Hallo zusammen,
ich arbeite im Grundbuchamt und habe eine Frage zum Versteigerungsrecht. Ich hoffe ihr könnt mich aufklären.
Sachverhalt ist folgender:
Gläubiger A hat eine Grundschuld mit Zinsen seit 01.01.2007 im Grundbuch stehen. Er tritt die Grundschuld mit Zinsen seit 01.01.2013 an Gläubiger B ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen.
Nun wurden die rückständigen Zinsen von 01.01.2007 bis 31.12.2012 auch noch an B abgetreten, da dies eigentlich von Anfang an so gewünscht war (Schreibfehler in ursprünglicher Abtretungserklärung). Eigentlich wollten die Gläubiger dies auch im Grundbuch eintragen lassen, jedoch ist die isolierte Abtretung rückständiger Zinsen nicht eintragungsfähig, s. hierzu:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…atum-bei-Zinsen
Ich frage mich nun, was die Nichteintragbarkeit der Abtretung der rückständigen Zinsen für Auswirkungen auf ein ggf. anstehendes Versteigerungsverfahren hätte.
Gemäß § 45 II ZVG brauchen von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Die rückständigen Zinsen sind in Rangklasse 8, außer aus ihnen wird betrieben, dann Rang 5.
Wenn B auch die rückständigen Zinsen für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2012 geltend machen will, muss er diese also anmelden. OK soweit.
Aber muss er diese nun auch glaubhaft machen? Wohl ja, da seine Gläubigereigenschaft nicht grundbuchersichtlich ist.
Wie macht er das?
In welcher Rangklasse sind die Zinsen dann? Rangklasse 8 trifft wohl nicht zu, da hier auf 4 Bezug genommen wird und die Gläubigereigenschaft ja eben nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
Muss er aus den Zinsen das Verfahren betreiben, damit er die 5 bekommt?
Die Verzinslichkeit des Rechts ab 01.01.2007 ist aber schon grundbuchersichtlich. Also doch 8 ohne betreiben zu müssen?
Ihr seht: Fragen über Fragen. Wäre für ein paar Infos hierzu sehr dankbar...