Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat, und auch nur für den Antrag selbst, nicht etwa für die zugrundeliegenden Urkunden (sprich: bei Löschung einer Grundschuld für die Löschungszustimmung des Eigentümers, aber nicht für die Löschungsbewilligung der Bank).

    Ich bin sogar der Ansicht, dass die Prüfungspflicht § 15 III nicht für die unterschriftsbeglaubigte Zustimmung nach § 27 GBO gilt. M.E. bezieht sich die Pflicht nur auf unterschriftsbeglaubigte Anträge die Erklärungen nach § 29 GBO beinhalten (auch ähnlicher Wortlaut). Da bleibt wahrscheinlich nicht viel übrig, ausser die bereits angesprochenen "Versorgungs-Dienstbarkeiten" oder nicht vollstreckbare Grundschulden (falls das Formular uneingeschränkt verwendbar ist). Reine Bewilligungen fallen sicher nicht darunter (sonst müsste man jedes mal einen negativen Prüfvermerk anbringen, da eine reine Bewilligung ohne Antrag nicht eintragungsfähig ist).

  • Ich halte das Ganze weiterhin für den größten Schwachsinn! Entweder es ist was vollzugsfähig oder eben nicht. Ob da ein Prüfvermerk drauf ist, interessiert mich herzlich wenig.
    Ich kenne auch niemanden, dem einfallen würde, sowas zu prüfen

  • Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat


    So habe ich das bisher auch verstanden. Die Westfälische Notarkammer führt in ihrem Rundschreiben vom
    12.07.2017 aus:

    Es sei vorsichtshalber nocheinmal herausgestellt, dass die Prüf- und Vermerkspflicht auch die selbstentworfenen Anmeldungen und Grundbucherklärungen betrifft. Die Prüfung und dieDokumentation des Prüfungsergebnisses in einem Vermerk ist formale Eintragungsvoraussetzung,so dass Registergerichte und Grundbuchämter auf den fehlenden Prüfvermerk mitZwischenverfügungen reagieren werden. Zudem kann die Missachtung der Prüfungs-und Vermerkspflicht disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen. Andererseitserübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit eingesonderter Vermerk, wenn die Registeranträge oder Grundbucherklärung in einerNiederschrift im Sinne der §§ 8 ff. BeurkG enthalten sind, weil über § 17BeurkG ohnehin die Vollzugsfähigkeit eines beurkundeten Rechtsgeschäfts durchden Notar zu prüfen ist.

  • Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat


    So habe ich das bisher auch verstanden. Die Westfälische Notarkammer führt in ihrem Rundschreiben vom
    12.07.2017 aus:

    Es sei vorsichtshalber nocheinmal herausgestellt, dass die Prüf- und Vermerkspflicht auch die selbstentworfenen Anmeldungen und Grundbucherklärungen betrifft. Die Prüfung und dieDokumentation des Prüfungsergebnisses in einem Vermerk ist formale Eintragungsvoraussetzung,so dass Registergerichte und Grundbuchämter auf den fehlenden Prüfvermerk mitZwischenverfügungen reagieren werden. Zudem kann die Missachtung der Prüfungs-und Vermerkspflicht disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen. Andererseitserübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit eingesonderter Vermerk, wenn die Registeranträge oder Grundbucherklärung in einerNiederschrift im Sinne der §§ 8 ff. BeurkG enthalten sind, weil über § 17BeurkG ohnehin die Vollzugsfähigkeit eines beurkundeten Rechtsgeschäfts durchden Notar zu prüfen ist.

    So ist das. Daher wird dieser Vermerk in die Muster der Notariate aufzunehmen sein, ob man das möchte oder nicht.

    Ob man auf den fehlenden Vermerk - wenn dies dann auch tatsächlich das einzige Hindernis ist - mit Zwischenvfg. reagiert oder es sein lässt, muss jeder Sachbearbeiter selbst wissen. 100 %ig richtig wäre Ersteres.

  • Löschungsbewilligung nicht vom Notar entworfen , Unterschriften werden beglaubigt mit dem Zusatz, dass der Notar keine Prüfung des rechtlichen Inhalts der Erklärung vorgenommen hat. :confused:

    Ich würde das so handhaben, als wäre in China ein Sack Reis umgefallen.

  • Löschungsbewilligung nicht vom Notar entworfen , Unterschriften werden beglaubigt mit dem Zusatz, dass der Notar keine Prüfung des rechtlichen Inhalts der Erklärung vorgenommen hat. :confused:

    Standard für Beglaubigung ohne Entwurf - wird teilweise sogar von den Revisoren verlangt, da sonst Entwurfs-/Beratungsgebühr (und nicht nur KV GnotKG Nr. 25100) erhoben werden muss.

    Der geforderte Zusatz: "Auf Eintragungsfähigkeit nach § 15 Abs. 3 GBO geprüft" (wohlgemerkt: ohne Mitteilung des Ergebnisses der PRüfung) zeugt davon, wie sinnfrei die GEsetzesänderung ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und damit widersprichst du deinem Zitat.

    Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat


    So habe ich das bisher auch verstanden. Die Westfälische Notarkammer führt in ihrem Rundschreiben vom
    12.07.2017 aus:

    Es sei vorsichtshalber nocheinmal herausgestellt, dass die Prüf- und Vermerkspflicht auch die selbstentworfenen Anmeldungen und Grundbucherklärungen betrifft. Die Prüfung und dieDokumentation des Prüfungsergebnisses in einem Vermerk ist formale Eintragungsvoraussetzung,so dass Registergerichte und Grundbuchämter auf den fehlenden Prüfvermerk mitZwischenverfügungen reagieren werden. Zudem kann die Missachtung der Prüfungs-und Vermerkspflicht disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen. Andererseitserübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit eingesonderter Vermerk, wenn die Registeranträge oder Grundbucherklärung in einerNiederschrift im Sinne der §§ 8 ff. BeurkG enthalten sind, weil über § 17BeurkG ohnehin die Vollzugsfähigkeit eines beurkundeten Rechtsgeschäfts durchden Notar zu prüfen ist.

  • Was genau brächte uns denn eine Entscheidung? Die kann doch sinnvollerweise nur lauten auf "Nur wegen des fehlenden Prüfungsvermerks aber sonst keiner weiteren Mängel darf ein Antrag nicht zurückgewiesen werden." Schon deshalb weil ja angeblich die Beteiligten selbst keinerlei Rechte daraus herleiten können, also warum sollte dann das GBA gegen die Beteiligten (nur) damit einen Antrag zurückweisen dürfen.

    Alles in allem wie der Sack Reis.

  • Wenn ein Gericht so entscheiden würde, wäre das eine kleine Ohrfeige für den Gesetzgeber, der in der Gesetzesbegründung das Gegenteil ausgeführt hat: "Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren" http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/1…07.pdf#page=111

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Ja, passend zu Deiner Signatur (*) ...

    Gleichwohl wird sich der Nutzen in Grenzen halten, weil sich der Rechtspfleger dann (wieder mal) überlegen darf, ob er der Rechtsprechung oder dem gegenteiligen gesetzgeberischen Willen folgen soll.

    Fehlt nur noch, dass § 15 III GBO teleologisch auf "Null" reduziert wird. Wundern würde es mich gleichwohl nicht.

    * Wessen Kräfte dann fehlen, mag jeder für sich entscheiden ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht stehe ich etwas auf dem Schlauch, aber wenn ich es richtig verstehe, dann ist der Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO auch im folgenden Fall zu verlangen:

    Bank 1 bewilligt die Abtretung einer Grundschuld an Bank 2;
    Unterschriften werden notariell beglaubigt
    Bank 2 beantragt die Eintragung der Abtretung

    Hier würde ich für die Abtretungserklärung von Bank 1 auch den Prüfvermerk des Unterschriftsbeglaubigenden Notars verlangen, korrekt?


  • Bank 1 bewilligt die Abtretung einer Grundschuld an Bank 2;
    Unterschriften werden notariell beglaubigt

    Hier würde ich für die Abtretungserklärung von Bank 1 auch den Prüfvermerk des Unterschriftsbeglaubigenden Notars verlangen, korrekt?

    Wir machen den Prüfvermerk bei den Beglaubigungen der Grundbucherklärungen unserer örtlichen Volksbank drauf, aber in der Sache ist dies natürlich genauso sinnfrei wie in jedem anderen Fall.

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