wechselbezüglichkeit

  • In dem Zusammenhang war bereits weiter oben meine Frage gestellt , ob es eine Rolle spielt, ob das vorverstorbene Kind a bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes bereits krank war ( oder erst danach krank wurde ).

  • Im obigen Fall könnte man schon über die Änderungsbefugnis diskutieren, auch könnte das zweite Testament gerade bedeuten, dass sich die Eheleute eben keine Gedanken über § 2069 BGB gemacht haben (faktisch werden sich die wenigsten Leute darüber Gedanken machen, dass ihre Kinder vor ihnen versterben, und diejenigen, die es tun schreiben dann auch eine Ersatzerbenregelung ins Testament) und die Ehefrau das Testament später präzisiert hat, als sich die Krankheit der Tochter abzeichnete. Insofern könnte man m.E. gut argumentieren, dass § 2069 bei dem vorverstorbenen Kind ohnehin nicht beabsichtigt war. Schließlich bestätigt das neue Testament eigentlich nur die alte Erbeinsetzung.

    Die Tatsache, dass die Ehefrau überhaupt ein zweites Testament gemacht hat, das sich von dem ersten nur dadurch unterscheidet, dass die Enkel ausdrücklich keine Ersatzerben sein sollen, offenbart, dass sie selbst (jedenfalls zu diesem Zeitpunkt) davon ausging, dass das erste Testament eine stillschweigende Ersatzerbenregelung zugunsten der Enkel beinhalten könnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!