Bürgschaft als Einstellungsgrund gemäß § 30 a ZVG

  • Hallo,

    ich würde gerne allgemein wissen, wie ihr mit Bürgschaften im Rahmen der Einstellung gemäß § 30 a ZVG umgeht. Ich weiß nicht so richtig, wie ich damit umgehen soll. Mir geht es hauptsächlich um die Frage, ob Bürgschaftserklärungen - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet sind, die Zwangsversteigerung gemäß § 30 a ZVG einstweilen einzustellen. Eine konkrete Falldarstellung möchte ich aus gewissen Gründen gerade nicht angeben, sondern allgemeine Handlungshinweise erfragen. Es geht nicht um Bürgschaften von Banken usw., sondern um solche von Privatpersonen und Unternehmen.

    Ich sehe so allgemein für mich erst einmal ein Problem darin, dass mit der Bürgschaftserklärung irgendwie die Liquidität des Bürgen nachgewiesen werden muss, weil verbürgen kann sich doch jeder. Oder sehe ich das falsch? wie prüfe ich dann die Liquidität von Unternehmen?

    Danke für eure Ideen und Hinweise. Ich wünsche schon mal schöne Pfingsten

  • Kann mir deinen Sachverhalt schwer vorstellen. Hast du neben der Bürgschaft Sachvortrag, der dich zur einstweiligen Einstellung bewegen würde?
    Da ich die Bürgschaft nicht prüfen kann, würde ich den Einstellungsantrag dem Gläubiger zur Stellungnahme übersenden und ihn daneben fragen, ob er die einstweilige Einstellung (§ 30 ZVG) bewilligt.

  • da die Bürgschaft zunächst lediglich eine weitere Sicherheit für den Gl. darstellt und nicht unmittelbar zu einer Befriedigung führt, sehe ich hierdurch nichts, was mich zur Überzeugung gelangen lässt, dass innerhalb des Einstellungszeitraums die Versteigerung insgesamt vermieden werden kann.

  • Was soll denn mit der Bürgschaft bezweckt werden? Wozu wurde die erteilt und wozu vorgelegt? Und wie Vorredner: was soll sich dadurch ändern?

    (Ich werde nie den Vortrag "aber ich kann doch zahlen" verstehen. Wenn du es kannst, mach es. Ganz einfach. Warum dann nichts passiert...haben die selbst meistens keine Ahnung oder erklären, dass der Gläubiger das Geld nicht "will".)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • der sachvortrag geht ungefähr dahin, dass der Bürge in etwa 2 Monaten Geld zu erwarten hat, dass er dann durch die Fälligkeit der Bürgschaft an den Gläubiger zahlen würde - sofern nicht vorher der Schuldner gezahlt hat. Es liegt eine betriebswirtschaftliche Auswertung des letzten Kalenderjahres vor und der Vortrag dahingehend, dass in etwa 2 Monaten Geld hereinkommt, dass dann zur Verfügung steht. Konkreter wurde dazu nichts vorgetragen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung ist doch kein Liquiditätsnachweis?

  • Das musst du einen BWLer oder Finanzer (haben wir doch einen im Forum) fragen.

    Und woher hat der Bürge in zwei Monaten das Geld?

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  • von angeblichen Aufträgen die nicht weiter dargelegt wurden.

    Wir hatten das Thema Bürgschaften hier noch nicht und deswegen bin ich mir unsicher, wie ich damit allgemein umgehe, gerade weil es keine Bankbürgschaften sind. Außerdem wurde in den gegenseitigen Stellungnahmen darum gestritten, wie man eine Verweigerung der Annahme der Bürgschaft durch die Gläubigerin zu handhaben hat.

    Da es hier eine heikle Sache ist, möchte ich da gerne eine sehr fundierte Begründung geben können.

    Die bisherigen Kommentare helfen mir schon etwas weiter. Vielen Dank

  • Eine bloße Bürgschaftsvorlage, die eine mögliche Zahlung in zwei Monaten avisiert, ist schon arg dünn. Dass die Bürgschaft auch noch von einer Privatperson stammt, macht es nur dünner. Wenn mich eine Bürgschaft überhaupt zum Nachdenken anregen könnte, dann nur eine Bankbürgschaft.

    Ich würde dem Schuldner empfehlen, die Bürgschaft dem Gläubiger unmittelbar vorzulegen. Vielleicht stellt der ja von sich aus ein.

  • Die Bürgschaft ist mE genau so viel Wert wie Mietgarantien bei Wohnungskäufern. Kaum ist die Wohnung gekauft, meldet der Garantiegeber Insolvenz an. Die Garantie ist also von vornherein völlig wertlos. So sehe ich das mit der Bürgschaft auch. Anders eine Bankbürgschaft, idealerweise mit identischen Inhalt wie für eine Sicherheitsleistung beim Bieten.

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