Bezugnahme Bewilligung bei Änderung (insbesondere WEG)

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage:
    Bei TEs kommt es ja ift vor, dasss diese vor Vollzug im GB geändert /ergänzt werden müssen.
    Bei uns im GBA werden dann alle Urkunden bei der Bezugnahme aufgeführt, also z.B....TE vom ...UR... mit Nachtrag vom... UR...

    Mich hat jetzt die BGH_Entscheidung
    [h=2]Urteil vom 1. Oktober 2004 · Az. V ZR 210/03[/h]etwas verwirrt.

    Wie handhabt ihr das?

  • Dem Beschluss des BGH vom 1. Oktober 2004; V ZR 210/03; kann ich nicht entnehmen, dass eine mehrfache Bezugnahme nicht zulässig sein soll. Der BGH hat vielmehr im entschiedenen Fall der zweiten Bezugnahme entnommen, dass die dort in Bezug genommene Bewilligung nicht zur Wirksamkeit der Unterteilung führen konnte, weil der Bewilligende über ihm nicht (allein) zustehendes Gemeinschaftseigentum verfügt hat.

    Die Bezugnahme nach § 7 Absatz 3 WEG lässt sich zwar auch so gestalten, dass nur die letzte Urkunde in Bezug genommen wird, während diese ihrerseits auf vorangegangene Urkunden verweist bzw. sie förmlich in Bezug nimmt. Dazu müsste das dann aber so gestaltet sein, wie dies aus den Randziffern 19 und 20 des Beschlusses des OLG München vom 30.05.2016, 34 Wx 266/15, zur Bezugnahme nach § 874 BGB hervorgeht
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09851?hl=true

    Das OLG führt in Rz 19 aus: „Dazu kann er in der Bewilligung auch auf andere das Recht näher bezeichnende Urkunden verweisen (Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2012 § 874 Rn. 6). Um Zweifel auszuschließen, wird entweder die Verbindung des in Bezug genommenen Schriftstücks mit der Bewilligungsurkunde oder aber dessen unzweideutige Bezeichnung gefordert (vgl. KGJ 48, A 175/176; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 656/657). Die Verbindung der Schriftstücke mit der Bewilligung allein genügt nicht; es muss auf jeden Fall die Bezugnahme zum Ausdruck kommen (Staudinger/Gursky § 874 Rn. 6). Und in Rz. 20 führt das OLG aus: „Modifiziert eine Nachtragsurkunde die ursprüngliche Bewilligung und nimmt die zweite Urkunde daher zwangsläufig auf die erste Bezug, ist das Recht folglich nur dann mit dem geänderten Inhalt eingetragen, wenn die Eintragung gemäß § 874 BGB auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt.“

    Da es mitunter an diesen Voraussetzungen fehlt, würde ich alle Urkunden, aus denen sich der Gegenstand und der Inhalt des Sondereigentums ergeben, im BV der WE-Grundbücher in Bezug nehmen. Die ursprüngliche Bewilligung dürfte den Aufteilungsplan zum Gegenstand haben. Da die Bezugnahme auf diese Eintragungsbewilligung auch den ihr als Anlage beigefügten Aufteilungsplan umfasst, wird mit dieser Bezugnahme auch der Aufteilungsplan zum Inhalt des Sondereigentums („doppelte Bezugnahme“; s. BGH ZfIR 2004, 1006; OLG Hamm NJW-RR 2012, 592; OLG München ZWE 2010, 463; 2010, 421; zitiert nach Hügel im BeckOK BGB, Stand: 01.02.2017, § 7 WEG RN 5). Ferner ist bzw. sind die Nachtrags-UR in Bezug zu nehmen (s. OLG München, 34 Wx 266/15).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der BGH hat vielmehr im entschiedenen Fall der zweiten Bezugnahme entnommen, dass die dort in Bezug genommene Bewilligung nicht zur Wirksamkeit der Unterteilung führen konnte, weil der Bewilligende über ihm nicht (allein) zustehendes Gemeinschaftseigentum verfügt hat.

    :gruebel: Die fehlende Verfügungsbefugnis allein hätte aber zu einem gutgläubigen Erwerb führen können. Das Problem war doch letztlich die sich aus der doppelten Bezugnahme ergebende unzulässige Eintragung.

    "Durch diese doppelte Bezugnahme gem. § 7 Abs. 3 WEG sind sowohl die ursprüngliche Teilungserklärung als auch die Unterteilungserklärung nebst dem jeweils zugehörigen Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) Gegenstand der Grundbucheintragung. Damit bringt die Eintragung einen von dem Gesetz nicht erlaubten Rechtszustand zum Ausdruck; denn die betreffenden Räume sind entgegen § 1 Abs. 5 WEG einerseits als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesen, andererseits aber durch eine als solche erkennbare Unterteilungserklärung als Sondereigentum behandelt und mit einem Miteigentumsanteil verbunden worden." (BGH a.a.O.)

  • Na und? Das bedeutet doch nicht, dass eine zweite Bezugnahme generell unzulässig ist. Im BGH-Fall beruhte die zweite Bezugnahme auf der Bewilligung eines anderen Beteiligten. Vorliegend beruht die zweite (oder weitere) Bezugnahme auf der Bewilligung desselben Beteiligten

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  • Von sich einander widersprechenden Erklärungen war vorliegend nicht die Rede. Davon abgesehen haben es Änderungen so an sich, dass sie den vorangegangenen Erklärungen nicht entsprechen. Und die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb in Rede stehen kann (Zitat: „Die fehlende Verfügungsbefugnis allein hätte aber zu einem gutgläubigen Erwerb führen können“) stellt sich bei einer noch nicht vollzogenen Teilungserklärung, zu der vor dem Vollzug Nachtragserklärungen abgegeben werden (Zitat: „Bei TEs kommt es ja oft vor, dass diese vor Vollzug im GB geändert /ergänzt werden müssen“), nicht. Und dass keine Bezugnahme auf eine Bewilligung erfolgt, die komplett aufgehoben wurde, versteht sich von selbst, dazu benötige ich keine BGH-Entscheidung. Der BGH hat sich in dem zitierten Urteil damit befasst, ob stets nur der der letzte, aktuelle Grundbuchstand entscheidend sei (Zitat: „so aber Röll, MittBayNot 1988, 22, 24; ders., DNotZ 1993, 158, 162 f; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 3 WEG Rdn. 35)“.Und wenn der Threadstarter ausführt: „Bei uns im GBA werden dann alle Urkunden bei der Bezugnahme aufgeführt, also z.B....TE vom ...UR... mit Nachtrag vom... UR.... Mich hat jetzt die BGH Entscheidung Urteil vom 1. Oktober 2004 · Az. V ZR 210/03 etwas verwirrt. Wie handhabt ihr das?“, dann ergibt sich für mich daraus die Frage, ob es ausreicht, die letzte Urkunde in Bezug zu nehmen. Darauf beruht meine Antwort.

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  • Und wenn der Threadstarter ausführt: „Bei uns im GBA werden dann alle Urkunden bei der Bezugnahme aufgeführt, also z.B....TE vom ...UR... mit Nachtrag vom... UR.... Mich hat jetzt die BGH Entscheidung Urteil vom 1. Oktober 2004 · Az. V ZR 210/03 etwas verwirrt. Wie handhabt ihr das?“, dann ergibt sich für mich daraus die Frage, ob es ausreicht, die letzte Urkunde in Bezug zu nehmen. Darauf beruht meine Antwort.

    Mag sein. Die Frage betraf dennoch die Bezugnahme aller Bewilligungen. Und darauf beruhte meine Replik.

  • Der BGH hat sich in dem zitierten Urteil damit befasst, ob stets nur der der letzte, aktuelle Grundbuchstand entscheidend sei (Zitat: „so aber Röll, MittBayNot 1988, 22, 24; ders., DNotZ 1993, 158, 162 f; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 3 WEG Rdn. 35)“.

    Und das nicht vor dem Hintergrund aufeinander aufbauender Bewilligungen, sondern einer widersprüchlichen Eintragung, die "es so im Ergebnis nicht geben kann", wie spätestens der Hinweis auf den Beschluss des BayObLG vom 19.03.1998 nahelegt.

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