Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Immer, wenn nur eine UB erfolgt muss künftig kostenpflichtig vorgeprüft werden. Wenn entworfen (und beglaubigt) oder beurkundet wird, ist die Prüfung ohne weitere Kosten inclusive.


    Nein lieber Wombat, wenn beglaubigt wird und Du weiterleitest, mußt Du kostenfrei vorprüfen (EUR 20 Beglaubigung KV 25100 + EUR 20 Weiterleitung KV 22124)

    Das ergibt sich aus Anmerkung (2): " Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101."

    Die 20 Euro extra gibt's nur, wenn jemand mit etwas kommt, was man nur einreicht (von anderem Notar beglaubigt oder auch privatschriftlich, zB vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste)

    Bisher haben wir hier aber nur beglaubigt und die Urkunde dann den Beteiligten zur Einreichung beim GBA in die Hand gedrückt. Haben den Klienten die € 20,00 Weiterleitungsgebühr gespart. Jetzt kommt für € 20,00 der Prüfvermerk drauf und Einreichen dürfen Sie weiterhin selber. Wir bekommen dann die Zwischenverfügung nicht.

  • Immer, wenn nur eine UB erfolgt muss künftig kostenpflichtig vorgeprüft werden. Wenn entworfen (und beglaubigt) oder beurkundet wird, ist die Prüfung ohne weitere Kosten inclusive.


    Nein lieber Wombat, wenn beglaubigt wird und Du weiterleitest, mußt Du kostenfrei vorprüfen (EUR 20 Beglaubigung KV 25100 + EUR 20 Weiterleitung KV 22124)

    Das ergibt sich aus Anmerkung (2): " Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101."

    Die 20 Euro extra gibt's nur, wenn jemand mit etwas kommt, was man nur einreicht (von anderem Notar beglaubigt oder auch privatschriftlich, zB vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste)

    Bisher haben wir hier aber nur beglaubigt und die Urkunde dann den Beteiligten zur Einreichung beim GBA in die Hand gedrückt. Haben den Klienten die € 20,00 Weiterleitungsgebühr gespart. Jetzt kommt für € 20,00 der Prüfvermerk drauf und Einreichen dürfen Sie weiterhin selber. Wir bekommen dann die Zwischenverfügung nicht.


    Nein, der Prüfvermerk kommt kostenfrei drauf, wenn Du schon eine KV 25100 einsackst. Und einreichen dürfen sie auch nicht mehr lange selbst (in HR-Sachen dürfen sie es jetzt schon nicht mehr).

    Am Rande: bei sehr geringwertigen Sachen mit 0,5-Gebühr ist es kostengünstiger, wenn der Notar den Entwurf fertigt (Gebühr: 30 EUR, einreichen = weiterleiten ist mit dabei), als wenn er nicht entwirft und kostenpflichtig weiterletet (2 x 20 EUR).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Noch ist dies doch ein freies Land: ich will nicht, dass der Notar prüft und selbst einreichen. Verstehe ich es richtig, dass das bald nicht mehr gehen soll?

    Irgendjemand hatte doch bei den letzten Wahlen was von Bürokratieabbau erzählt ...

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ja, denn in deren Augen ist es weniger Bürokratie, wenn der Notar etwas strukturiert einreicht. Dadurch soll gerichtsseits gespart werden. Gut für die Notare, dass die Justiz und im Anschluss der Gesetzgeber dies immer wieder so sieht...

  • Ja, denn in deren Augen ist es weniger Bürokratie, wenn der Notar etwas strukturiert einreicht. Dadurch soll gerichtsseits gespart werden. Gut für die Notare, dass die Justiz und im Anschluss der Gesetzgeber dies immer wieder so sieht...


    Was ist daran gut, dass wir uns jetzt (kostenfrei) mit den Do-it-yourself Einreichern rumschlagen müssen und dann noch vom Gericht den Ansch*ss bekommen, wenn zum Vollzug des (für sich betrachtet eintragungsfähigen) Antrags etwas fehlt? Das wissen nur unsere Standesvertreter.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Noch ist dies doch ein freies Land: ich will nicht, dass der Notar prüft und selbst einreichen. Verstehe ich es richtig, dass das bald nicht mehr gehen soll?


    Da Du in Mannheim bist, bist du in der glücklichen Lage, beim Ortsgericht in Viernheim (Hessen) oder beim Bürgermeister in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) beglaubigen lassen zu können und selbst einzureichen. Beides mit der Straßenbahn erreichbar. Funktioniert aber wirklich nur in Mannheim, oder vielleicht noch in Heidelberg.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der (reine) Eigenantrag des Antragstellers sollte weiterhin ohne Notar möglich sein, vgl. § 10 Abs. 1 FamFG. Nur wenn zur Eintragung erforderliche Erklärungen mit vorgelegt werden, die notariell beglaubigt oder beurkundet sind (§ 29 GBO), muss der Prüfvermerk drauf.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Da Du in Mannheim bist, bist du in der glücklichen Lage, beim Ortsgericht in Viernheim (Hessen) oder beim Bürgermeister in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) beglaubigen lassen zu können und selbst einzureichen. Beides mit der Straßenbahn erreichbar. Funktioniert aber wirklich nur in Mannheim, oder vielleicht noch in Heidelberg.

    Ab dem 07.08.2017 gehört das Grundbuchamt Heidelberg so oder so zum Grundbuchamt Mannheim

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Da Du in Mannheim bist, bist du in der glücklichen Lage, beim Ortsgericht in Viernheim (Hessen) oder beim Bürgermeister in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) beglaubigen lassen zu können und selbst einzureichen. Beides mit der Straßenbahn erreichbar. Funktioniert aber wirklich nur in Mannheim, oder vielleicht noch in Heidelberg.

    Ab dem 07.08.2017 gehört das Grundbuchamt Heidelberg so oder so zum Grundbuchamt Mannheim


    Ich dachte eher an den Wohn- oder Arbeitsort des Antragstellers. Mit der Post zum Grundbuchamt schicken kann ich ja bundesweit :).

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  • Ich dachte eher an den Wohn- oder Arbeitsort des Antragstellers. Mit der Post zum Grundbuchamt schicken kann ich ja bundesweit :).

    :aufgeb:

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Noch ist dies doch ein freies Land: ich will nicht, dass der Notar prüft und selbst einreichen. Verstehe ich es richtig, dass das bald nicht mehr gehen soll?


    Da Du in Mannheim bist, bist du in der glücklichen Lage, beim Ortsgericht in Viernheim (Hessen) oder beim Bürgermeister in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) beglaubigen lassen zu können und selbst einzureichen. Beides mit der Straßenbahn erreichbar. Funktioniert aber wirklich nur in Mannheim, oder vielleicht noch in Heidelberg.

    Genau das mache ich bisher und würde es gerne auch weiterhin tun.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Genau das mache ich bisher und würde es gerne auch weiterhin tun.


    Solange es keine Handelsregistersachen sind - § 378 Asb.3 Satz 2 FamFG.
    Hatte heute den ersten (tobenden) Kunden, dem das HR die Aufnahme einer von den Geschäftsführern unterzeichneten und eingereichten Gesellschafterliste - neue Geschäftsanteile nach Teilung - verweigert hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Genau das mache ich bisher und würde es gerne auch weiterhin tun.


    Solange es keine Handelsregistersachen sind - § 378 Asb.3 Satz 2 FamFG.
    Hatte heute den ersten (tobenden) Kunden, dem das HR die Aufnahme einer von den Geschäftsführern unterzeichneten und eingereichten Gesellschafterliste - neue Geschäftsanteile nach Teilung - verweigert hat.

    Passt das überhaupt für die Einreichung einer Gesellschafterliste? Es handelt sich ja nicht um eine Anmeldung zur Eintragung.

  • Genau das mache ich bisher und würde es gerne auch weiterhin tun.


    Solange es keine Handelsregistersachen sind - § 378 Asb.3 Satz 2 FamFG.
    Hatte heute den ersten (tobenden) Kunden, dem das HR die Aufnahme einer von den Geschäftsführern unterzeichneten und eingereichten Gesellschafterliste - neue Geschäftsanteile nach Teilung - verweigert hat.

    Passt das überhaupt für die Einreichung einer Gesellschafterliste? Es handelt sich ja nicht um eine Anmeldung zur Eintragung.


    Das versuche ich gerade herauszufinden. XML-Strukturdaten müssen ja (derzeit) noch nicht mit der Liste eingereicht werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich finde nicht, dass das ein Fall wäre der darunter zu fassen ist. Ich habe keine (unterschriftsbeglaubigte) Anmeldung. Es ist auch nichts einzutragen und es wird nichtmal eine Signatur verlangt. § 378 FamFG spricht ja auch nur von Erklärungen die zur Eintragung erforderlich sind. Was will der Notar auch prüfen was zur Eintragung erforderlich ist, gibt ja nix weil nix eingetragen wird.

  • Zitat von tom:
    Hatte heute den ersten (tobenden) Kunden, dem das HR die Aufnahme einer von den Geschäftsführern unterzeichneten und eingereichten Gesellschafterliste - neue Geschäftsanteile nach Teilung - verweigert hat

    Vielleicht entsprach die Gesellschafterliste nicht der Neuregelung ?
    http://www.dnoti.de/informationen/…517?mode=detail
    Die dürfte allerdings noch nicht in Kraft sein....

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zitat von tom:
    Hatte heute den ersten (tobenden) Kunden, dem das HR die Aufnahme einer von den Geschäftsführern unterzeichneten und eingereichten Gesellschafterliste - neue Geschäftsanteile nach Teilung - verweigert hat

    Vielleicht entsprach die Gesellschafterliste nicht der Neuregelung ?
    http://www.dnoti.de/informationen/…517?mode=detail
    Die dürfte allerdings noch nicht in Kraft sein....


    Nee, das gilt erst ab 26. Juni 2017 (voraussichtlich - und bis zum Inkrafttreten der Neuregelung werde ich mich auch hüten, eine Liste im "neuen Stil" vorzulegen, sonst wird mir die wegen Aufnahme nicht vorgesehener Bestandteile zurückgewiesen).

    Nein, das HR hat die Einreichung durch den Kunden selbst (große Steuerkanzlei, mit EGVP-Postfach und Signaturkarte) beanstandet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Seit ich den neuen Gesetzestext auf Papier gelesen habe, frage ich mich, warum er ausgerechnet bei § 15 GBO angefügt worden ist. Der Logik nach müsste sich die Vorschrift dann ja nur auf Anträge beziehen, die vom Notar eingereicht werden. Bei Urkunden besteht das Problem der Vorprüfung und Vollziehbarkeit der gesetzgeberischen Logik nach nicht (bzw. würde eine nochmalige Prüfung auch nichts mehr ändern), bleiben also die rein unterschriftsbeglaubigten Sachen, die über den Notar beantragt werden. Alles andere kann kaum gemeint sein. Aber gut, ich hatte noch keine Muße, mir die Gesetzesbegründung durchzulesen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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