Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Gesetz zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs zugestimmt.
    Das Gesetz sieht u. a. neue notarielle Prüf- und Einrichtungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr vor.

    Neuerungen ergeben sich auch für den Grundbuchverkehr. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO).


    Artikel 5
    Änderung der Grundbuchordnung

    Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:
    1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“





    Wichtige Hinweise für die Auslegung des Gesetzes lassen sich dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung entnehmen (BT-Drucks. 18/10607), der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Ausschussdrucks. 18/11636) sowie der Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks. 602/16(B)).
    Die Materialien können abgerufen werden unter
    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/772/77249.html

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Und natürlich hat dies durch die Notare kostenfrei zu erfolgen:

    Zitat

    Da die Prüfung im öffentlichen Interesse für das Registergericht erfolgt, soll neben der Beglaubigungsgebühr keine zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Registeranmeldung oder Grundbucherklärung durch den Notar entstehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jaaaaaahaaa, aber wenn eben irgendwann mal die Antragstellung in Form eines freigabefähigen Datensatzes kommt, dann muss der natüüüüüüüüüüüührlich "eintragungsfähig" sein, also Inhalt haben der in die Datenbankfelder passt, ob das rechtlich auch "eintragungsfähig" ist das wird nach wie üblich verschiedentlich gesehen :D

    Dass man Behördenmitarbeitern sowas allerdings nicht zutraut oder sollte man besser sagen zumutet spricht für sich.

  • Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Gesetz zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs zugestimmt.Das Gesetz sieht u. a. neue notarielle Prüf- und Einrichtungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr vor......

    Wenn man schon aus der Mitteilung des DNotI vom 31.05.2017
    http://www.dnoti.de/informationen/…519?mode=detail

    zitiert, dann sollte mE auch die Quelle angegeben werden

    Auf die Neuregelung habe ich am 28.03.2017
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1104881
    hingewiesen.

    Die Neuregelungen treten erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Das Gesetz ist bislang (Stand BGBl. I 2017 Nr. 32 vom 01.06.2017) noch nicht veröffentlicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jaaaaaahaaa, aber wenn eben irgendwann mal die Antragstellung in Form eines freigabefähigen Datensatzes kommt, dann muss der natüüüüüüüüüüüührlich "eintragungsfähig" sein, also Inhalt haben der in die Datenbankfelder passt, ob das rechtlich auch "eintragungsfähig" ist das wird nach wie üblich verschiedentlich gesehen :D

    Dass man Behördenmitarbeitern sowas allerdings nicht zutraut oder sollte man besser sagen zumutet spricht für sich.

    Da wähle ich dann mal für alles, was sich die Justizverwaltung nicht ausdenken konnte, wieder "Sonstiger Anmeldefall" (wie jetzt schon im HR, wo es nach wie vor keinen Fall "Einreichung einer Gesellschafterliste" gibt, obwohl dies ständig vorkommt). :teufel:

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  • Hier in Hessen werden noch oft Grundschulden ohne Vollstreckbarkeit bestellt und die Unterschrift nur beim Ortsgericht öffentlich beglaubigt. Die Urkunde reicht dann der Eigentümer selbst beim Grundbuchamt ein, ein Notar kriegt das nie zu Gesicht.

    Soll das dann künftig nicht mehr gehen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vermutlich wird diese Möglichkeit (zunächst) bestehen bleiben, dürfte aber meiner Einschätzung nach zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen, wenn statt einer "geprüften" elektronischen Urkunde eine herkömmliche Papierurkunde eingereicht wird, die dann im GBA zunächst digitalisiert werden muss und zusätzlich die Meta-Daten quasi "von Hand" generiert werden müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf die Neuregelung habe ich am 28.03.2017
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1104881
    hingewiesen.

    Die Neuregelungen treten erst am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Das Gesetz ist bislang (Stand BGBl. I 2017 Nr. 32 vom 01.06.2017) noch nicht veröffentlicht.

    Das Gesetz ist heute, 08.06.2017, im BGBl. I 2017 Nr. 33 auf den Seiten 1396 ff. veröffentlicht worden
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1396.pdf%27%5D__1496915069538

    § 151 GBO neu lautet: Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 GBO keine Anwendung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hier in Hessen werden noch oft Grundschulden ohne Vollstreckbarkeit bestellt und die Unterschrift nur beim Ortsgericht öffentlich beglaubigt. Die Urkunde reicht dann der Eigentümer selbst beim Grundbuchamt ein, ein Notar kriegt das nie zu Gesicht.

    Soll das dann künftig nicht mehr gehen?

    s. die Neuregelung (§ 143 Absatz 4 GBO neu)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“

    Und das bringt mir jetzt genau was??? :confused:

  • Nach der Gesetzesbegründung bringt das folgendes:
    "Die Einbindung des Notars trägt damit im Ergebnis nicht nur zur materiellen Richtigkeit der Eintragung bei, sondern senkt auch die Anzahl der zu beanstandenden Anträge erheblich. Dadurch werden Grundbuchämter (...) signifikant entlastet und das (...) Verfahren erheblich beschleunigt.

    Aber weiter unten:
    "Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem neuen § 378 Abs. 3 FamFG ist eine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Grundbuchamtes damit nicht verbunden. Insbesondere bindet eine Vorprüfung des Notars das Grundbuchamt nicht."
    Was bringt's also - nix! :D

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Doch, weil ja die fehlerhaften Anträge gar nicht erst eingereicht werden und deshalb vom Gericht nicht mehr geprüft werden müssen.

    Davon ist nicht die Rede - ich muß prüfen. Sonst nichts. ;)

    Ich muß ja auch unsinnige Urkunden beurkunden, wenn trotz Belehrung auf Beurkundung bestanden wird und nichts illegales in der Urkunde enthalten ist ("Ich bestimme, dass meine gesetzlichen Erben meine Erben sein sollen.").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Doch, weil ja die fehlerhaften Anträge gar nicht erst eingereicht werden und deshalb vom Gericht nicht mehr geprüft werden müssen.

    Davon ist nicht die Rede - ich muß prüfen. Sonst nichts. ;) Ich muß ja auch unsinnige Urkunden beurkunden, wenn trotz Belehrung auf Beurkundung bestanden wird und nichts illegales in der Urkunde enthalten ist ("Ich bestimme, dass meine gesetzlichen Erben meine Erben sein sollen.").

    Stimmt so nicht. Du musst einen Prüfvermerk anbringen und da angeben, ob du einen Mangel siehst. Einreichen, wenn der Antragsteller es will, muss du trotzdem.

  • Eigentlich ist die Vorschrift überflüssig.
    Ergibt sich eigentlich schon aus BNotO, BeurkG, etc. p.p. ... und gibt ja genug, die nicht jeden Unsinn einreichen sondern sich auf Unsinn beschränken über den man wenigstens noch streiten kann ;)
    Dann wird halt zukünftig "nach Prüfung auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin trotzdem" eingereicht :D wie jetzt ja auch.

  • Stimmt so nicht. Du musst einen Prüfvermerk anbringen und da angeben, ob du einen Mangel siehst. Einreichen, wenn der Antragsteller es will, muss du trotzdem.

    Woher nimmst du das mit dem Prüfvermerk? Auf die Schnelle habe ich dazu nichts gefunden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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