verjährung bei § 181 BGB?

  • Die Fa. "Köln-Limonaden GmbH" (fiktiv) kauft in einem Unternehmenskauf ihren Konkurrenten "Düsseldorf-Limonaden GmbH" (fiktiv) auf. Bei einem Unternehmenskauf werden bekanntlich en bloc sämtliche Rechte und Pflichten, der good will usw. verkauft, während nach dem sachenrechtlichen Spezialitätsprinzip jeder einzelne Gegenstand in Erfüllung des Kaufes übertragen werden muss. Der Unternehmenskauf enthält eine Regelung, wonach alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, am 31. Dezember 2008 verjähren.

    Verkauft sind u. a. Grundpfandrechte und die zugehörigen Forderungen sowie Dienstbarkeiten, die der "Düsseldorf Limonaden GmbH" gegenüber Vertragspartnern zustehen. Der notarielle Unternehmenskauf enthält eine Bevollmächtigung der "Köln-Limonaden GmbH" unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, die entsprechenden Bewilligungen im Namen der "Düsseldorf-Limonaden GmbH" abzugeben.

    Wenn dies jetzt, achteinhalb Jahre nach Eintritt der Verjährung erfolgt, ist das beim Grundbuchamt irgendwie problematisch?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!