Kaufpreisaufteilung bei Verkauf durch Erbengemeinschaft

  • Ich habe eine Frage in die Runde, welche mir wohl am besten ne Rechtspflegerin/nen Rechtspfleger vom Betreuungsgericht beantworten kann.

    Eine dreiköpfige Erbengemeinschaft verkauft erbengemeinschaftlichen Grundbesitz (intern sind es zwei Erbengemeinschaften, bei einer ist der Betreute nicht mit im Boot). Einer der veräußernden Miterben steht unter Betreuung durch einen der weiteren Miterben.

    Bei der Veräußerung spielt es m. E. keine Rolle, solange der Grundbesitz oder Verkaufserlös nicht auseinandergesetzt wird. Von daher habe ich immer angegeben, dass der gesamte Kaufpreis "auf ein noch bekanntzugebendes Konto" zu überweisen ist. Im speziellen Fall sollt laut Vertrag der Kaufpreis aber auf das erbengemeinschaftliches Konto überwiesen werden.

    Nun fordert das Betreuungsgericht einen Nachtrag zum Kaufvertrag, wonach der dem Betreuten anteilig zustehende Kaufpreis direkt auf dessen Privatkonto zu bezahlen ist.

    Meine Bedenken, dass hierin eine Auseinandersetzung zu sehen ist, kann das Betreuungsgericht nicht teilen und würde den Nachtrag auch so genehmigen.

    Wie seht ihr das?

    Wieso soll der Kaufpreis nicht auf das erbengemeinschaftliche Konto, alles andere läuft doch auch darüber?

    Bräuchte ich nicht einen Ergänzungsbetreuer für die "Auseinandersetzung"?

    Gibt es keine Möglichkeit, dass die Bankverbindung unter den Vertragsteilen ohne notarielle Mitwirkung geändert wird und dies im Beschluss festgehalten wird?

    Wäre Euch dankbar für ein Feedback, denn bislang war ich und die Gerichte in der nähren Umgebung immer der Ansicht, dass eine Kaufpreisaufteilung eine Auseinandersetzung darstellt und daher die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich macht.

  • Die (Teil-)Auseinandersetzung kann das Betreuungsgericht nicht erzwingen, zumal hierfür das Einverständnis der andern Miterben erforderlich ist. Was ist zB, wenn Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen sind? Sollen die die Miterben alleine tragen?

    Aber meistens hilft schon ein Hinweis auf LG Mönchengladbach, 30.11.2016 – 5 T 184/16 (RNotZ 2017,331), wonach die (Teil-)Erbauseinandersetzung gegenstandsverschieden zum Kaufvertrag ist und eine (weitere) 2,0-Notargebühr aus dem Kaufpreis auslöst. :strecker

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • :daumenrau Du siehst das meines Erachtens richtig:

    Wenn der Kaufpreis nicht an die Erbengemeinschaft als ganzes geht sondern der Anteil des Betroffenen auf sein Konto, dann liegt hierin gleichzeitig die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an dem erzielten Kaufpreis. Da der Betreuer gleichzeitig auch Mitglied der Erbengemeinschaft ist, würde er hierbei im eigenen Namen und zugleich als Betreuer handeln, was gesetzlich verboten ist (§ 181 BGB).

    Soweit die Erbengemeinschaft an dem Erlös fortgesetzt werden soll, weil noch weiterer Nachlass oder andere Kosten von einem Erbschaftskonto zu regeln sind, fordere ich in der Regel auch keine Auseinandersetzung. :)

    Ansonsten - wenn nur das Grundstück zum Nachlass zählt - sehe ich es doch gerne, dass in dem Notarvertrag gleich die Auseinandersetzung am Kaufpreis mit erfolgt, um mir später eine weitere Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB zu ersparen. Dies hat natürlich den Vertretungsausschluss des eigentlichen Betreuers im Notarvertrag zur Folge, was aber auch bei dem späteren Erbauseinandersetzungsvertrag gegeben wäre. :teufel:

    Also meines Erachtens muss sich dein Betreuungsgericht für eine Position entscheiden, entweder keine Auseinandersetzung und Erlös auf Konto der Erbengemeinschaft insgesamt oder aber Aufteilung und dann Vertretung des Betroffenen im Vertrag durch einen Ergänzungsbetreuer. :cool:

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  • Also meines Erachtens muss sich dein Betreuungsgericht für eine Position entscheiden, entweder keine Auseinandersetzung und Erlös auf Konto der Erbengemeinschaft insgesamt oder aber Aufteilung und dann Vertretung des Betroffenen im Vertrag durch einen Ergänzungsbetreuer. :cool:


    Das ist eine Entscheidung, die das Betreuungsgericht mE nicht anstelle des Betreuers treffen kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Kaufpreis ist Surrogat des Grundbesitzes und steht den Erben erbengemeinschaftlich zu. Es gibt daher überhaupt keine Grundlage, seitens des Betreuungsgerichts eine Erbauseinandersetzung bezüglich des Kaufpreises zu verlangen, zumal die Gesamtauseinandersetzung die Regel und die Teilauseinandersetzung die - zu begründende - Ausnahme darstellt. Wenn die Erben - zunächst - den Fortbestand der Erbengemeinschaft wünschen, dann ist das vom Betreuungsgericht zu akzeptieren. Die Genehmigung von einer (Teil-)Auseinandersetzung abhängig zu machen, ist daher in diesem Kontext völlig abwegig.

  • danke für Eure bisherigen Antworten. Ich sehe es aber doch richtig, dass bei einer Auseinandersetzung über den Kaufpreis fer Miterbe als der Betreuer ausgeschlossen ist und ein Ergänzungbetreuer handeln muss?

  • Bei einer Gesamtauseinandersetzung ist das - schon oft im Forum erörtert - streitig. Bei bloßer Realteilung von Geld sehe ich die Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit (exakt nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften), so dass das Verbot des Selbstkontrahierens nicht greift. Bei der Teilauseinandersetzung wird sich das aber anders verhalten.

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