Abtretung rückständiger Grundschuldzinsen nicht grundbuchersichtlich

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite im Grundbuchamt und habe eine Frage zum Versteigerungsrecht. Ich hoffe ihr könnt mich aufklären.

    Sachverhalt ist folgender:
    Gläubiger A hat eine Grundschuld mit Zinsen seit 01.01.2007 im Grundbuch stehen. Er tritt die Grundschuld mit Zinsen seit 01.01.2013 an Gläubiger B ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen.
    Nun wurden die rückständigen Zinsen von 01.01.2007 bis 31.12.2012 auch noch an B abgetreten, da dies eigentlich von Anfang an so gewünscht war (Schreibfehler in ursprünglicher Abtretungserklärung). Eigentlich wollten die Gläubiger dies auch im Grundbuch eintragen lassen, jedoch ist die isolierte Abtretung rückständiger Zinsen nicht eintragungsfähig, s. hierzu:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…atum-bei-Zinsen

    Ich frage mich nun, was die Nichteintragbarkeit der Abtretung der rückständigen Zinsen für Auswirkungen auf ein ggf. anstehendes Versteigerungsverfahren hätte.
    Gemäß § 45 II ZVG brauchen von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
    Die rückständigen Zinsen sind in Rangklasse 8, außer aus ihnen wird betrieben, dann Rang 5.

    Wenn B auch die rückständigen Zinsen für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2012 geltend machen will, muss er diese also anmelden. OK soweit.
    Aber muss er diese nun auch glaubhaft machen? Wohl ja, da seine Gläubigereigenschaft nicht grundbuchersichtlich ist.
    Wie macht er das?
    In welcher Rangklasse sind die Zinsen dann? Rangklasse 8 trifft wohl nicht zu, da hier auf 4 Bezug genommen wird und die Gläubigereigenschaft ja eben nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
    Muss er aus den Zinsen das Verfahren betreiben, damit er die 5 bekommt?

    Die Verzinslichkeit des Rechts ab 01.01.2007 ist aber schon grundbuchersichtlich. Also doch 8 ohne betreiben zu müssen?

    Ihr seht: Fragen über Fragen. Wäre für ein paar Infos hierzu sehr dankbar...

  • Wie ist das denn mit der Rötung der Gläubigerbezeichnung im GB? Da ja jetzt wohl alles abgetreten wurde, müsste doch der ursprüngliche Gläubiger gerötet werden, oder?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hm, der wurde schon bei der Kapital-Abtretung mit Zinsen seit 01.01.2013 gerötet. War dann wohl auch ein Fehler. Wenn der Wurm schon mal drin ist...

  • Ich denke, dass der Gläubiger der alten Zinsen, seinen Anspruch selbstständig geltend machen könnte. Aber dazu muss er einen Titel vorlegen, den er wohl nicht bekommen würde, da ja schuldrechtlich was anderes vereinbart ist. Hätte er aber einen Titel und er würde das Verfahren aktiv betreiben, kämen die alten Zinsen in Rang 5. Würde er das Verfahren nicht betreiben, würde ich die alten Zinsen dann nach Anmeldung in Rang 8 berücksichtigen. An der Reihenfolge ändert sich ja nichts, nur weil es zwei unterschiedliche Gl. sind. Meldet sich der alte Gl. gar nicht, bleiben diese Zinsen unberücksichtigt.

    PS Ich würde meinen Kollegen beim GBA anrufen und fragen, ob er das mit der Rötung nicht berichtigen wollen würde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Seid ihr euch sicher, dass es falsch war, den ehemaligen Gläubiger schon bei Kapitalabtretung zu röten? Es kommt ja öfters vor, dass ein kleiner Teil der Zinsen nicht abgetreten wird (zB. weil Zinsen ab Bewilligung bestehen, abgetreten werden sollen jedoch nur Zinsen ab Grundschuldeintragung etc), und ich habe immer den alten Gläubiger gerötet, wenn das komplette Kapital abgetreten wurde :confused:

  • Ich bin kein GB-Kollege; habe schon beides gesehen. Die Frage ist, wie sinnvoll was ist und wie man was aus dem GB erkennen kann/können soll. Hierzu wird aber auch im GB-Bereich diskutiert.

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  • Ich will jetzt gar nicht so tief einsteigen. Aber du siehst ja selbst, was du dir für Gedanken machst. In 99,9% der Fälle ist das alles ok, aber wenn doch mal einer aus den rückständigen Zinsen vollstrecken will ...

    Bei den kleineren Zeitabständen, wie Bewilligung und Eintragung, ist das, denke ich, unproblematisch. Aber wenn die Zeiträume (und Beträge) größer sind, würde (und habe ich auch nicht) röten ohne noch mal nachzufragen.

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