Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Alle Kollegen beanstanden den fehlenden Vermerk sicherlich nicht (siehe alle vorherigen Beiträge), jedoch gibt der Gesetzgeber uns vor, dass wir ihn zu Prüfen haben. Den Rest erspar ich mir.

  • Bei allen Bewilligungen, die zu einer Eintragung führen sollen (z.B. erhöhter Erbbauzins),
    verlange ich einen notariellen Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO und beanstande es, wenn er fehlt.

    Bei Zustimmungen zum Eigentumswechsel (z.B. Grundstückseigentümer, WE-Verwalter) verlange diesen Vermerk nicht.
    Eingetragen wird nicht die Zustimmung, sondern ein neuer Eigentümer/Erbbauberechtigter.
    Und diese Eintragung erfolgt auf Grund einer notariellen Urkunde,
    also ist eine Prüfung auf Eintragungsfähigkeit (zumindest nach dem Gesetz) erfolgt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:


  • weitere Aufsätze helfen eigentlich leider nicht mehr weiter (gibt in der kurzen Zeit schon genug), es bedarf mal weitere obergerichtliche Entscheidungen

    Am besten hebt der Gesetzgeber diesen vom ihm selbst ohne Not eingeführten Bremsklotz wieder auf. Ich beanstande einen fehlenden Vermerk weiterhin nicht.

  • Also die offenkundige Überflüssigkeit dieser Vorschrift hat mich mal nachsehen lassen, was unsere Volksvertreter in den beiden Kammer bewogen hat, dieses Gesetz so zu verabschieden.

    Nachlassen kann man den Gesetzgebungsprozess hier:

    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/772/77249.html

    Ergebnis: weder im Bundestag noch im Bundesrat hat man es für nötig gehalten, auch nur ein Wort über das Gesetz zu debattieren. Es wurde im zuständigen Ausschuss zusammengebastelt und dann einstimmig im Bundestag durchgewunken:

    h sowie


    Zusatzpunkt 2 auf Auch hier handelt es sich um die


    Be


    -


    schlussfassung


    zu Vorlagen, zu denen


    keine Ausspra


    -


    che


    vorgesehen ist


    Tagesordnungspunkt 35 a:


    Zweite und dritte Beratung des von der Bundes


    -


    regierung eingebrachten Entwurfs eines


    Geset


    -


    zes zur Neuordnung der Aufbewahrung von


    Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des


    Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bun


    -


    desnotarkammer


    Drucksache 18/10607


    Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschus


    -


    ses für Recht und Verbraucherschutz (6. Aus


    -


    schuss)


    Drucksache 18/11636


    Durch die Einrichtung eines Elektronischen Urkun


    -


    denarchivs wird die Möglichkeit eröfnet, die Aufbewah


    -


    rungsfrist für parallel in Papierform aufzubewahrende


    Notariatsunterlagen zu verkürzen Dies soll zu einer Ent


    -


    lastung der angespannten Lagerkapazitäten bei Notaren,


    Amtsgerichten und Staatsarchiven beitragen Außerdem


    wird die Zuständigkeit für die Verwahrung von Notari


    -


    atsunterlagen nach Erlöschen des Amtes oder Verlegung


    des Amtssitzes neu geregelt


    Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf in der


    Fassung des Ausschusses für Recht und Verbraucher


    -


    schutz auch Änderungen des Rechtspfegergesetzes, des


    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in


    den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit so


    -


    wie der Grundbuchordnung


    Der Ausschuss empfehlt in seiner Beschlussempfeh


    -


    lung auf Drucksache 18/11636, den Gesetzentwurf der


    Bundesregierung auf Drucksache 18/10607 in der Aus


    -


    schussfassung anzunehmen Ich bitte diejenigen, die dem


    Gesetzentwurf in der Ausschussfassung zustimmen wol


    -


    len, um das Handzeichen – Wer stimmt dagegen? – Wer


    enthält sich? – Der Gesetzentwurf ist damit in zweiter


    Beratung mit den Stimmen aller Fraktionen angenom


    -


    men


    Dritte Beratung


    und Schlussabstimmung Ich bitte diejenigen, die dem


    Gesetzentwurf zustimmen wollen, sich zu erheben –


    Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Der Gesetz


    -


    entwurf ist damit angenommen


    Da sage ich mal: Respekt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Schön, dass im Bundestag soviel Vertrauen gegenüber dem Fachgremium (Ausschuss) entgegen gebracht wird und auf eine Aussprache verzichten wird :) Interessant wäre vielmehr die Frage, was die Standesvertretungen sich im Vorfeld gedacht haben. Die wurden doch angehört?

  • s. zu diesem Thema auch den Beschluss des OLG Celle:


    § 15 Abs. 3 S. 1 GBO erfordert in Fällen der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" einen Prüfvermerk des Notars

    Im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 S. 1 GBO muss für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne Nachforschungen ersichtlich sein, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist.

    Im Falle der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" erfordert § 15 Abs. 3 S. 1 GBO einen Prüfvermerk, z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben.
    Ist der Nachweis nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i. S. d. § 18 Abs. 1 GBO vor.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2017, 18 W 57/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei der Tagung in Bad Boll hat sich herausgestellt, dass der Anstoß zu § 15 Abs. 3 GBO wohl aus dem hiesigen JM stammt (Bayern). Ich habe daraufhin geäußert, dass mich das wenig wundert, weil ich davon ausging, dass so ein Unsinn nur von jemandem stammen kann, der noch nie ein Grundbuchamt von innen gesehen hat.

    Jedenfalls wurde an das BMJ unisono die dringende Bitte herangetragen, diesen Quatsch so schnell wie möglich wieder abzuschaffen.

  • z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben.


    Wie bitte? Formlos? Was ist mit § 29 GBO?
    ...zumal die "formlose" Bestätigung bei richtiger Auslegung schon darin liegen dürfte, dass der Antrag auf Grundlage der entsprechenden Urkunde gestellt wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eigentlich könnte man fast zu jeder Entscheidung des OLG Celle eine ablehnende Anmerkung schreiben. Was da im erbrechtlichen und im grundbuchrechtlichen Bereich veranstaltet wird, passt mitunter nicht mehr auf die berühmte Kuhhaut.

    Die Kühe sind in Niedersachsen ja sehr groß. Da hat es jede Menge Platz.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • naja immerhin ist die Rechtsbeschwerde zugelassen, vielleicht kommt da ja noch was:gruebel:


    Da wird wohl eher der Notar einen Vermerk schreiben, als wegen einer Löschungszustimmung (diese ist in der Form des § 29 GBO vorzulegen, nicht - so aber das OLG in Rn. 18 - der Löschungsantrag als solcher) die Sache zum BGH zu treiben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • naja immerhin ist die Rechtsbeschwerde zugelassen, vielleicht kommt da ja noch was:gruebel:


    Da wird wohl eher der Notar einen Vermerk schreiben, als wegen einer Löschungszustimmung (diese ist in der Form des § 29 GBO vorzulegen, nicht - so aber das OLG in Rn. 18 - der Löschungsantrag als solcher) die Sache zum BGH zu treiben.

    wer wegen so einer Kleinigkeit die Sache schon zum OLG bringt, dann ist der nächste Schritt nicht mehr weit

  • Bin dafür, wenn wir uns mit dem liebevoll missglückten § 15 rumärgern, kann das auch gerne noch der BGH machen, (:ironie: und das Bundesverfassungsgericht, EuGH, .....).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Habe soeben mit einem Schmunzeln und großer Zustimmung den Aufsatz der Notare Prof. Dr. Krafka und Dr. Heinemann zu §§ 15 Abs. 3 GBO, 378 Abs. 3 FamFG gelesen. Ergebnis der Abhandlung: Die Gesetzesänderung hat für den Alltag der Grundbuchämter keine Bedeutung! :dafuer::zustimm::yes:. Ist veröffentlicht im RPfleger 2017, 661 ff. - und entspricht vollumfänglich meiner Meinung:daumenrau:daumenrau.

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